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Rentenbesteuerung löst Fragen aus

Aktivrente von Merz verspricht 2000 Euro für Rentner – Rechnung deckt großes Problem auf

Die Aktivrente der Bundesregierung zielt darauf ab, arbeitswillige Rentner finanziell zu belohnen. Bei der Umsetzung dieses Vorhabens drohen jedoch zahlreiche Komplikationen.

Berlin - Zum 1. Januar 2026 will die Bundesregierung von Kanzler Friedrich Merz (CDU) die sogenannte Aktivrente an den Start bringen. Ein Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor, doch die Koalition will unbedingt, dass die Maßnahme so schnell wie möglich umgesetzt wird. Dadurch sollen Rentner und Rentnerinnen, die trotz Regelaltersgrenze weiterarbeiten, 2000 Euro ihres Gehalts steuerfrei haben können. Das soll Unternehmen dabei helfen, ältere Fachkräfte länger an sich zu binden und die Erwerbstätigenquote insgesamt steigern.

Aktivrente leichter versprochen als umgesetzt: Viele ungeklärte Fragen

Was allerdings nach einem einfachen Versprechen klingt, ist bei näherem Hinsehen alles andere als einfach umsetzbar. So gibt es schon jetzt verfassungsrechtliche Bedenken, da unter Umständen die Aktivrente gegen das Grundgesetz der Gleichbehandlung verstoßen könnte. Ebenfalls unklar ist, welche Renten denn abgerufen werden müssen/können, um die Steuerfreiheit zu erhalten: Zählen etwa Pensionen, Betriebsrenten oder private Renten ebenso wie die gesetzliche Rente? Und: Muss eine Person die komplette Rente beziehen – oder reicht auch schon eine Teilrente?

Im Herbst will die Regierung einen Teil ihres Rentenpakets beschließen. Die Aktivrente soll Senioren länger im Job halten. (Symbolbild)

Auf all diese Fragen wird die Bundesregierung eine Antwort finden müssen. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass es möglich sein wird, auch nur einen Teil seiner gesetzlichen Rente (zwischen 10 und 99,99 Prozent) abzurufen, um dann weiterzuarbeiten und als Aktivrentner zu gelten. Rentenberater Alexander Siegmund weist im Gespräch mit unserer Redaktion darauf hin, dass dabei allerdings auch etwas an der Rentenbesteuerung verändert werden muss, damit sich das lohnt.

Besteuerung der Rente mit der Aktivrente: Rentner sollten Freibetrag im Blick halten

„Ich finde, die Aktivrente ist eine gute Idee, denn sie erlaubt es Unternehmen, den Ruhestand wichtiger Mitarbeitenden flexibel zu gestalten. Das Gesetz muss aber sorgfältig umgesetzt werden“, stellt Siegmund klar. Insbesondere im Zusammenhang mit der Teilrente sei das der Fall: „Bei dieser aktiven Ruhestandsplanung wird es zum Abruf von Teilrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung kommen. Für die Besteuerung und den Rentenfreibetrag zählt immer das Jahr, in dem erstmals eine gesetzliche Rente – auch als Teilrente – bezogen wurde.“

Der Besteuerungsanteil der Rente steigt aktuell bis ins Jahr 2058 auf 100 Prozent an. Das bedeutet logischerweise, dass der Rentenfreibetrag im gleichen Schritt sinkt. Wer im Jahr 2022 in Rente gegangen ist, muss zum Beispiel auf 18 Prozent der Rente keine Steuern zahlen. Wer 2023 erst Ruheständler wurde, hat einen Rentenfreibetrag von nur 17,5 Prozent. Dieser Freibetrag gilt dann für den Rest seines Lebens.

