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Was gilt denn?

Bruchbude bekommen: Jetzt sollen wir zum Auszug alles renovieren

Eine unsanierte Wohnung
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Einer der größten Streitpunkte beim Auszug: Muss man die Wohnung streichen oder nicht?

In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e. V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.

Frage einer Mieterin

Wir sind vor zehn Jahren in unsere Wohnung gezogen. Sie war damals eine richtige Bruchbude und wir mussten alles selber streichen. Jetzt wollen wir ausziehen und unsere jetzige Vermieterin verlangt, dass wir alles neu streichen. Leider lebt der damalige Vermieter nicht mehr und die Tochter hat die Wohnung damals nie gesehen. Was sollen wir jetzt machen?

Antwort vom Experten:

Die Frage, in welchem Zustand der Mieter die Wohnung nach Mietende zurückgeben muss, gehört mit zu den am meisten diskutierten. Denn, was sich auf dem Papier oft so eindeutig anhört, ist in der Praxis alles andere als eindeutig.

So muss der Mieter bei gültiger Schönheitsreparaturklausel zum Beispiel nur die Zimmer streichen, bei denen es nötig ist. Doch hier gehen die subjektiven Ansichten oft auseinander. Was für den einen noch hinnehmbar und damit nicht nötig ist, kann der andere ganz anders beurteilen. 

Das scheint der Fall der Mieterin schon eindeutiger zu sein. Der Bundesgerichtshof hat nämlich vor ein paar Jahren entschieden, dass der Mieter die Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie erhalten hat

Hat der Mieter also eine unrenovierte Wohnung erhalten, dann ist eine Klausel, die ihn zum Streichen verpflichtet, wenn der Mieter für seine anfänglichen Renovierungsarbeiten vom Vermieter einen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Das kann zum Beispiel Geld sein oder ein paar Monate mietfreies Wohnen.

Die Fragestellerin musste anfangs also Zeit und Geld stecken, um die Wohnung zu renovieren. Wenn sie dafür von dem damaligen Vermieter keine Gegenleistung erhalten hat, dann muss sie zum Auszug nicht erneut streichen bzw. renovieren. 

Das Problem ist: Die jetzige Vermieterin kennt offensichtlich den damaligen Zustand nicht; wird daher wohl davon ausgehen, dass die Fragestellerin beim Auszug streichen muss.

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Wenn sich die Leserin darauf beruft, dass die Wohnung anfangs eine „Bruchbude“ war, dann muss sie das auch beweisen. Das hat vor kurzem der Bundesgerichtshof klargestellt. Als Beweis können zum Beispiel Fotos dienen, Aussagen von Freunden und Bekannten, die beim Umzug geholfen haben, oder auch alte Quittungen, auf denen zum Beispiel zu sehen ist, wann und wie viel Farbe gekauft wurde. 

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