Verbesserung in Sicht
Große Rentenerhöhung ab Juli: Wer den Zuschlag erhält
Ab Juli gibt es neben der Rentenerhöhung auch einen pauschalen Zuschlag für etwa drei Millionen Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. Ein Überblick.
Berlin – Am 1. Juli soll er endlich kommen: Der pauschale Zuschlag für alle, die eine Erwerbsminderungsrente oder Rente wegen Todes erhalten, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2018 begonnen haben. Dieser Zuschlag ist an die individuelle Vorleistung an Entgeltpunkten angeknüpft. Das bedeutet eine große Verbesserung für Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. Eine Übersicht.
Rentenerhöhung zum Juli: Wie hoch fällt der Zuschlag aus?
Konkret soll der Zuschlag bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 7,5 Prozent betragen, bei einem Rentenbeginn vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Bei der Erwerbsminderungsrente hatte es bereits in der Vergangenheit Verbesserungen gegeben, die aber nur für Neurentner galten.
Rentenzuschlag: Muss man einen Antrag stellen?
Nein. Betroffene müssen dafür keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft selbst, wer berechtigt ist und zahlt dann automatisch den Zuschlag.
Zuschlag für Erwerbsminderungsrentner: Wie funktioniert die Auszahlung?
Der Zuschlag wird für die Rentnerinnen und Rentner ab Juli 2024 erstmals ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt dem Gesetz zufolge in zwei Stufen. Als Grund dafür wird angegeben, dass sich die automatisierte Zahlung des Zuschlags auf die rund drei Millionen Bestandsrenten durch die Rentenversicherung als deutlich komplexer herausgestellt habe als ursprünglich geplant.
Daher werde nun in einer ersten Stufe ab Juli monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrunde liegenden Rente ausgezahlt. Dessen Berechnung knüpft an den Zahlbetrag der Rente an; dadurch werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag demnach dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente berechnet und ausgezahlt. Für die Betroffenen ändert sich dadurch aber nicht wirklich etwas.
Gibt es bei der Auszahlung des Zuschlags auch einen Haken?
Der Sozialverband SoVD in Braunschweig weist in einer älteren Mitteilung auf einen „Wermutstropfen“ hin. „Mehr als jeder Dritte Erwerbsminderungsrentner in der Region bezieht aufstockend Grundsicherung, weil die Rente unterhalb des Existenzminimums liegt. Hier werden viele Betroffene dabei sein, die auch bei dieser Erhöhung leer ausgehen, weil der Betrag auf die Grundsicherung angerechnet wird“, erklärt Reiner Knoll, 1. Kreisvorsitzender des SoVD in Braunschweig. Deshalb fordert der Verband eine grundsätzliche Reform des Rentenrechts, damit Rentner auch ohne Grundsicherung gut von ihren Bezügen leben können.
Wer bekommt eine Erwerbsminderungsrente und wie funktioniert das?
Grundsätzlich erhält man die Erwerbsminderungsrente, wenn man nicht mehr erwerbsfähig ist – beispielsweise wegen eines Unfalls oder einer schweren Krankheit. Ob man die volle oder nur die halbe Erwerbsminderungsrente beziehen kann, richtet sich nach dem zeitlichen Umfang, indem man dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht. Bei unter drei Stunden täglich erhält man die volle Rente, ab drei bis unter sechs Stunden am Tag die halbe Rente – in diesem Fall gilt man als „teilweise erwerbsgemindert“.
Neben der medizinischen Einordnung der Arbeitsfähigkeit müssen auch versicherungsrechtlich einige Voraussetzungen erfüllt sein, um die Erwerbsminderungsrente beziehen zu können. Diese sind:
- Mindestversicherungszeit von fünf Jahren
- In den letzten fünf Jahren vor Eintritt in die Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt worden sein
Für Berufseinsteiger gilt allerdings eine Sonderregelung, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) kürzlich mit. Denn sie haben zumindest im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bereits ab der ersten Beitragszahlung Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Liegt die Ursache für die Erwerbsunfähigkeit in einer anderen Krankheit, kann ebenfalls eine Rente gezahlt werden. Dann aber muss die volle Erwerbsminderung zum einen innerhalb von sechs Jahren nach Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eingetreten sein. Zum anderen braucht es zwingend eingezahlte Pflichtbeiträge über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bisher eingezahlten Beiträgen und der sogenannten Zurechnungszeit. Erwerbsgeminderte werden damit so gestellt, als hätten sie weiterhin den Durchschnitt der bisher gezahlten Beträge bis zur Regelaltersgrenze eingezahlt. Mit Material der dpa und AFP
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