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Schmuck an der Wohnungstür

Vermieterin verbietet Weihnachtsdeko: Darf sie das?

Eine weihnachtlich dekorierte Haustür
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Eine weihnachtlich dekorierte Haustür ist Streitpunkt zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin.

In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e. V. geben hier die Antworten, natürlich anonymisiert.

Frage einer Mieterin

Meine Vermieterin ist sehr alt, ängstlich und übergriffig. Sie hat mir jetzt verboten, meine Wohnungstür weihnachtlich zu dekorieren. Dabei sagte sie auch, dass ich an meinem Christbaum keine Kerzen mehr haben darf, nur noch elektrische. Darf sie das?

Antwort vom Experten:

So einfach, wie es sich Ihre Vermieterin vorstellt, ist es nicht.

Zunächst einmal: Sie darf die weihnachtliche Dekoration der Wohnungstür grundsätzlich nicht verbieten, sofern diese Dekoration keine wesentliche Beeinträchtigung der Mietsache, des Gebäudes oder der Mitmieter darstellt; das hat zum Beispiel auch das Landgericht Düsseldorf schon so entschieden. Das Dekorieren der Wohnungstür gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, den der Vermieter nicht ohne gravierende Gründe beschränken kann.

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn dadurch die Substanz der Mietsache, das Gebäude, der Vermieter oder die Mitmieter beeinträchtigt werden. Das hängt aber immer vom Einzelfall ab. Unzulässige Maßnahmen umfassen unter anderem das Anbringen von Spruchbändern oder Plakaten, das Aufstellen von Einrichtungsgegenständen vor der Wohnungstür oder die Überwachung durch Bewegungsmelder. Saisonübliche Dekorationen gehören aber in der Regel nicht dazu.

Nun zum Christbaum mit Kerzen. Das kann die Vermieterin ebenso wenig verbieten, solange dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Mietsache, des Gebäudes oder der Mitmieter entstehen. Auch hier gilt: Die Dekoration der Wohnung und des Christbaums gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache – und da ist der Mieter sehr frei.

Die Vermieterin kann nur dann regulierend eingreifen, wenn durch das Aufstellen des Weihnachtsbaumes mit Kerzen eine erhöhte Brandgefahr besteht, die die Sicherheit des Gebäudes und der Mitmieter gefährdet. (Jörg Eschenfelder)

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