Neuerung ab Juli
Erwerbsminderungsrente: Was ändert sich ab 1. Juli für Betroffene?
Bei schweren gesundheitlichen Problemen über einen längeren Zeitraum greift die Erwerbsminderungsrente. Ab Juli sind Verbesserungen für sie geplant. Was gilt dann genau?
Kassel – Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist, aber das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat, besitzt Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bei der Deutschen Rentenversicherung. Zum 1. Juli wird sich für diese Rentenform jedoch einiges ändern. Wir zeigen, welche Bedingungen bislang für die EM-Rente gelten und welche Neuerungen ab Juli in Kraft treten.
Ab wann kann eine teilweise und volle Erwerbsminderungsrente beantragt werden?
Jährlich stellen rund 350.000 Menschen in Deutschland einen Antrag auf die EM-Rente – doch nicht jeder erhält sie. Generell kommt sie infrage, wenn die Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten aufgrund von Krankheit mindestens sechs Monate lang beeinträchtigt ist. Und, wenn sie dadurch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Wer zwar immer noch drei Stunden, aber nicht sechs Stunden täglich arbeiten kann, hat Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung.
Ist der Antrag auf teilweise oder vollständige Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, prüft diese zunächst, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation verbessert werden kann. Nur, wenn das ausgeschlossen werden kann, haben Beschäftigte Anspruch auf eine EM-Rente.
Zudem muss der Antragsteller vorher mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sein. Innerhalb dieser fünf Jahre müssen außerdem mindestens drei Jahre Versicherungsbeiträge gezahlt worden sein. Beantragt werden können die volle und teilweise EM-Rente auch online auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Wie wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet?
Wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich ist, wie viele Entgeltpunkte eine erwerbstätige Person in ihrem Berufsleben gesammelt hat. Die Entgeltpunkte werden von der Rentenversicherung vergeben und spiegeln die Höhe des Verdienstes in den Jahren eines Berufslebens wider. Wichtig für die Höhe der EM-Rente ist aber auch die Differenz zum regulären Renteneintrittsalter, die sich durch eine Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt ergibt. Die Höhe der EM-Rente wird also auch wie bei der Altersrente auf Grundlage der Zeit der Erwerbstätigkeit bestimmt.
Hinzukommt dann die sogenannte Zurechnungszeit. „Das bedeutet, dass so getan wird, als hätte die betroffene Person mit einem Einkommen weitergearbeitet, das dem Durchschnitt ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht“, heißt es hierzu auf der Website der Bundesregierung. Sollten Betroffene innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragsstellung nicht mehr in vollem Umfang tätig gewesen sein, wird ein deshalb bereits gemindertes Einkommen nicht für das durchschnittliche Einkommen berücksichtigt.
Wie bei einem verfrühten Eintritt in die Altersrente, wird auch von der Rente wegen Erwerbsminderung ein Abschlag abgezogen. Der Abschlag ist hierbei aber nie höher als 10,8 Prozent der Rente. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, besteht ein Anspruch auf die Hälfte der so bestimmten Rentenhöhe.
Verbesserungen ab Juli: Was ändert sich dann bei der Erwerbsminderungsrente?
Ab Juli 2024 wird die Deutsche Rentenversicherung einen pauschalen Zuschlag zu rund drei Millionen EM-Renten zahlen. Hintergrund ist das 2022 von der Bundesregierung beschlossene Gesetz zur Rentenanpassung und zur Verbesserung von Leistungen für Erwerbsminderungsrentner.
Erhalten sollen den Zuschlag alle Empfänger von EM-Renten, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Die Berechnung des Zuschlags erfolgt dabei gestaffelt: Bezieher der EM-Rente, die sie erstmalig zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 erhalten haben, wird ein Zuschlag von 7,5 Prozent ihrer eigentlichen Rente gewährt.
Diejenigen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erstmals Erwerbsminderungsrente erhalten haben, steht ab dem 1. Juli 2024 ein pauschaler Zuschlag von 4,5 Prozent der eigentlichen EM-Rente zu. Alle Rentner, die Anspruch auf die Verbesserungen haben, erhalten den Zuschlag laut Deutscher Rentenversicherung automatisch. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.
Wie die Pauschalbeträge ab 1. Juli an Betroffene ausgezahlt werden sollen
Aufgrund der sehr von der Deutschen Rentenversicherung betonten „komplexen, technischen Umsetzung“ soll die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags an berechtigte Rentner zweistufig erfolgen: In einem ersten Schritt soll ab 1. Juli 2024 zunächst ein vereinfachter Zuschlag gezahlt werden. Die Überweisung soll getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats erfolgen.
In einer zweiten Stufe soll ab Dezember 2025 der durch die Deutsche Rentenversicherung berechnete Zuschlag gezahlt werden. Die Überweisung soll dann gemeinsam mit der laufenden Rente der Bezieher in einer Summe erfolgen. Eine rückwirkende Verrechnung mit dem bereits ausgezahlten vereinfachten Zuschlag ist laut Deutscher Rentenversicherung nicht vorgesehen. (fh)
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