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Weil das Gehalt erst zur Monatsmitte kommt

Ich zahle meine Miete regelmäßig, doch der Vermieter möchte mich kündigen, ist das erlaubt?

eine Kündigung liegt in einem Büro auf einem Kalender
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Darf ein Vermieter die Wohnung kündigen, wenn das Geld erst zur Mitte des Monats, statt am Anfang kommt?

In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.

Frage eines Mieters

Ich habe seit einem halben Jahr einen neuen Job und bekomme mein Gehalt jetzt erst zur Monatsmitte. Mein Vermieter verlangt aber, dass ich zu Monatsbeginn zahle und droht mir mit Kündigung. Ich kann das aber nicht. Was soll ich tun?

Antwort vom Experten:

Der Mieter hat das Geld für die Miete zu haben und der Mieter muss zum vereinbarten Zeitpunkt die Miete bezahlen. Ansonsten liegt ein Zahlungsverzug vor, der zur Kündigung führen kann – in manchen Fällen sogar zur fristlosen.

Wann die Miete zu bezahlen ist, ist in der Regel im Mietvertrag festgehalten. Normalerweise ist die Miete bis zum dritten Werktag im Monat zu bezahlen; dabei genügt es, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt überwiesen hat. Allerdings kann im Mietvertrag auch ein anderer Zeitpunkt vereinbart werden.

Zahlt der Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, ist er im Verzug. Kommt der Mieter in Verzug, dann ist keine weitere Zahlungserinnerung oder Mahnung erforderlich, da bekannt ist, wann die Zahlung zu erfolgen hatte.

Möchte der Miete das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs kündigen, muss er den Mieter zunächst abmahnen und zur pünktlichen Zahlung auffordern. 

Kommt es trotz der Abmahnung erneut zu einer verspäteten Zahlung, kann der Vermieter kündigen: normalerweise fristgerecht, in schweren Fällen sogar fristlos. In beiden Fällen muss der Vermieter die Kündigung begründen, also die verspäteten Zahlungen der betreffenden Monate im Einzelnen benennen; nur in ganz eindeutigen Fällen kann das unnötig sein.

Kündigt der Vermieter nur fristlos und der Mieter gleicht die Rückstände vollständig aus, dann ist die Kündigung unwirksam und das Mietverhältnis besteht fort. Der Mieter hat dazu bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage Zeit; das ist die sogenannte Schonfrist.

Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis gleichzeitig auch mit der normalen Kündigungsfrist, dann bleibt die normale Kündigung aufrecht – auch wenn der Mieter alle Rückstände ausgeglichen hat. Rückstände muss der Mieter aber auch diesem Fall ausgleichen.

Im Falle des Fragestellers bleiben eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Erstens, er setzt sich mit seinem Vermieter zusammen und vereinbart mit ihm einen neuen Zahlungstermin für die Miete. Da es sich hier um eine Vertragsänderung handelt, müssen beide Seiten damit einverstanden sein. Diese Vereinbarung sollten sie schriftlich festhalten.

Kommt keine Einigung zustande, dann muss der Fragesteller irgendwie versuchen, das Geld für eine Mietzahlung aufzutreiben, um trotz ausstehendem Lohn die Miete pünktlich zahlen zu können. 

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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