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Mehrere Jahre werden anerkannt

Kindererziehungszeit: So ist bei der Rente ein dreistelliger Betrag pro Monat zusätzlich drin

Die Rente könnte für viele Deutsche grundsätzlich höher sein. Für manche winkt mit der Kindererziehungszeit monatlich immerhin ein dreistelliger Betrag extra.

Berlin – Der Nachwuchs ist in der Regel längst aus dem Haus, wenn die Eltern das Rentenalter erreichen. Die Kindererziehung zahlt sich aber auch im Ruhestand noch richtig aus. Denn wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erklärt, wird die quasi verlorene Arbeitszeit ausgeglichen. Dafür werden die Zeiten während der Kindererziehung so angerechnet, als wären eigene Beiträge gezahlt worden. Maßstab sind dann die Durchschnittsverdienste aller Versicherten.

Weiter heißt es, dass in einigen Fällen erst dank dieser berücksichtigten Kindererziehungszeiten ein Rentenanspruch begründet werde, für den eine bestimmte Mindestversicherungszeit vorzuweisen ist. Möglich ist demnach sogar, eine Rente zu bekommen, ohne jemals selbst eingezahlt zu haben.

Kindererziehungszeit für die Rente: Bis zu drei Jahre werden anerkannt - das bringt knapp 120 Euro pro Monat

Denn bei den Kindererziehungszeiten handelt es sich um Pflichtbeiträge, die sich direkt auf die Rentenhöhe auswirken. Ein Jahr Kindererziehungszeit bringt laut DRV umgerechnet 39,32 Euro Rente pro Monat.

Bei Kindern, die vor dem Jahr 1992 geboren sind, werden pro Nachwuchs bis zu zwei Jahre und sechs Monate an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Hier wird auch von Mütterrente gesprochen, diese wurde 2014 von der damaligen Großen Koalition unter Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) beschlossen und verabschiedet.

Noch besser sind die Aussichten bei Kindern, die 1992 oder später zur Welt kamen. Denn für sie kann die Gutschrift sogar bis zu drei Jahre betragen. Somit kann die Rente also um bis zu knapp 120 Euro erhöht werden: Bei drei Jahren anerkannter Kindererziehungszeit gibt es eben drei Mal 39,32 Euro pro Monat on top.

Gute Laune auch dank der Kindererziehung: Im Ruhestand können sich die ersten gemeinsamen Jahre mit dem Nachwuchs auch in der Rente niederschlagen.

Kindererziehungszeit wirkt sich auf Rente aus: Bei mehr Kindern wird längere Zeit berücksichtigt

Zusätzlich werden unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes für bis zu zehn Jahre auch Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Diese erhöhen den Rentenanspruch zwar nicht direkt um einen festen Betrag, können sich aber positiv auswirken.

Die Beiträge für die Kindererziehungszeit fließen auch, wenn jemand nebenbei gearbeitet hat. In dem Fall dann zusätzlich zu den eigenen Beiträgen zur Rente – bis hin zur Beitragsbemessungsgrenze.

Werden gleichzeitig mehrere Kinder erzogen – dies gilt auch bei Zwillingen –, können sogar noch mehr Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Als Beispiel erwähnt die DRV, selbst wenn zwei Kinder hinsichtlich der Geburt nur 21 Monate auseinanderliegen, werden dem Elternteil für die Erziehung insgesamt 72 Monate – also sechs Jahre – an Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Renten-Meilensteine in Deutschland in Bildern – von Bismarck über Riester bis Müntefering

