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Neue EU-Verordnung ab Herbst

Wohngeld, Bürgergeld, Rente: Es drohen Probleme bei der Überweisung

Ab Herbst gilt eine neue EU-Verordnung für Überweisungen. Betroffen davon ist jeder. Empfänger von Sozialdienstleistungen sollten Daten prüfen.

München – Eine neue EU-Verordnung für Überweisungen steht vor der Tür, und die wird so gut wie jeden betreffen – ob direkt oder indirekt. Probleme kann es dadurch auch bei automatisierten Überweisungen geben, also zum Beispiel bei Zahlungen der Leistungsträger für Rente, Bürgergeld, Wohngeld und anderen Sozialleistungen.

Ab dem 9. Oktober 2025 wird die neue Regelung für den gesamten EU-Raum verpflichtend und nennt sich Verification of Payee (VoP), übersetzt etwa „Prüfung des Zahlungsempfängers“. Die VoP-Prüfungspflicht selbst betrifft zunächst alle Banken im SEPA-Zahlungsverkehrsraum. Sie sorgt dafür, dass diese bei der Freigabe einer Überweisung jeweils den Empfängernamen mit der angegebenen IBAN mit den im System hinterlegten Daten vergleichen müssen.

Bürgergeld, Rente, Wohngeld: Durch eine neue EU-Verordnung drohen Probleme bei der Überweisung.

Neue EU-Verordnung sorgt für Prüfpflicht bei Überweisungen – auch bei Sozialleistungen

Das Verfahren soll gerade im Online-Banking die Sicherheit erhöhen und Betrug verhindern. Die Verpflichtung der Banken beläuft sich allerdings nur auf das Abgleichen der Daten, nicht auf die Sicherstellung, dass das Geld auch beim richtigen Empfänger ankommt. Im Konkreten bedeutet das, dass bei jeder Zahlung die Bank eine Meldung darüber anzeigt, ob das System einen Eintrag findet, in dem dieser Empfänger gemeinsam mit dieser IBAN hinterlegt ist.

Ein Ampelsystem unterteilt diese Meldungen in drei Kategorien: grün, gelb und rot. Grün steht für einen passenden Eintrag, Gelb für minimale Abweichungen, also zum Beispiel Tippfehler, und Rot für größere Abweichungen, die auf einen falschen Empfänger hinweisen können. Danach liegt es in der Verantwortung des Zahlenden, zu entscheiden, ob die Zahlung ausgeführt wird, oder nicht. Dadurch ist jeder betroffen, der das SEPA-Verfahren nutzt.

Bürgergeld, Rente und Co. – wie Überweisungen in der EU in Zukunft geprüft werden

  • Grün (Übereinstimmung): Der Name stimmt mit dem Kontoinhaber überein. Die Zahlung kann wie geplant ausgeführt werden.
  • Gelb (Minimale Abweichung erkannt): Der Name ist ähnlich, aber nicht ganz korrekt. Sie entscheiden, ob Sie die Zahlung trotzdem freigeben oder stornieren.
  • Rot (Hohe Abweichung erkannt): Der Name passt möglicherweise nicht zum Konto. Sie entscheiden, ob Sie die Zahlung trotzdem ausführen oder nicht.

(Quellen: Steuerberatung kbht, gegen-hartz.de)

Wer eine Zahlung trotz gelbem oder rotem Prüfungsergebnis freigibt, der muss damit rechnen, dass er das Geld nicht wiederbekommt, wenn es beim falschen Empfänger gelandet ist. Denn die Haftung liegt in diesem Fall beim Zahlenden.

Der Zahlende – also auch Leistungsträger für Rente, Bürgergeld, Wohngeld – müssten daher bei jeder Überweisung, die kein „Grünes“ Ergebnis erhalten, prüfen, ob sie die Überweisung tatsächlich ausführen – ein Mehraufwand, der bei automatisierten Überweisungen von Sozialleistungsträgern in der Form nicht möglich ist. Namensänderungen, ausgelassene Zweit- oder Doppelnamen oder abweichende Schreibweisen können hier dementsprechend zu Problemen führen.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Was kann ich als Empfänger von Bürgergeld, Rente oder Wohngeld tun?

Für Empfänger von Bürgergeld, Rente oder anderen Sozialleistungen gilt laut dem Informationsportal gegen-hartz.de deshalb der Rat: Überprüfen Sie, ob die bei Sozialleistungsträgern – wie Jobcenter, Familienkasse, Rentenversicherung, Sozialamt, Wohngeldamt – angegebenen Kontodaten korrekt sind.

Der Name des Kontoinhabers sollte mit dem bei der Bank hinterlegten übereinstimmen und keine Schreibfehler aufweisen. Sollte das nicht der Fall sein, kann es passieren, dass ab Oktober 2025 Überweisungen von Sozialleistungen nicht mehr ankommen.

Bürgergeld, Rente und Co. – was tun, wenn das Geld nicht ankommt?

Sollte im Herbst eine Überweisung der Rente oder des Bürgergeldes nicht ankommen, dann sollte Kontakt mit dem Leistungsträger, also Jobcenter, Familienkasse, Rentenversicherung, Sozialamt oder Wohngeldamt aufgenommen werden, damit die Daten abgeglichen und die Überweisung erneut durchgeführt werden kann.

Die EU-Verordnung verbietet Gebühren für diesen Abgleich, Banken dürfen dafür also ihre Kunden nicht zur Kasse bitten. Wenn die Zahlung an ein Konto außerhalb des Euro-Raums geht, greift die VoP-Pflicht laut gegen-hartz.de nicht. Dort finde eine solche Prüfung also weiterhin nicht statt. (nana)

Rubriklistenbild: © Jens Büttner/dpa

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