GEG im Detail
Umgehung des Heizungsgesetzes: Optionen zur Befreiung vom Heizungstausch
Im Vorfeld der Bundestagswahlen wird das Heizungsgesetz erneut diskutiert. Viele Bürger sind unsicher, was das Gesetz beinhaltet und wie sie es umgehen können.
München – Seit Anfang 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das umgangssprachlich auch das Heizungsgesetz genannt wird. Seitdem müssen alle neuen Wohngebäude in Deutschland eine Heizung betreiben, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Für Bestandsgebäude gelten längere Fristen, so müssen Eigentümer erst mit der Fertigstellung ihrer kommunalen Wärmeplanung in den Jahren 2026 (für große Städte) oder 2028 anfangen, diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen. Bis 2045 sollen alle Heizungen in Deutschland fossilfrei sein.
Ausnahmen im Heizungsgesetz: Diese Menschen sind vom Austausch der Öl- und Gasheizung befreit
Die meisten Hausbesitzer werden also in den nächsten Jahren ihre Heizungen austauschen müssen. Doch es gibt auch Möglichkeiten, den Vorschriften aus dem Weg zu gehen bzw. von den Vorgaben im GEG befreit zu werden. Dazu gibt es im Gesetz einmal §73, der die Ausnahmen für das Betriebsverbot von Öl- und Gasheizungen listet, sowie §102, indem die Möglichkeiten zur Befreiung von allen Vorschriften gelistet werden.
So sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die selbst eine der Wohnungen bewohnt und am 1. Februar 2002 dort gelebt haben, vom Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen befreit. Erst wenn das Haus den Eigentümer wechselt, müssen Anlagen, die älter als 30 Jahre alt sind, ausgetauscht werden. Nach dem Eigentümerwechsel haben die neuen Bewohner zwei Jahre Zeit, um sich um den Heizungstausch zu kümmern.
Beispiel
Sieglinde und Manfred leben in ihrem Einfamilienhaus seit 1997, im Jahr 1998 haben sie eine neue Öl-Heizung installiert. Diese dürfte laut GEG eigentlich nur noch bis 2028 in Betrieb bleiben. Da Sieglinde und Manfred aber zum Stichtag im Februar 2002 in ihrem Haus gelebt haben, sind sie von der Austauschpflicht befreit. Solange die Anlage läuft, können sie ihre alte Öl-Heizung weiternutzen.
Die Tochter von Sieglinde und Manfred, Luise, möchte im Sommer 2027 in das Haus der Eltern einziehen, da die Eltern in ein betreutes Wohnen wechseln. Das Haus gehört dann Luise, damit wird ein Eigentümerwechsel stattfinden. Luise hat dann zwei Jahre Zeit, also bis Sommer 2029, um die alte Öl-Heizung auszutauschen und durch eine neue Heizung, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, zu ersetzen.
Befindet sich in dem Haus ein Niedertemperaturheizkessel oder eine Brennwerttherme, dann muss diese auch trotz Eigentümerwechsel erstmal nicht ausgetauscht werden. In all diesen Ausnahmefällen gilt aber die Vorgabe: Ab 2045 dürfen keine fossilen Heizungen mehr in Betrieb sein.
Befreiung vom Heizungsgesetz: Wer Bürgergeld bezieht, muss die Heizung nicht austauschen
In §102 des GEG werden noch weitere Befreiungen vom Heizungstausch gelistet. Diese sind aber schwieriger zu greifen und müssen von Fall zu Fall entschieden werden. Die Grundsätze sind:
- Eine Befreiung muss per Antrag an die nach Landesrecht zuständigen Behörden gesendet werden.
- Befreit werden kann, wer die Ziele des Gesetzes (fossilfreies Heizen bis 2045) auf anderem Wege erreicht, als im GEG gelistet (z.B. durch noch nicht bekannte/entwickelte Technologien). Dafür muss es Nachweise geben und die Behörde kann im Zweifel auf Kosten des Eigentümers einen unabhängigen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen.
- Befreit werden kann ein Eigentümer, der durch Erreichen der Anforderungen „unangemessenen Aufwand“ betreiben müsste oder der dadurch in eine „unbillige Härte“ kommen würde. Diese Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die nötigen Investitionen deutlich über dem liegen, was der Eigentümer leisten kann oder wenn die Investitionen über dem Wert des Gebäudes liegen.
- Befreit werden auch Personen, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen Sozialleistungen bezogen haben. Die Befreiung erlischt nach zwölf Monaten und muss im Zweifel dann neu beantragt werden.
- Gebäude können dann eine längere Frist bekommen, wenn sie für die Unterbringung von Geflüchteten genutzt werden. Die Fristverlängerung gilt dann zunächst für zwei Jahre.
In vielen Fällen wird es also an der zuständigen Behörde liegen, im Einzelfall über die Befreiung zu entscheiden. In jedem Fall gilt aber das oberste Ziel, bis 2045 ohne Öl oder Gas in Deutschland heizen zu können.
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