Otto von Bismarck brachte im Juni 1889 nach jahrelanger Debatte das „Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung“ durch den Reichstag.
Der Name Bismarck hallt bis heute nach. Auch weil Otto von Bismarck im Juni 1889 nach jahrelanger Debatte das „Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung“ durch den Reichstag brachte. Die Geburtsstunde der Rente in Deutschland. © Photo 12/www.imago-images.de
Der Holzstich zeigt Dreher, Gießer und Former in einer Porzellanfabrik um 1880.
Altersrente gab es damals aber erst ab dem vollendeten 70. Lebensjahr – die Lebenserwartung betrug damals nicht mal 50 Jahre. Der Holzstich zeigt Dreher, Gießer und Former in einer Porzellanfabrik um 1880. © imago stock&people/Imagebroker
Bismarcks politisches Kalkül war klar: Er wollte die Arbeiter besänftigen.
Bismarcks politisches Kalkül war klar: Er wollte die Arbeiter besänftigen. Rentenversichert waren zunächst Arbeiter und „kleine Angestellte“ mit Einkommen bis 2.000 Mark. Die Beiträge zahlten Arbeitgeber und -nehmer zu gleichen Teilen. © IMAGO/GRANGER Historical Picture Archive
Angestellte waren ab 1913 bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte angesiedelt.
Größere Reformen gab es Anfang des 20. Jahrhunderts. Angestellte waren ab 1913 bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte angesiedelt. Sie konnten schon ab 65 Jahren in Rente gehen – anders als Arbeiter. © imago stock&people/Arkivi
Das Bild zeigt verwundete deutsche Soldaten in Frankreich.
Vor dem Ersten Weltkrieg hatten die deutschen Rentenversicherungsanstalten Überschüsse, die sie etwa in Wohnungsbau steckten. Entlassungswellen und Hinterbliebenenrenten änderten das schnell. Das Bild zeigt verwundete deutsche Soldaten in Frankreich. © imageBROKER/GTW
Frauen im Ghetto Warschau bei erzwungener Näharbeit
Im NS-Regime werden Jüdinnen und Juden und andere verfolgte Gruppen aus der Rentenversicherung ausgeschlossen. Millionen von Zwangsarbeitern - im Foto: Frauen 1941 im Ghetto Dambrowa Gornicza bei erzwungener Näharbeit – bleiben ohne Rentenansprüche. Überschüsse der Kassen flossen in Kriegsanleihen. © Imago/Reinhard Schultz
Bundeskanzler Konrad Adenauer (r) gibt in Bonn seine Stimme für die Bundestagswahl 1957 ab
„Keine Experimente“ lautete Konrad Adenauers Slogan zur Bundestagswahl 1957. Bei der Rente wagte er aber eine Reform. Bis dato waren die Renten enorm gering, 50 DM war der Mindestsatz, der Durchschnitt nur unwesentlich höher. Nun änderte sich die Berechnung, Arbeiterrenten stiegen um etwa 60 Prozent. © DB/picture alliance/dpa
Willy Brandt im Jahr 1972.
Die nächste große Neuerung gab es unter Willy Brandt. Seit (dem Wahljahr) 1972 können auch Nicht-Pflichtversicherte in die Rentenversicherung einzahlen – etwa Selbstständige und Hausfrauen. Letzteres war ein Schritt zur Unabhängigkeit von den Ehemännern. Ab 1977 gab es dann auch einen „Versorgungsausgleich“ bei Scheidung. © Imago/Sven Simon
Norbert Blüm klebt Rentenplakat
„Die Rente ist sicher“: Auch mit diesem Satz blieb der mittlerweile verstorbene Arbeitsminister Norbert Blüm in Erinnerung. Auch Blüm kümmerte sich aber um die Lage der Rentnerinnen – er führte 1986 die „Mütterrente“ ein. Seither zählen Kindererziehungszeiten für die Rentenhöhe. © Peter Popp/picture-alliance/dpa
13 09 1985 Berlin Deutsche Demokratische Republik DDR Alte Frauen unterhalten sich
Die nächste große Herausforderung ist die Eingliederung der Bürger der ehemaligen DDR (hier ein Foto aus Ostberlin 1985) in die bundesdeutsche Rentenkasse. Die Deutsche Rentenversicherung preist rückblickend die Stärke des umlagefinanzierten Systems: „Die Rentenversicherung zahlte von einem Tag auf den anderen fast vier Millionen zusätzlicher Renten. Das wäre in einem kapitalgedeckten Rentensystem nicht vorstellbar gewesen.“ © imago stock&people/Franksorge
Kanzler Helmut Kohl (re.), Blüm und Finanzminister Theo Waigel
Die nächste Reform folgt dennoch – Kanzler Helmut Kohl (re.), Blüm und Finanzminister Theo Waigel (li.) müssen sparen, auch angesichts der alternden Bevölkerung. Ab 1992 steigen Altersgrenzen. Frauen und Arbeitslose (bislang bis 62 Jahren) und langjährige Versicherte (bis 63) müssen nun bis 65 arbeiten. Nur noch ein Jahr Kindererziehungszeit ist anrechenbar. © Michael Jung/dpa/picture-alliance
Koalitionsverhandlungen Riester Schröder
Auch Gerhard Schröders Rot-Grün hat ebenfalls Rentenpläne im Gepäck. Arbeitsminister Walter Riester leiht der „Riester-Rente“ seinen Namen – der Staat fördert auf ihrem Wege private Altersvorsorge. Das Modell gilt mittlerweile aber als Flop. Riester arbeitete später auch für Carsten Maschmeyers Finanzdienstleister AWD, dem die Reform gelegen gekommen sein dürfte. © picture-alliance / dpa | Hermann_J._Knippertz
Franz Münterfering und Angela Merkel 2007 im Bundestag.
Heikle Operation: SPD-Vizekanzler Franz Müntefering brachte 2007 die „Rente mit 67“ auf den Weg. Angela Merkels GroKo plante allerdings lange Übergangsfristen, noch bis 2031 dauert die Anhebung des Eintrittsalters an. Für Menschen, die 45 Jahre einzahlten, gab es eine Sonderregel. © Imago/Metodi Popow
Angela Merkel und Andrea Nahles 2017 bei einer Kabinettssitzung.
Müntefering war nicht mehr dabei als Merkels zweite GroKo 2017 das nächste „Rentenpaket“ schnürte. Arbeitsministerin war nun Andrea Nahles. Diesmal ging es um Erleichterungen. Langjährig Versicherte konnten nun ab 63 in Rente, die Mütterrente wurde ausgeweitet. 2018 kamen im „Rentenpakt“ (ohne drittes e) „Haltelinien“ für Beiträge und Rentenniveau hinzu. © Michael Kappeler/dpa/picture alliance
19 02 2017 Angleichung der Rente Rente Ostrente Westrente Ost West Altersruhegeld Angleichu
Fast 35 Jahre wird es gedauert haben – aber ab 2025 werden für die Rente in Ost- und Westdeutschland die gleichen Berechnungsgrößen gelten. Ein durchaus historischer Schritt. Beschlossen wurde er schon 2017. © imago stock&people/Steinach
Arbeitsminister Hubertus Heil – zuständig auch für die Rente – im Bundestag.
Die Evolution der Rente geht weiter: Seit 2021 gibt es die Grundrente als Zuschlag für Menschen, die unterdurchschnittlich verdient haben. Es wird nicht der Schlusspunkt sein: Angedacht – aber umstritten – ist die Aktienrente. Zugleich altert die deutsche Bevölkerung weiter, das Umlagesystem ist unter Druck. Ist die Rente sicher, auch über die Amtszeit von Hubertus Heil hinaus? Die Zukunft wird es zeigen. © Hannes P. Albert/dpa/picture-alliance

