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Heizungsgesetz 2024

Heizen mit erneuerbaren Energien: Was das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) bedeutet

Gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen fossile Energieträger beim Heizen in den nächsten Jahren schrittweise ersetzt werden. Für wen gilt eine Austauschpflicht?

Für Immobilienbesitzerinnen und -besitzer gelten neue Vorschriften zur Heizungs- und Klimatechnik. Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dürfen seit 2024 in Neubauten in Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Für den Austausch und den Weiterbetrieb von älteren Öl- und Gasheizungen, die schon in Betrieb sind, gelten in den kommenden 20 Jahren unterschiedliche Fristen, Vorgaben und Ausnahmen. Auch staatliche Förderungen gibt es.

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Bei bestehenden Gebäuden und Neubauten in Baulücken (also außerhalb von Neubaugebieten) sieht das oft auch als Heizungsgesetz bezeichnete Regelwerk neben Übergangsfristen verschiedene technische Möglichkeiten vor: Zum Beispiel einen Wechsel zu elektrischen WärmepumpenHybrid- oder StromdirektheizungenSolarthermieanlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz. Betroffene sollten sich rechtzeitig informieren und planen, welche Technik und Zuschüsse sie nutzen wollen.

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Das regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt schon länger die Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard einer Immobilie. Nun ist es überarbeitet worden. Die Reform 2024 soll der Startschuss für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien sein. Nicht bloß im eigenen Zuhause. Sie soll auch die umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in ganz Deutschland einleiten und eine Richtschnur für die nötigen Investitionsentscheidungen geben.

Für Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken gilt die 65-Prozent-Vorgabe zu erneuerbaren Energien beim Heizen erst, wenn die Städte und Gemeinden die kommunale Wärmeplanung für die nächsten Jahre vorgelegt haben: Große Kommunen mit über 100.000 Einwohnern haben dafür bis 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Kommunen bis 30. Juni 2028. Hauseigentümer müssen erst handeln, wenn sie wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie vor Ort rechnen können.

Eine Austauschpflicht gilt zunächst nur bei neuen Häusern und Heizungen. (Symbolbild)

Kein Verbot alter Öl- und Gasheizungen

Heizungen, die ausschließlich mit Öl oder Gas laufen, können in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken spätestens ab Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 nicht mehr eingebaut werden. Öl- oder Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, dürfen weiterlaufen, solange sie funktionieren. Sie können repariert werden, wenn sie kaputtgehen. Eine Austauschpflicht besteht nur, wenn die Heizung irreparabel ist. Erst ab 2045 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt. Davon unberührt gilt weiterhin die bisherige GEG-Regelung zur Austauschpflicht von alten Heizkesseln nach spätestens 30 Jahren.

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Bis die Wärmeplanung ihrer Stadt oder Gemeinde vorliegt, können Hausbesitzer also weiterhin eine reine Öl- oder Gasheizung bei sich installieren lassen. Allerdings sollten sie bedenken, dass sich das Heizen damit in den kommenden Jahren durch den staatlichen CO₂-Preis auf fossile Brennstoffe deutlich verteuern wird. Der Kostenanstieg ist beschlossene Sache. Darüber hinaus ist ab 2029 ein zunehmender Anteil erneuerbarer Energien (etwa Biogas oder grünes Heizöl) vorgeschrieben.

Mögliche Optionen beim Heizungstausch

Wer ein Haus besitzt, kann selbst entscheiden, mit welchen erneuerbaren Energieträgern er künftig heizen möchte. Dabei ist neben den Umbaumöglichkeiten und Anschaffungskosten maßgeblich, ob am Wohnort mittelfristig beispielsweise Fernwärmenetze oder Netze für Biogas oder Wasserstoff entstehen. Folgende technische Optionen kann man bei einem Heizungstausch künftig wählen, wobei der Bund bei den elektrischen Systemen von einem steigenden Ökostromanteil ausgeht:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
  • Stromdirektheizung (in sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf)
  • Hybridheizung (z.B. Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel)
  • Solarthermische Anlagen mit Flach-, Röhren- oder Luftkollektoren
  • H₂-Ready-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)
  • Biomasseheizungen (z.B. mit nachhaltig produziertem Holz oder Pellets)
  • Gasheizungen, die Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grünen Wasserstoff nutzen

Heizungswegweiser hilft weiter
Der Heizungswegweiser des Bundeswirtschaftsministeriums zeigt Ihnen, welche Schritte jetzt beim Heizen notwendig sind, warum es sinnvoll ist, die alte Gas- oder Ölheizung auszutauschen – und welche Förder- und Beratungsmöglichkeiten es gibt.

