Keine Heizung – kein Warmwasser
„Zieht Euch wärmer an!“: Die Heizung geht nicht und die Vermieterin macht nichts - darf sie das?
In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e. V. geben hier die Antworten, natürlich anonymisiert.
Frage eines Mieters
Wir können seit Tagen unsere Wohnung nicht ordentlich heizen. Der Vermieter weigert sich, die Heizung zu reparieren. Wir haben auch kein warmes Wasser. Unsere Vermieterin sagt, wir sollen uns wärmer anziehen und zum Duschen in die Turnhalle des Sportvereins gehen. Was können wir machen?
Antwort vom Experten:
Die Vermieterin ist dazu verpflichtet, dass die Wohnung einem Mindeststandard genügt, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. Dazu gehört es, dass es Warmwasser gibt, dass die Wohnung beheizbar ist und mindestens 20 Grad erreicht werden.
Sollte das nicht sein, liegt ein erheblicher Mangel vor. Diesen Mangel muss die Vermieterin beseitigen, ob sie will oder nicht. Kommt er dieser Pflicht trotz einer Fristsetzung nicht nach, können die Mieter den Vermieter entweder auf Mängelbeseitigung verklagen oder den Mangel auf Kosten des Vermieters selber beseitigen lassen. Letzteres können Mieter auch dann machen, wenn die umgehende Beseitigung erforderlich ist.
Gerade jetzt in der laufenden Heizperiode muss der Vermieter sofort handeln.
Daneben ist natürlich auch der vertraglich vereinbarte Zustand der Wohnung gemindert. Das heißt, die vereinbarte Miete stimmt nicht mehr mit dem vereinbarten Mindestzustand der Wohnung überein, daher ist von Gesetzes wegen für die Dauer des Mangels nur eine geminderte Miete geschuldet.
Diese Mietminderung kann im Winter durchaus saftig sein: Bei Zimmertemperaturen von 16 bis 18 Grad haben Gerichte im Winter 30 Prozent als angemessen angesehen. Bei einem Heizungsausfall im Winter kann die Minderung – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – sogar zwischen 50 und 100 Prozent betragen. Der Mieter kann auch zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Darüber hinaus kann auch Schadensersatz fällig werden. Das heißt, der Vermieter muss die Kosten für den Kauf eines elektrischen Heizofens und die Kosten für den Stromverbrauch übernehmen. In Extremfällen wäre auch an Kosten für die Unterbringung in einer Pension oder einem Hotel zu denken.
Außerdem könnte der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. Auf jeden Fall sollten sich der Fragesteller umgehende Rat und Hilfe holen.
Fragen rund ums Thema Miete?
Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.