Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Verjährungsfrist

Zu Unrecht Bürgergeld bekommen: Ab wann Sie das Geld nicht mehr zurückzahlen müssen

Wer Bürgergeld oder andere Sozialleistungen erhält, obwohl er eigentlich keinen Anspruch hätte, muss das Geld zurückzahlen. Aber nur bis zu einer bestimmten Frist.

Berlin – Wer Bürgergeld oder eine andere Sozialleistung in Deutschland erhält, muss viele Angaben zu seiner persönlichen wirtschaftlichen Situation machen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Person genau so viel Unterstützung erhält, wie es das Gesetz auch vorsieht. Doch immer wieder passieren Fehler oder es ändern sich Lebensumstände, sodass auch mal zu viel Geld an einen Sozialleistungsempfänger ausgezahlt wird. Dieses Geld muss dann zurückgezahlt werden. Fällt es dem Amt aber erst Jahre später auf, dass eine Person zu viel Geld erhalten hat, dann ist es möglich, dass die Ansprüche verjährt sind.

Tabelle: So viel Geld bekommen Bürgergeldempfänger jetzt

Zum 1. Januar 2024 ist der Regelsatz für Bürgergeld nochmal erhöht worden, um rund zwölf Prozent. Das sind die neuen Regelsätze:

Regelsatz 2023neuer Regelsatz ab 1.1.2024Erhöhung
Alleinstehende502 Euro563 Euro+61 Euro
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften451 Euro506 Euro+55 Euro
Volljährige in Einrichtungen402 Euro451 Euro+49 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahre420 Euro471 Euro+51 Euro
Kind von 6 bis 13 Jahre348 Euro390 Euro+42 Euro
Kind von 0 bis 5 Jahre318 Euro357 Euro+39 Euro

Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter Kosten für Unterkunft und Heizung. Anspruch auf Bürgergeld haben nicht nur Arbeitslose und deren Kinder, sondern auch Geringverdiener, die zu wenig Geld einnehmen, um ihren Lebensunterhalt zu stemmen. Dann gibt es aber nicht den vollen Regelsatz, sondern nur einen Anteil, der vom Jobcenter festgelegt wird.

Verjährung: Nach vier Jahren erlischt der Anspruch auf Rückerstattung

Mit dem neuen Bürgergeldgesetz trat auch eine Änderung in Kraft, die die Rückerstattung betrifft. Wenn das Jobcenter nämlich feststellt, dass es zu viel gezahlt hat, dann muss das Geld eigentlich zurückgezahlt werden. Allerdings nicht mehr für Beträge unter 50 Euro. Diese fallen unter die sogenannte Bagatellgrenze. Alles, was darüber liegt, muss zurückgezahlt werden. Das gilt nicht nur für Bürgergeld, sondern auch für Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag.

Wer Sozialleistungen erhalten hat, ohne Anspruch zu haben, muss diese zurückzahlen

Merkt die Behörde aber erst Jahre später, dass sie einer Person zu viel Geld gezahlt hat, dann kann sie das zu viel gezahlte Geld nicht mehr zurückfordern. Dabei gelten zwei konkrete Fristen, wie gegen-hartz.de erklärt:

  1. Die Behörde muss innerhalb von 12 Monaten, nachdem die Leistung gezahlt wurde, feststellen, dass zu viel Geld ausgezahlt wurde.
  2. Danach hat die Behörde vier Jahre Zeit, das Geld zurückzufordern.

Also wenn ein Bürgergeldempfänger im Jahr 2023 zu viel Geld bekommt, dann muss das der Behörde noch innerhalb des ersten Kalenderjahres auffallen. Fällt es der Behörde erst 2025 auf, dann ist es zu spät. Sobald das Amt von der zu viel gezahlten Leistung Kenntnis hat, dann muss ein Erstattungsbescheid an die betroffene Person geschickt werden. Das muss innerhalb von vier Jahren geschehen, sonst verjährt die Rückforderung.

Es ist also durchaus möglich, dass das Jobcenter Jahre später um die Ecke kommt und eine Rückzahlung fordert. Aber nur, wenn davor schon mal der Erstattungsbescheid eingegangen ist.

Rubriklistenbild: © IMAGO/Michael Bihlmayer

Kommentare