Beratungspflicht bei fossilen Heizungen

Bei der Entscheidung, welche Heizung am besten geeignet ist, können Energieberater helfen. Der Bund fördert die Energieberatung für Wohngebäude und übernimmt bis zu 50 Prozent der Kosten (z.B. bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 650 Euro). Bevor man Rat einholt, lohnt sich ein Blick auf die Online-Plattform Energieeffizienz-Expertenliste. Das ist ein bundesweites Verzeichnis nachweislich qualifizierter Fachkräfte für Beratungen zum energieeffizienten Bauen und Sanieren.

Content-Partnerschaft

Dieser Artikel entstand in einer Content-Partnerschaft mit ADAC.

Seit 2024 ist vor dem Einbau einer neuen Heizung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine Beratung durch eine fachkundige Person vorgeschrieben. Diese soll auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit aufgrund des steigenden CO₂-Preises hinweisen. Der Gesetzgeber will Hausbesitzer dadurch vor Fehlinvestitionen in Heizungstechnik schützen, die für sie teuer wird und nicht nachhaltig ist.

Kommunale Wärmeplanung fehlt oft noch

Per Gesetz sollen alle Kommunen in Deutschland in den kommenden Jahren eine Wärmeplanung für klimafreundliches Heizen vorlegen. Die Einwohner sollen so erfahren, in welchen Straßen zum Beispiel eine Fernwärmeversorgung entstehen soll. Denn noch gibt es in den meisten Städten und Gemeinden zu wenig Planungssicherheit. Bisher sind kommunale Wärmestrategien erst in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein verpflichtend.

Übergangsregeln nach Heizungshavarie

Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, gibt es Übergangslösungen: Erst einmal kann eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Zusätzlich gibt es Übergangsfristen von 5 Jahren beziehungsweise bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie vorbereiten zu können. Falls ein Anschluss des Hauses an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Übergangsfrist maximal 10 Jahre.

Neue Heizungsförderung der KfW

Seit 27. Februar 2024 können Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind, eine Heizungsförderung bei der staatlichen KfW-Bank beantragen. Diese belohnt den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. Die Zuschüsse für einen Heizungstausch sind bis zu einer Höchstförderung von 70 Prozent der Investitionskosten kombinierbar. Die KfW berücksichtigt dabei Ausgaben bis 30.000 Euro.

Alle Infos zur KfW-Heizungsförderung

In diesem Überblick sind die genauen Konditionen, Voraussetzungen und Fristen der KfW-Heizungsförderung zusammengefasst. Plus: Anleitung für die Beantragung.

Fördersätze für Heizungstausch

Alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, können eine Grundförderung beantragen, die 30 Prozent der Investitionskosten abdeckt. Diejenigen, die Wohneigentum und ein Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr haben, können zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 Prozent bekommen. Wer bis Ende 2028 seine alte Heizung auswechseln lässt, kann zudem einem Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent erhalten. Für Biomasseanlagen gibt es noch einen Emissions­minderungs­zuschlag in Höhe von 2500 Euro.

Regeln für Ergänzungskredit

Ergänzend kann man einen Kredit für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen beantragen. Haushalte bis zu einem Jahreseinkommen von 90.000 Euro, die ein Eigenheim haben und es selbst bewohnen, sollen ihn zum niedrigen Zins erhalten können, der bis zu zehn Jahre gilt. Eine Kreditsumme bis 120.000 Euro ist möglich. Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer KfW-Zusage über einen Zuschuss zum Heizungstausch und/oder einem Bewilligungsbescheid des BAFA für eine Förderung von Einzelmaßnahmen der energetischen Sanierung erhältlich.