Kindererziehungszeit beantragen: Daten werden einmal erfasst und dann automatisch berücksichtigt

Die Kindererziehungszeit muss ebenso wie die Kinderberücksichtigungszeiten beantragt werden. Dieser Antrag kann laut DRV im Rahmen einer Kontenklärung gestellt werden. Die Kindererziehungszeiten werden auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vorgemerkt.

Als Rentner muss kein erneuter Antrag gestellt werden. Denn sind die Zeiten einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Daher würde ein später erneut gestellter Antrag abgelehnt werden. Möglich sind diese immer nur, wenn die Kindererziehungszeiten oder die Kinderberücksichtigungszeiten noch nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto vorhanden sind.

Eltern und die Kindererziehungszeit: Mutter wird vorrangig behandelt

Wichtig ist: Es können nicht beide Elternteile die Kindererziehungszeit zur selben Zeit in Anspruch nehmen. Angerechnet wird es demjenigen, der das Kind in dem Monat überwiegend erzieht. Liegt die Erziehung bei beiden, wird die Zeit der Mutter angerechnet.

Ausnahmen zugunsten des Vaters sind nur mit einer gemeinsamen, übereinstimmenden Erklärung gegenüber der Rentenversicherung möglich. Dabei kann diese Erklärung aber maximal für zwei Monate rückwirkend gelten.

Bei gleichgeschlechtlichen Eltern wird der leibliche Elternteil berücksichtigt. Ist keiner der beiden leiblicher Elternteil, bekommt die Person die Kindererziehungszeit zuerkannt, die die Elternstellung zuerst erlangt hat. Dies gilt auch für Pflegeeltern.

Ist bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kein leiblicher Elternteil vorhanden und keiner von beiden hat seine Elternstellung zuerst erlangt, werden die Kindererziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel zugeordnet.

Zeit für die Familie: Die ersten gemeinsamen Jahre mit dem Nachwuchs können auch Auswirkungen auf die Rente haben.

Kindererziehungszeit und Rente: Auch Großeltern können profitieren

Kindererziehungszeiten können neben leiblichen Eltern also auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern erhalten. Ebenso können Großeltern oder Verwandte berücksichtigt werden, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. In letzterem Fall darf kein Obhuts- und Erziehungsverhältnis mehr zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind bestehen.

Keine Chance auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten haben Personen, die während der Erziehung bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder anderen Regelungen wie zum Beispiel eine Pension erhalten. Gleiches gilt für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und nie gesetzlich rentenversichert waren oder aufgrund der Erziehung Versorgungsanwartschaften in einem anderen Versorgungssystem erworben haben, die dort gleichwertig wie in der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. (mg)

Rubriklistenbild: © IMAGO / Westend61

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