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Problem in schneereichen Wintern

Schutz vor Dachlawinen – was Hausbesitzer wissen sollten

Die Schneefälle sorgen auch für Gefahren rund ums Haus. Wer haftet bei Dachlawinen? Und welche Schutzmaßnahmen sind in schneereichen Gebieten erforderlich?

Die Gefahren des Winters sollten Hausbesitzer nicht unterschätzen, denn in der gefallenen Masse hat Schnee richtig Gewicht. Aufpassen sollte man bei Dachlawinen, und die bestmöglichen Vorkehrungen rund ums Haus treffen, damit niemand durch herunterfallenden Schnee gefährdet wird. Welche Schutzmaßnahmen sind konkret erforderlich?

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt stark von der Region ab, wie der ADAC in einem früheren Beitrag erklärt hat. In schneereichen Gebieten müssten Schneefanggitter oder Warnschilder angebracht werden. Teilweise sehen laut ADAC.de auch örtliche Sonderbestimmungen oder Bauordnungen vor, dass Dächer bei einem bestimmten Neigungswinkel mit einem Schneefanggitter versehen sein müssen. Hier sollten sich Bewohner also gut über die lokalen Bestimmungen informieren.

Bei Tauwetter sollten Hausbesitzer auch an den Schnee auf dem Dach denken. (Symbolbild)

Wer haftet bei Dachlawinen?

Schäden durch Dachlawinen sind nicht zuletzt ein Ärgernis für Autobesitzer. Die Haftung könnte dem ADAC zufolge beispielsweise den Hauseigentümer treffen, wenn der seine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt habe. „In allen anderen Fällen hilft dem Betroffenen die Vollkaskoversicherung, wenn das Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt wurde“, schreibt der ADAC auf seiner Website. Sei nur die Scheibe zerstört, übernehme die Teilkaskoversicherung den Schaden. „Bei einer erweiterten Teilkaskoversicherung kann – je nach Versicherungsbedingungen – der gesamte Fahrzeugschaden durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt sein“, informiert der ADAC außerdem.

Maßnahmen vom Schneefanggitter bis zum Warnschild

Hausbesitzer sollten ihr Dach, sofern baupolizeilich gefordert, mit Schneefanggittern ausrüsten, heißt es auch in einem Bericht von BR24. Bei Tauwetter sollte man zudem Warnschilder aufstellen. Bei Schadenersatzforderungen von durch Dachlawinen geschädigten Fußgängern schütze eine Haftpflichtversicherung, berichtet der Bayerische Rundfunk zudem. Besitzer von Mehrfamilienhäusern könnten eine spezielle Versicherung, eine „Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundstückseigentümer“ abschließen. Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zufolge hafte eine Elementarschadenversicherung bei Schäden, die durch die Schneelast beispielsweise am Dach entstehen, heißt es außerdem in dem Bericht des BR.

Auch bei Schneewechten, die sich nicht entfernen lassen, müssen laut ADAC „gut sichtbare Warnschilder“ auf die Gefahr aufmerksam machen. Autofahrer und Fußgänger sollten derartige Hinweise „unbedingt beachten“, betont der Automobilclub. In schneearmen Gebieten könne „in normalen Wintern grundsätzlich keine vorsorgliche Schutzmaßnahme“ verlangt werden, heißt es zugleich auf ADAC.de.

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Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Schneeschippen vor der Haustür – wer ist zuständig für die Gehwege?

Auch auf den Gehwegen kann es im Winter glatt werden. Damit es bei Schneefällen nicht zu Rutschpartien kommt, gibt es die Räum- und Streupflicht, welche die meisten Kommunen auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen. Wenn Grundstücksanlieger ihre Pflicht vernachlässigen, müssen Sie bei etwaigen Unfällen haften, sofern der Schaden eindeutig auf das Versäumnis zurückzuführen ist. Darüber informiert die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Bereits für die Nichteinhaltung des Winterdienstes könnten zudem „in manchen Bundesländern hohe Bußgelder“ verhängt werden.

Rubriklistenbild: © imageBROKER/Moritz Wolf/Imago

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