Das kommt auf Vermieter und Mieter zu

Bei einem Heizungstausch können Vermieter 10 Prozent der notwenigen Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Das gilt laut dem Gebäudeenergiegesetz allerdings nur, wenn sie staatliche Förderungen in Anspruch nehmen und diese Zuschüsse von den Kosten abziehen. Für eine Dauer von sechs Jahren sind demzufolge im Monat maximal 50 Cent pro Quadratmeter umlagefähig.

Steuererklärung 2024: Welche Kosten lassen sich absetzen?

Es ist ein Laptop und eine Tasse Kaffee zu sehen.
Das Finanzamt berücksichtigt im Jahr 2024 von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro – ganz ohne Nachweise, wie Finanztip.de informierte. © Johner Images/Imago
Es sind Geldscheine und ein Autoschlüssel zu sehen.
Die Pendlerpauschale zum Beispiel fällt in der Steuererklärung unter die Werbungskosten. Arbeitnehmer sollten bei den Werbungskosten der Anlage N die korrekte Entfernung von der eigenen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte angeben – egal, ob sie mit dem Auto, dem ÖPNV, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommen. Für den einfachen Arbeitsweg berücksichtigt das Finanzamt die sogenannte Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer. Ab dem 21. Kilometer gibt es sogar 38 Cent je Kilometer, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtete. (Symbolbild)  © Zoonar/Imago
Ein Mann und eine Frau arbeiten an einem Laptop.
Eine rückwirkende Steuererleichterung hat der Bundesrat Ende November 2024 bewilligt: Der sogenannte Grundfreibetrag – sprich der Teil des Einkommens, der nicht besteuert wird – wurde zum 1. Januar 2024 um 180 Euro auf nun 11.784 Euro für Alleinstehende angehoben, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informierte. Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt genau der doppelte Betrag von 23.568 Euro. (Symbolbild)  © HalfPoint Images/Imago
Ein Mann arbeitet an einem Laptop.
Wer seine Tätigkeit ganz oder teilweise in den eigenen vier Wänden verrichtet, kann für bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag geltend machen, erinnerte die Deutsche Presse-Agentur. Beschäftigte können die Angaben dazu in der Anlage N der Steuererklärung machen. (Symbolbild) © Johner Images/Imago
Es ist eine Mutter mit ihren zwei Kindern zu sehen.
Für das Steuerjahr 2024 beläuft sich der Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro, beziehungsweise 3.306 Euro pro Elternteil, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informierte. Dazu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) in Höhe von 2.928 Euro, beziehungsweise 1.464 Euro pro Elternteil. „Somit wirken sich insgesamt 9.540 Euro steuermindernd bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2024 aus“, hieß es. Hinweis: Der Kinderfreibetrag wurde Ende November 2024 rückwirkend auf 6.612 Euro für 2024 erhöht. Zuvor lag er für 2024 bei 6.384 Euro, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. (Symbolbild) © Monkeybusiness/Imago
Hand an einem Rasenmäher im Gras
Wer sich mit der Einkommensteuererklärung beschäftigt, sollte auch an die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen denken. „Wenn jemand für Sie Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt erledigt, dann können Sie die dazugehörigen Rechnungen in Ihre Steuererklärung eintragen“, informierte die VLH (Stand: 29. Februar 2024). „Es gilt dabei aber eine Maximalsumme von 20.000 Euro. Das Finanzamt berechnet davon 20 Prozent, sodass Sie am Ende maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können.“ (Symbolbild)  © Fotosearch LBRF ocskaymark/agefotostock/Imago
Haushaltshilfe wischt mit einem Tuch über eine Arbeitsplatte in einer Küche.
Zudem können geringfügig angestellte Beschäftigte, die im Haushalt tätig werden, die Steuerlast ebenfalls senken. Hier berücksichtigen die Finanzämter 20 Prozent der Ausgaben, jedoch höchstens 510 Euro pro Jahr, wie die Deutsche Presse-Agentur zum Thema berichtete. (Symbolbild) © Zoonar.com/gopixa/Imago
Jemand bewegt etwas mit einem Küchenhandschuh an einer Dunstabzugshaube.
Daheim muss etwas repariert oder erneuert werden? Für manche Arbeiten beauftragen Wohnungsbesitzer einen Handwerker – zum Beispiel, wenn Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in den eigenen vier Wänden erledigt werden müssen. Hier sind ebenfalls 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten absetzbar, der Höchstbetrag ist jedoch schon bei 1.200 Euro erreicht. Die Aufwendungen gehören ebenfalls in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. (Symbolbild)  © gmstockstudio/Panthermedia/Imago
Holzleiter in Raum bei Malerarbeiten beim Hausbau
Bei Maßnahmen zur Wärmedämmung, Fenster-, Türen- oder beispielsweise einem Heizungstausch könnten Eigenheimbesitzer „nicht nur Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend machen, sondern auch die Materialkosten“, informierte die Lohnsteuerhilfe Bayern zudem. „Das ist ein riesiger Vorteil gegenüber den normalen Handwerkerleistungen. Bis zu einer gesamten Investitionssumme von 200.000 Euro können 20 Prozent als steuerliche Förderung über drei Jahre verteilt eingeheimst werden.“ Die Voraussetzung sei hier, „dass ein Fachbetrieb die Sanierungsmaßnahmen übernimmt und eine spezielle Bescheinigung erstellt, dass die energetischen Mindestanforderungen erfüllt sind“. (Symbolbild) © Zoonar.com/Robert Kneschke/Imago
Frau am Schreibtisch mit Teetasse und Laptop
Bei den Gesundheitskosten kommen übers Jahr verteilt schnell mal größere Summen zusammen. Einen Teil müssen Steuerzahler selbst tragen. Doch bestimmte Kosten lassen sich als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung angeben. Mussten Steuerzahler in einem Jahr besonders viele Krankheitskosten selbst tragen, kann sich das gegebenenfalls steuermindernd auswirken, so der Hinweis. (Symbolbild)  ©  Westend61/Imago

