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Geld für Familien

Kinderzuschlag 2024: Wer einen Anspruch hat und wo Eltern das Geld beantragen können

Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt und richtet sich an einkommensschwache Familien. Bis zu 292 Euro pro Monat und Kind sind möglich.

Familien mit geringem Einkommen können im neuen Jahr etwas mehr Unterstützung vom Staat erhalten: Zum 1. Januar 2024 ist der Kinderzuschlag auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind erhöht worden. Zuvor lag er bei bis zu 250 Euro.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Um den Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen gegeben sein, wie die Verbraucherzentrale aufführt:

  • Sie sind alleinerziehend und verdienen mindestens 600 Euro brutto im Monat.
  • Mit einem Partner zusammen kann der Anspruch ab einem Einkommen von 900 Euro brutto bestehen.
  • Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben.
  • Das Kind muss jünger als 25 Jahre sein.
  • Sie erhalten Kindergeld.
  • Ihr Einkommen muss außerdem zusammen mit dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld so hoch sein, dass Sie Ihren Lebensunterhalt decken können.

Hilfe für eine erste Einschätzung, ob im Einzelfall Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, bietet die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website mit dem sogenannten KiZ-Lotsen (KiZ steht für Kinderzuschlag).

Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. (Symbolbild)

Wo kann man den Kinderzuschlag beantragen?

Kinderzuschlag und Kindergeld werden zusammen ausgezahlt. Allerdings muss der Antrag auf den Kinderzuschlag gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. „Sie können dies auch online tun“, erklärt die Verbraucherzentrale in der Mitteilung (Stand: 8. Januar) auf ihrer Website.

Was muss man dem Antrag auf den Kinderzuschlag beifügen?

Folgende Unterlagen müsse man dem Antrag beifügen, zählt die Verbraucherzentrale an der Stelle auf:

  • Antragsformular für den Kinderzuschlag mit Anlagen
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Einkommensnachweise wie Renten-, Elterngeld- oder BAföG-Bescheid
  • gegebenenfalls Unterhaltsnachweise (zum Beispiel Kontoauszüge)
  • gegebenenfalls Wohngeldbescheid
  • aktueller Nachweis der Unterkunftskosten (zum Beispiel Mietbescheinigung)

Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Ein Mann hält zwei deutsche Reisepässe in der Hand
Pässe und Ausweise: Generell gilt, dass Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass (s. Foto) ein Leben lang aufbewahrt werden müssen. Als Ausweisinhaber darf man Kopien anfertigen – das ist z.B. auf Reisen praktisch, sollte man dort das Original verloren haben. Bei Verlust von Ausweis oder Pass muss man zeitnah Polizei oder Bürgeramt benachrichtigen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro stellt das Bürgeramt ein vorläufiges Dokument aus, bis man das neu beantragte Original wieder in Händen hält. © Michael Bihlmayer/Imago
Neugeborene im Krankenhaus, Washington
Urkunden: Ebenfalls ein Leben lang begleiten sollten einen Menschen die Geburtsurkunde (nötig u.a. zur Kindergeldbeantragung, Eheschließung und den Rentenantrag), die Heirats- und Scheidungsurkunde und später auch die Sterbeurkunde, auch wenn diese eher für die Angehörigen wichtig sein wird. Sie sollten immer im Original aufbewahrt werden, in manchen Fällen reicht auch eine beglaubigte Kopie. Bei Verlust können Geburtsurkunde und Co. im Standesamt des Geburtsortes angefragt werden (Symbolbild)  © Edwin Remsberg/Imago
Symbolbild, Hängesortierung mit verschiedenen Etiketten, im Fokus ist „Erbschaft“.
Erbschein: Der Erbschein gehrt, wie auch die Geburts- oder Heiratsurkunde, du den Dokumenten, die man ein Leben lang aufbewahren sollte. Im Idealfall lässt man sich gleich mehrere Exemplare aushändigen, da das Original an mehreren Stellen vorgelegt werden muss (z.B. Banken, Versicherungen oder Grundbuchamt). Bei Verlust kann ein neuer Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten richten sich hier nach der Höhe des Erbes. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Ein Stempel aus Holz liegt auf einem Dokument. Deutsche Aufschrift: Sozialversicherung
Sozialversicherungsausweis: Wie andere Ausweisdokumente auch muss das Sozialversicherungsdokument ein Leben lang aufbewahrt werden. Die Nummer ist etwa für Arbeitgeber wichtig (Anmeldung Sozialversicherung), hier kann auch das Original gefordert werden. Die Nummer selbst steht auch auf der entsprechenden Meldebescheinigung. Bei Verlust können gesetzliche Krankenversicherung oder Rentenversicherung einen neuen Ausweis erstellen. (Symbolbild) © BBO/McPHOTO/Imago
Symbolbild, Zeugnis eines Gymnasiums
Zeugnisse: Das Zeugnis der ersten Klassen ist hierbei nicht ganz so wichtig. Abschlusszeugnisse jeglicher Art sollten jedoch immer lebenslang aufbewahrt werden. Ausbildungs-Dokumente ab dem 16. Lebensjahr sind für die spätere Rente wichtig, und die jeweiligen Abschlusszeugnisse für zukünftige Ausbildungs- oder Jobstellen. Wenn möglich, sollten sie im Original vorhanden sein, bei Bewerbungen kann auch eine beglaubigte Kopie ausreichen. Bei Verlust können sie in der jeweiligen Ausbildungsstätte neu angefordert werden. Kostenlos ist das in der Regel aber nicht. (Symbolbild) © Thomas Trutschel/photothek/Imago
Symbolbild für einen Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge: Den aktuellen Arbeitsvertrag sowie Arbeitszeugnisse sollte man bis zur Rente behalten. Auch, wenn man in eine Tochterfirma wechseln oder ins alte Unternehmen zurückmöchte, sollte der betreffende Arbeitsvertrag aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, können alte Verträge entsorgt werden – die Abschlusszeugnisse bewahrt man allerdings auf. Bei beiden Dokumenten reichen Kopien aus, auch digitale. Sie bei Verlust neu anzufragen, kann sich als schwierig gestalten. Ansprechpartner sind hier aber die jeweiligen Personalabteilungen. (Symbolbild)  © bspieldenner/Imago
Lohnsteuerbescheinigung mit Euroscheinen
Lohnsteuerbescheinigungen: Hier reicht eine Kopie und die Aufbewahrung von einem Jahr, nach Erhalt des Steuerbescheids (dieser muss übrigens mindestens elf Jahre aufbewahrt werden). Arbeitnehmer prüfen mithilfe der Bescheinigung, ob vom Arbeitgeber korrekte Daten ans Finanzamt übermittelt wurden. Vom Arbeitgeber gibts bei Verlust auch eine Ersatzbescheinigung. (Symbolbild) © B. Leitner/McPHOTO//Imago
Symbolbild Lebensversicherung, Unterlagen
Versicherungspolicen: Bei Versicherungspolicen gilt es, sie bis zum Vertragsende plus drei zusätzliche Jahre aufzubewahren. Das ist die sogenannte Verjährungsfrist. Ausnahme hier: die Lebensversicherung. Die ist auch über den Tod hinaus aufzubewahren. Im Idealfall liegen Original oder ein entsprechendes Ersatzdokument vor, bei Verlust werden vom Versicherer Zweitdokumente ausgestellt. Für alltägliche Anliegen reicht in der Regel aber immer die jeweilige Versicherungsnummer aus. (Symbolbild) © imagebroker/Imago
Symbolbild für Buchhaltung, Lohnabrechnung
Gehaltsabrechnungen: In der Regel sammelt man diese für das laufende Jahr und gleicht sie mit der Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres ab. Stimmt alles, können die Monatsabrechnungen weg. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sie z.B. digitalisieren und so platzsparend aufbewahren. Ersatz gibt es bei der jeweiligen Personalabteilung. Lohnabrechnungen werden dann wichtig, wenn man Arbeitsverhältnisse oder Betriebsrentenzahlungen nachweisen muss. (Symbolbild) © DocRB_PhotoDesign/Imago
Eine Hand blättert durch einen Kontoauszug-Ordner
Kontoauszüge: Privatleute bräuchten Kontoauszüge gar nicht aufzubewahren, es gibt diesbezüglich kein Gesetz. Empfohlen ist aber, u.a. von der Stiftung Warentest, eine Frist von drei Jahren. So können Nachweise für die Zahlung von Rechnungen, Miete oder Versicherungen nachgewiesen werden. Kunden mit Online-Banking sollten sich die entsprechenden PDFs regelmäßig speichern, bei manchen Banken ist das nur eine gewisse Zeit lang nötig. Bei Bedarf können ältere Auszüge bei den jeweiligen Banken angefragt werden (meist etwa zehn Jahre lang). (Symbolbild) © HelmaSpona/Imago

Wie viel Vermögen ist beim Kinderzuschlag erlaubt?

„Sie erhalten keinen Kinderzuschlag, wenn Ihr Vermögen zu hoch ist“, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherzentrale. „Die Vermögensfreigrenze beträgt 55.000 Euro bei zwei Personen im Haushalt und 15.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.“

Kann man Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?

Der Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag sei gleichzeitig möglich, betont die Verbraucherzentrale. „Der Antrag auf Wohngeld macht daher häufig ebenfalls Sinn.“ Der Bezug von Bürgergeld führe zum Ausschluss vom Kinderzuschlag.

Rubriklistenbild: © Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

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