Sonderzahlung zum Jahresende
Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung? Das passiert mit der Sonderzahlung
Weihnachtsgeld wird auch gerne das 13. Monatsgehalt genannt. Doch was, wenn der Job wegfällt oder man gekündigt wird noch bevor das erste Lichtlein brennt?
Frankfurt am Main – Auch wenn die Inflation sich derzeit wieder abschwächt und viele Preise zum Vorjahr um mehr als drei Prozent gesunken sind – jeder zusätzliche Euro ist sicherlich dennoch immer gerne gesehen. Weihnachtsgeld ist daher für viele Beschäftigte ein wichtiger finanzieller Beitrag vor den Festtagen, es wird oft mit dem Novembergehalt überwiesen.
Weihnachtsgeld sei eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, um die Betriebstreue zu belohnen, erklärte die Arbeitsrechtsexpertin Nathalie Oberthür von der Kölner Kanzlei RPO Rechtsanwälte dem Handelsblatt.de. Allerdings könnten sich darauf lediglich gut die Hälfte der Beschäftigten hierzulande freuen, in einigen Branche dafür dieses Jahr reichlich. Das ergab eine aktuelle Auswertung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Steht einem Beschäftigten diese Entlohnung auch zu, wenn er zu Weihnachten schon gar nicht mehr im Betrieb ist?
Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung? Das hängt vom Zweck der Sonderzahlung ab
Wer während des Jahres gekündigt hat oder das Unternehmen vor dem Jahreswechsel verlässt, fragt sich sicher, wie sich das auf das Weihnachtsgeld auswirkt. Dabei kommt es darauf an, „welchen Charakter eine zusätzliche Sonderzahlung hat“, sagte der Berliner Anwalt Pascal Croset gegenüber dem Handelsblatt.
Er unterscheidet dabei, ob die erbrachte Leistung des Beschäftigten entlohnt oder ob seine Betriebstreue belohnt werden soll. Letztere ist bei der Zahlung von Weihnachtsgeld entscheidend. So kann der Arbeitgeber laut Rechtsexpertin Oberthür die Sonderzahlung vom Stichtag der Kündigung abhängig machen.
Die schlechte Nachricht für Beschäftigte: „Endet das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Datum, gibt es auch kein Weihnachtsgeld oder dieses muss gegebenenfalls sogar zurückgezahlt werden“, so Oberthür weiter.
Große Unterschiede beim Weihnachtsgeld
Die Zahlung von Weihnachtsgeld wird entweder durch Tarifverträge geregelt oder beruht auf „freiwilligen“ Leistungen des Arbeitgebers. Bei mehrjährigen Wiederholungen kann Letzteres auch zum Gewohnheitsrecht werden; und damit verpflichtend. In den meisten großen Tarifbranchen existieren gültige tarifvertragliche Bestimmungen zum Weihnachtsgeld oder einer ähnlichen Sonderzahlung, die zum Jahresende fällig wird.
Die Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Sonderzahlung unterscheidet sich dabei erheblich: Bei den mittleren Entgeltgruppen reicht sie von 250 Euro in der Landwirtschaft bis zu 3836 Euro in der chemischen Industrie. Nur wenige Branchen haben beim Weihnachtsgeld einen Pauschalbetrag festgelegt. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet.
Von den Beschäftigten mit Tarif bekommen 77 Prozent Weihnachtsgeld. Fast doppelt so viele wie in Betrieben ohne Tarifvertrag, wo lediglich 42 Prozent der Beschäftigten eine solche Zahlung erhalten.
Quelle. Auswertung des Internetportals Lohnspiegel.de, das vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird
Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung? Das passiert mit der Sonderzahlung
Verlässt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter unterjährig den Betrieb, und somit noch bevor das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird, bleibt die Frage, ob ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld dem Beschäftigten oder der Beschäftigten zusteht. Ob Beschäftigte also trotz Ausscheidens einen – anteiligen – Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, „hängt vom Zweck des Weihnachtsgeldes ab. Dieser wird vom Arbeitgeber festgelegt“, so die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner auf ihrer Internetseite.
Unterschieden werden drei Arten:
- Weihnachtsgeld mit Entgeltcharakter: Dann steht dem Beschäftigten oder der Beschäftigten bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Unternehmen ein anteiliges Weihnachtsgeld zu. Das gilt also, wenn das Weihnachtsgeld für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. Eine Rückzahlung ist nicht verpflichtend.
- Weihnachtsgeld als Belohnung oder sogenannte Betriebstreue: Zur Honorierung der Betriebstreue kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Weihnachtsgeld nur erhält, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag ungekündigt besteht. Arbeitnehmende haben also keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt gekündigt wurde.
- Weihnachtsgeld mit Mischcharakter: Bei einem Weihnachtsgeld mit Mischcharakter ist auch eine Klausel unwirksam, wonach Beschäftigte bei einer Kündigung nach Auszahlung des Weihnachtsgeldes zu deren Rückzahlung verpflichtet sind. (siehe Kasten unten: Urteil des BAG)
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12) hat in einem Urteil entschieden, dass Arbeitnehmende, die vor dem 31.12. des Jahres kündigen, einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handelt, das bedeutet, das Weihnachtsgeld muss neben der Entlohnung der Betriebstreue auch eine Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellen.
Übrigens können Unternehmen auch die steuerfreie Inflationsprämie als Weihnachtsgeld auszahlen, wenn die Beschäftigten nicht regulär nach Vertragsvereinbarung eine solche Sonderzahlung erhalten würden. Ebenso gilt: Einfach streichen dürfen Arbeitgeber das Weihnachtsgeld aber nicht. (sthe)
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