Nach dem dunklen Winter
Balkonkraftwerk: Muss der Vermieter zustimmen oder nicht?
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e. V. geben hier die Antworten, zweimal im Monat, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage eines Mieters
Jetzt, wo der Winter vorbei ist, plane ich für meine Mietwohnung ein Balkonkraftwerk. Kann mein Vermieter mir eine Aufhängung der Solarpaneele außen an der Balkonbrüstung verbieten?
Antwort vom Experten:
Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk. Wie die Solaranlage auf dem Balkon errichtet werden darf, bestimmen aber weiterhin die Vermieter. Sie können insbesondere den Standort und die Art der Anbringung der Paneele vorgeben. Allerdings darf der Anspruch durch diese Vorgaben nicht ausgehöhlt werden. Das wäre dann der Fall, wenn der genehmigte Standort außerhalb direkter Sonneneinstrahlung im Innenbereich des Balkons liegt.
Der Mieter muss seinen Vermieter vorher (!) um Erlaubnis fragen. Grundsätzlich hat er aber einen Anspruch, eine entsprechende Erlaubnis zu bekommen.
Dieser Anspruch ist aber nicht grenzenlos. So kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Auch muss das Balkonkraftwerk nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig sein. Es gibt durchaus Bebauungspläne, die Balkonkraftwerke (noch) verbieten; auch der Denkmalschutz könnte eine Rolle spielen.
Fragen rund ums Thema Miete?
Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich beha
Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern, wenn die bauliche Veränderung die Substanz der Mietsache erheblich beeinträchtigt oder die Interessen des Vermieters und der Mitmieter über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.