Strafen bei Verstößen gegen das GEG

Was passiert eigentlich, wenn Hausbesitzerinnen und -besitzer die Gesetzesvorgaben ignorieren? Zum Beispiel, wenn sie sich nicht an die Austauschpflicht für alte Ölheizkessel nach 30 Jahren halten oder gegen andere Fristen verstoßen? Das sind Ordnungswidrigkeiten, die die zuständigen Landesbehörden ahnden können. Kontrolliert wird der Heizungstausch von den Schornsteinfegern.

Bei Verstößen sieht das Gebäudeenergiegesetz verschiedene Bußgelder zwischen 5000 und 50.000 Euro vor. Die konkrete Höhe des zu verhängenden Bußgeldes orientiert sich an der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht beziehungsweise das Verbot. Wer seine fossile Heizung aus dem Bestand nach der Übergangsfrist weiterlaufen lässt, dem droht zum Beispiel die höchste Geldstrafe.

Klimaschutz erfordert Heizungsgesetz

Das neue Gebäudeenergiegesetz soll die Wärmewende in Deutschland schneller vorantreiben. Ziel der Bundesregierung ist es, im Jahr 2045 klimaneutral zu sein. Um die Klimaziele zu erreichen und die Abhängigkeit von Energieimporten aus dem Ausland zu verringern, muss Deutschland den Verbrauch fossiler Brennstoffe reduzieren – vor allem beim Heizen. Noch sind fossile Energien in 41 Millionen Haushalten die Hauptwärmequelle: Knapp jeder Zweite heizt mit Gas, ein Viertel mit Öl. 

Die Folge: Der Gebäudesektor, auf den ein Drittel des Energieverbrauchs in Deutschland entfällt, verursacht seit Jahren mehr Treibhausgase als die Klimaschutzziele erlauben. Auch 2022 lag er mit etwa 112 Millionen freigesetzten Tonnen CO₂ nach Angaben des Umweltbundesamtes wieder knapp über den Emissionsmengen, die zulässig sind. Weil die durchschnittliche Betriebszeit einer Heizung zwischen 20 und 30 Jahre beträgt, steuert die Politik jetzt auf erneuerbare Energien um.

Rubriklistenbild: © IMAGO

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