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Mehrere Jahre werden anerkannt
Kindererziehungszeit: So ist bei der Rente ein dreistelliger Betrag pro Monat zusätzlich drin
Die Rente könnte für viele Deutsche grundsätzlich höher sein. Für manche winkt mit der Kindererziehungszeit monatlich immerhin ein dreistelliger Betrag extra.
Berlin – Der Nachwuchs ist in der Regel längst aus dem Haus, wenn die Eltern das Rentenalter erreichen. Die Kindererziehung zahlt sich aber auch im Ruhestand noch richtig aus. Denn wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erklärt, wird die quasi verlorene Arbeitszeit ausgeglichen. Dafür werden die Zeiten während der Kindererziehung so angerechnet, als wären eigene Beiträge gezahlt worden. Maßstab sind dann die Durchschnittsverdienste aller Versicherten.
Weiter heißt es, dass in einigen Fällen erst dank dieser berücksichtigten Kindererziehungszeiten ein Rentenanspruch begründet werde, für den eine bestimmte Mindestversicherungszeit vorzuweisen ist. Möglich ist demnach sogar, eine Rente zu bekommen, ohne jemals selbst eingezahlt zu haben.
Kindererziehungszeit für die Rente: Bis zu drei Jahre werden anerkannt - das bringt knapp 120 Euro pro Monat
Denn bei den Kindererziehungszeiten handelt es sich um Pflichtbeiträge, die sich direkt auf die Rentenhöhe auswirken. Ein Jahr Kindererziehungszeit bringt laut DRV umgerechnet 39,32 Euro Rente pro Monat.
Bei Kindern, die vor dem Jahr 1992 geboren sind, werden pro Nachwuchs bis zu zwei Jahre und sechs Monate an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Hier wird auch von Mütterrente gesprochen, diese wurde 2014 von der damaligen Großen Koalition unter Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) beschlossen und verabschiedet.
Noch besser sind die Aussichten bei Kindern, die 1992 oder später zur Welt kamen. Denn für sie kann die Gutschrift sogar bis zu drei Jahre betragen. Somit kann die Rente also um bis zu knapp 120 Euro erhöht werden: Bei drei Jahren anerkannter Kindererziehungszeit gibt es eben drei Mal 39,32 Euro pro Monat on top.
Kindererziehungszeit wirkt sich auf Rente aus: Bei mehr Kindern wird längere Zeit berücksichtigt
Zusätzlich werden unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes für bis zu zehn Jahre auch Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Diese erhöhen den Rentenanspruch zwar nicht direkt um einen festen Betrag, können sich aber positiv auswirken.
Die Beiträge für die Kindererziehungszeit fließen auch, wenn jemand nebenbei gearbeitet hat. In dem Fall dann zusätzlich zu den eigenen Beiträgen zur Rente – bis hin zur Beitragsbemessungsgrenze.
Werden gleichzeitig mehrere Kinder erzogen – dies gilt auch bei Zwillingen –, können sogar noch mehr Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Als Beispiel erwähnt die DRV, selbst wenn zwei Kinder hinsichtlich der Geburt nur 21 Monate auseinanderliegen, werden dem Elternteil für die Erziehung insgesamt 72 Monate – also sechs Jahre – an Kindererziehungszeiten berücksichtigt.
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Kindererziehungszeit beantragen: Daten werden einmal erfasst und dann automatisch berücksichtigt
Die Kindererziehungszeit muss ebenso wie die Kinderberücksichtigungszeiten beantragt werden. Dieser Antrag kann laut DRV im Rahmen einer Kontenklärung gestellt werden. Die Kindererziehungszeiten werden auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vorgemerkt.
Als Rentner muss kein erneuter Antrag gestellt werden. Denn sind die Zeiten einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Daher würde ein später erneut gestellter Antrag abgelehnt werden. Möglich sind diese immer nur, wenn die Kindererziehungszeiten oder die Kinderberücksichtigungszeiten noch nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto vorhanden sind.
Eltern und die Kindererziehungszeit: Mutter wird vorrangig behandelt
Wichtig ist: Es können nicht beide Elternteile die Kindererziehungszeit zur selben Zeit in Anspruch nehmen. Angerechnet wird es demjenigen, der das Kind in dem Monat überwiegend erzieht. Liegt die Erziehung bei beiden, wird die Zeit der Mutter angerechnet.
Ausnahmen zugunsten des Vaters sind nur mit einer gemeinsamen, übereinstimmenden Erklärung gegenüber der Rentenversicherung möglich. Dabei kann diese Erklärung aber maximal für zwei Monate rückwirkend gelten.
Bei gleichgeschlechtlichen Eltern wird der leibliche Elternteil berücksichtigt. Ist keiner der beiden leiblicher Elternteil, bekommt die Person die Kindererziehungszeit zuerkannt, die die Elternstellung zuerst erlangt hat. Dies gilt auch für Pflegeeltern.
Ist bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kein leiblicher Elternteil vorhanden und keiner von beiden hat seine Elternstellung zuerst erlangt, werden die Kindererziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel zugeordnet.
Kindererziehungszeit und Rente: Auch Großeltern können profitieren
Kindererziehungszeiten können neben leiblichen Eltern also auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern erhalten. Ebenso können Großeltern oder Verwandte berücksichtigt werden, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. In letzterem Fall darf kein Obhuts- und Erziehungsverhältnis mehr zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind bestehen.
Keine Chance auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten haben Personen, die während der Erziehung bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder anderen Regelungen wie zum Beispiel eine Pension erhalten. Gleiches gilt für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und nie gesetzlich rentenversichert waren oder aufgrund der Erziehung Versorgungsanwartschaften in einem anderen Versorgungssystem erworben haben, die dort gleichwertig wie in der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. (mg)