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Mieterhöhungen sind oft eine unschöne Überraschung. Doch müssen Mieter sie immer einfach so hinnehmen? Wir zeigen Ihnen wann und wie Sie sich wehren können.
Der Wohnungsmarkt ist momentan nicht nur in vielen Großstädten in Deutschland angespannt*. Umso größer die Freude, wenn man doch eine preisgünstige Wohnung ergattern konnte. Doch nur wenige Monate später folgt oft das böse Erwachen: Eine saftige Mieterhöhung flattert ins Haus. Diese muss man nun akzeptieren, möchte man in der Immobilie wohnen bleiben. Oder etwa doch nicht? Fest steht: eine willkürliche Mieterhöhung ist oft unzulässig. Wir zeigen Ihnen, wie Vermieter eine Erhöhung begründen müssen und in welchen Fällen Sie nicht verpflichtet sind, diese anzunehmen.
Einfach so die Miete anheben, um mehr Geld zu bekommen: Das funktioniert im deutschen Mietrecht nicht. Ihr Vermieter muss Ihnen immer eine Begründung für die Erhöhung liefern. Und auch dabei ist genau festgelegt, wann diese gesetzmäßig ist.
Ein wichtiger Faktor ist beispielweise der Mietspiegel für Ihren Wohnort. Zahlen Sie bislang deutlich weniger als üblich, darf Ihr Vermieter mehr Geld verlangen. Die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete darf aber nicht auf einen Schlag passieren. Innerhalb von 3 Jahren ist eine maximale Erhöhung von 20 Prozent zulässig.
Ein weiterer Grund für eine Mietsteigerung ist, wenn das Objekt in letzter Zeit modernisiert wurde. Dann darf auch ohne Rücksicht auf den ortsüblichen Mietpreis erhöht werden. Allerdings ist der Vermieter auch dabei eingeschränkt. Erst zwölf Monate nach Ihrem Einzug darf Ihre Miete erstmals erhöht werden. Und auch anschließend muss zwischen den Steigerungen mindestens ein Jahr liegen. Schließlich haben Sie mindestens drei Monate Zeit, wenn eine Mieterhöhung ins Haus flattert. Diese können Sie nutzen, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen und sie anschließend anzunehmen oder abzulehnen.
Die Mietpreisbremse gibt es in Deutschland schon seit einigen Jahren, nämlich seit 2015. Das bedeutet, dass die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Stellen Sie fest, dass das in Ihrem Fall nicht so gehandhabt wurde, können Sie eine Mietminderung erwirken und zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Dabei gilt die Mietpreisbremse allerdings nur in Gebieten oder Städten, in denen der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist. Wenn Sie in einem solchen Areal wohnen, sollten Sie sich zunächst über den dort üblichen Mietspiegel informieren. Anschließend können Sie zum Beispiel mithilfe des Mietervereins eine Rüge an Ihren Vermieter formulieren, um den Mietpreis zu senken. (lw)*Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.