Teilrente und Aktivrente zusammen: Beispiel veranschaulicht Problem

Das bedeutet im Zusammenhang mit der Aktivrente, dass eine Person, die zum Beispiel 2026 eine Teilrente abruft, um dann als Aktivrentner zu gelten, für den Rest ihres Lebens einen Rentenfreibetrag von 16 Prozent haben wird. Da sie aber nur einen Teil der Rente bezieht, sind diese 16 Prozent in Euro am Ende geringer, als die 16 Prozent einer Vollrente wären. Der Rentenfreibetrag wird als Euro-Betrag aber festgesetzt bis ans Lebensende. Um die Folgen dessen zu veranschaulichen, hier ein Beispiel von Rentenberater Siegmund:

Beispiel Aktivrente mit Vollrente

Frau Müller, eine 67-jährige alleinstehende Rentnerin, bezieht eine gesetzliche Altersrente als Vollrente in Höhe von 1.500 Euro monatlich. Gleichzeitig erhält sie eine Betriebsrente von 400 Euro monatlich, sie hat also 1.900 Euro brutto im Monat aus Renten. Sie entscheidet sich, 15 Stunden pro Woche weiterzuarbeiten und verdient dabei 1.800 Euro brutto.  Mit der Aktivrente bleibt dieses Einkommen komplett steuerfrei, da es unter dem Freibetrag von 2.000 Euro liegt, sie hat also 3700 brutto im Monat zur Verfügung. ​Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Frau Müller möchte aber ihre gesetzliche Rente noch weiter aufbessern und entscheidet sich, Beiträge auf ihr Gehalt zu zahlen. Sie und ihr Arbeitgeber aus dem Teilzeitjob teilen sich die Beitragszahlung. Dadurch wird sich ihre Rente später weiter erhöhen.

Mit Renteneintritt 2025 muss sie 83,50 % ihrer gesetzlichen Rente versteuern. 16,50 % bleiben steuerfrei, das sind 2970 Euro. Dieser Betrag bleibt ihr dauerhafter Freibetrag bis zum Lebensende. Die Betriebsrente, von geringen abschmelzenden Freibeträgen abgesehen, wird voll versteuert, also 4.800 Euro im Jahr. Insgesamt hat die Rentnerin ein zu versteuerndes Einkommen aus Gehalt und Versorgung in Höhe von 19.830 Euro (statt 41.430 Euro, wenn es die Aktivrente nicht gäbe).

Frau Müller beendet mit 70 Jahren ihre Arbeit endgültig.

Durch die Teilzeittätigkeit und das Einzahlen von Rentenbeiträgen erwirbt sie noch 1,284 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einem Rentenwert in Höhe von 40,79 EUR je Entgeltpunkt ergibt dies eine Erhöhung um 52,37 Euro. Da sie weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung zahlt, bekommt sie nicht nur die aus Beiträge finanzierte höhere Rente, sondern auch noch einen Zuschlag von 0,5 % („Flexirente-Bonus“), insgesamt für 36 Monate, also 18 %. Ihre gesetzliche Rente erhöht sich um ca. 61,80 Euro pro Monat ab 70 auf 1.561,80 Euro, so dass sie mit ihrer Betriebsrente in Höhe von 400 Euro jetzt auf 1.961,80 Euro brutto kommt.

Von ihren Gesamteinkünften kann sie weiterhin den Rentenfreibetrag in Höhe von 2.970 Euro abziehen, so dass sie ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 20.571,60 Euro (1.961,80 x 12 – 2.970) besitzt. Geht man vom gleichen Grundfreibetrag des Jahres 2025 aus, so hat sie eine Steuerlast von ca. 1.100 EUR bis 1.400 Euro. Frau Müller verbleiben 1.870,13 Euro im Monat bis zum Lebensende.

Hier nochmal die gleiche Situation, nur bezieht diesmal Frau Müller eine Teilrente:

Beispiel Aktivrente mit Teilrente

Frau Müller bezieht jetzt nur 50 Prozent ihrer Rente, den Rest ruft sie erst mit 70 Jahren ab, wenn sie sich voll zur Ruhe setzt. Bis dahin geht sie weiterhin 15 Stunden die Woche arbeiten und verdient 1.800 Euro brutto. Gleichzeitig erhält sie eine Betriebsrente von 400 Euro monatlich, zusammen mit ihrer gesetzlichen Teilrente also 1150 Euro. Zusammen mit ihrem Lohn hat Frau Müller also 2950 Euro brutto jeden Monat zur Verfügung.

