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Hinterbliebenenrente

Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr beziehen – Diese Bedingung macht es möglich

Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr an Halb- und Vollwaisen ausgezahlt. Es besteht allerdings eine Möglichkeit, die Rente länger zu beziehen.

München – Der Tod eines geliebten Menschen ist immer ein schwerer Verlust. Umso schlimmer ist es, wenn Kinder in jungen Jahren ihre Eltern verlieren. Damit zur Trauer nicht auch noch finanzielle Sorgen kommen, haben Kinder und Jugendliche, deren Eltern gestorben sind, Anspruch auf Waisenrente. Diese wird üblicherweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. In einigen Fällen kann die Rente jedoch noch bis zum Ende des 27. Lebensjahres bezogen werden.

Über das 18. Lebensjahr hinaus: Anspruch auf Waisenrente kann unter einer Bedingung verlängert werden

Halb- und Vollwaisen haben Anspruch auf die Waisenrente. Bei Verlust eines Elternteils bekommen Kinder und Jugendliche 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des oder der Verstorbenen ausgezahlt. Sind beide Elternteile verstorben, sind es 30 Prozent. Die monatliche Rente wird den Waisen „bis zum Ende des Monats, in dem sie 18 Jahre alt und damit volljährig werden“ gezahlt, informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

Auch über das 18. Lebensjahr hinaus kann jedoch Anspruch auf die Waisenrente bestehen. Nämlich dann, wenn die Waise eine Ausbildung macht oder studieren geht. Und auch wenn ein Freiwilligendienst angetreten wird, wird die Waisenrente weiter gezahlt.

Wenn ein oder beide Elternteile sterben, haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Waisenrente – unter bestimmten Bedingungen auch über das 18. Lebensjahr hinaus. (Symbolbild)

Anspruch auf Waisenrente bleibt während Ausbildung bestehen – bis zu einer gewissen Altersgrenze

Ist diese Voraussetzung gegeben, kann die Waisenrente während der Dauer des Studiums, der Ausbildung, beziehungsweise des Freiwilligendienstes, weiter bezogen werden. Deshalb sind Betroffene „verpflichtet, ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich ihre Lebensumstände ändern, z. B. wenn sie eine Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen haben“, so die DRV. Mit dem Ende der Ausbildung endet dann auch der Anspruch auf die Waisenrente.

Maximal kann die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bezogen werden. Auch wenn Studium oder Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, haben die Waisen dann keinen Anspruch auf die Rentenzahlungen mehr.

Auch Witwen und Witwer haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Bei der Witwenrente gab es im Juli 2024 jedoch eine große Änderung. Ein anderers Land hat die Witwenrente indes abgeschafft. (sp)

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