Ihr Bruttolohn bleibt durch die Aktivrente weiterhin steuerfrei.​ Mit Renteneintritt 2025 muss sie wie oben von ihrer gesetzlichen Rente 83,50 % versteuern. Von 12 x 750 = 9.000 Euro verbleiben 16,50 % als Rentenfreibetrag, also 1.485 Euro. Dieser Rentenfreibetrag wird als absoluter Geldbetrag festgeschrieben - und zwar dauerhaft. Sie hat also einen niedrigeren dauerhaften Rentenfreibetrag (in Euro), als im Beispiel oben. Sie muss also 7.515 Euro aus der gesetzlichen Rente und 4.800 Euro aus der Betriebsrente jährlich versteuern. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt bei 12.315 Euro. Darauf dürfte sie so gut wie keine Steuern zahlen müssen.

Mit 70 Jahren ruft Frau Müller die restlichen 50 % ihrer Teilrente ab. Diese 750 Euro haben sich um 18 % (36 Monate je 0,5 % Zuschlag) um 135 Euro monatlich auf 885 Euro erhöht. Darüber hinaus hat sie auch hier wieder die Entgeltpunkte und somit den Rentenzuschlag von 61,80 Euro durch Beitragszahlungen erworben, da sie den gleichen sozialversicherungspflichtigen Lohn wie oben beschrieben erhält. Ihre neue Rente ab dem Alter 70 beträgt nun 1.696,80 Euro im Monat. Zuzüglich ihres Anspruchs auf 400 Euro Betriebsrente hat sie 2.096,80 Euro Versorgungsbezüge im Alter.

Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt nun 23.676,60 Euro im Jahr. Sie kann ihren jährlichen Versorgungsbezügen nur den geringeren Rentenfreibetrag in Höhe von 1.485 Euro entgegensetzen. Ihre Steuerlast beträgt rund 2.300–2.800 Euro, so dass Frau Müller im Ergebnis nach Steuern 1.905,13 Euro zur Verfügung hat.

Die Rentnerin in diesem Beispiel hat also kaum Vorteile beim Bezug einer Teilrente gegenüber der Vollrente, sodass davon auszugehen ist, dass Aktivrentner und -rentnerinnen am Ende eine Vollrente beziehen werden und weiterarbeiten, anstatt eine Teilrente zu beziehen, was die Rentenversicherung aber entlasten würde. „Der absolute, nicht mit steigende Rentenfreibetrag reduziert den geldwerten Vorteil des späteren Bezugs. Die Rentenerhöhung in diesem Beispiel von 135 Euro wird bis auf 30 Euro aufgezehrt“, fasst es Rentenberater Alexander Siegmund zusammen.

Daher sollte die Bundesregierung nach Ansicht des Experten den Rentenfreibetrag nachjustieren. „Der Rentenfreibetrag sollte bei Abruf der restlichen Rente neu ermittelt werden, damit Betroffene insgesamt von einem höheren Freibetrag profitieren können“, sagt er zu IPPEN.MEDIA.

Aktivrente in Arbeit: Start für 2026 anvisiert

Ob die Aktivrente der Merz-Regierung wirklich zum Januar 2026 kommt, ist noch unklar. Allein das Beispiel der Rentenbesteuerung zeigt, dass es viele komplexe Fragestellungen zu beachten gibt. Im Koalitionsvertrag ist davon die Rede, Selbstständige von der Aktivrente auszuschließen – das birgt aber verfassungsrechtliche Probleme. Im Herbst will das Finanzministerium unter der Federführung von Lars Klingbeil (SPD) einen Entwurf vorlegen.

Rubriklistenbild: © Robert Kneschke/Zoonar.com/Imago

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