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Mehr Verbraucherschutz bei Laufzeit und Kündigung

Schluss mit versteckten Fallen in Verträgen: Wie ein Gesetz Eure Rechte stärkt

Logo Netflix, Hand an Hantel, Kündigungsbutton
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Das „Faire-Verbraucherverträge-Gesetz“ stärkt die Rechte von Verbrauchern, etwa bezüglich der Laufzeitverlängerung.

Ob Streaming-Dienst, Fitnessstudio, Stromanbieter oder Handyvertrag: Jeder Verbraucher in Deutschland hat mindestens einen, meist aber mehrere Verträge abgeschlossen. Bereits seit März 2022 sollen neue gesetzliche Regelungen für mehr Verbraucherschutz sorgen. Doch nicht alle Anbieter setzen diese konsequent um. Hier bekommt Ihr einen Überblick über die wichtigsten Punkte des Gesetzes.

Das sogenannte „Faire-Verbraucherverträge-Gesetz” stärkt die Rechte von Verbrauchern. Untergeschobene Verträge oder überlange Verlängerungen sollen mit den neuen Regelungen verhindert werden.

Zwar gelten diese offiziell bereits seit dem 1. März 2022, aber nicht alle Mobilfunk-Unternehmen, Zeitungsverlage oder Fitnessclubs haben die Bestimmungen auch schon konsequent umgesetzt. Wir klären auf …

1. Automatische Vertragsverlängerungen

Viele Anbieter versuchen, Kunden durch automatische Vertragsverlängerungen langfristig an sich zu binden. Dem hat die EU mit dem Verbraucherschutzgesetz für Neuverträge einen Riegel vorgeschoben - sie dürfen sich nach dem Ende der Erstlaufzeit nur noch monatlich verlängern.

Bei vielen Verträgen sind stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat haben. Das bedeutet: nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit kommt der Kunde, wenn er will, spätestens einen Monat nach seiner Kündigung aus dem Vertrag heraus.

Wichtig zu wissen: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung (automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr). Möchtet Ihr also aus einem alten Vertrag raus, kündigt rechtzeitig und schließt einen neuen ab. 

Achtung: Für Telekommunikationsverträge gelten die Änderungen bereits seit dem 1. Dezember 2021 und sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge. Ausgenommen von diesen Regeln zur Verlängerung sind unter anderem Versicherungsverträge.

2. Verkürzte Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist von Verträgen – zum Beispiel im Fitnessstudio – wird verkürzt. Anstatt der bisher möglichen drei Monate könnt Ihr künftige Verträge bereits mit einer Frist von maximal einem Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit kündigen. Ausgenommen sind auch hier unter anderem Versicherungsverträge.

3. Kündigungsbutton im Internet

Neue Verträge abzuschließen, wird Kunden bei den meisten Anbietern im Internet sehr leicht gemacht. Die Kündigung eines Vertrages - eines Abos oder eines Leasingvertrags - ist online dagegen oft viel komplizierter. 

Abhilfe soll hier die Einführung des Kündigungs-Buttons im Internet schaffen, der das Kündigen von langfristigen Verträgen, wie beispielsweise Handyverträgen, einfacher macht. Auf den Webseiten der Anbieter ist deswegen mittlerweile ein gut sichtbarer Kündigungsbutton vorgeschrieben. Unternehmen mussten den Kündigungs-Button bis zum 1. Juli 2022 einführen. Er soll auf der Internetseite eines Unternehmens leicht zugänglich sein, also ohne Login und nicht im Kundenbereich.  

Außerdem muss der Anbieter nach einer Kündigung über den Kündigungs-Button unmittelbar eine elektronische Eingangsbestätigung an den Kunden schicken, etwa per E-Mail. Damit kann er dann auch nicht behaupten, die entsprechende Kündigung nicht erhalten zu haben.

Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022, und für Verträge, die nicht online, sondern beispielsweise in einem Ladengeschäft abgeschlossen wurden.

Ausgenommen von den Regelungen zum Kündigungs-Button sind zum Beispiel Webseiten, die Finanzdienstleistungen anbieten.

4. Verträge, die am Telefon besprochen wurden

Die Verbraucherzentralen verzeichnen nach wie vor viele Beschwerden von Verbrauchern, die nach einem Telefongespräch ungewollt einen Vertrag bekommen haben, den sie nie abschließen wollten. 

Seit Inkrafttreten des Verbraucherschutzgesetzes müssen alle Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden, eine telefonische Zustimmung reicht nicht mehr aus. Das heißt, ein solcher Vertrag kann am Telefon nicht mehr wirksam abgeschlossen werden, sondern nur in Textform, beispielsweise per E-Mail. Das gibt Verbrauchern die Möglichkeit, den Vertrag und dessen Bedingungen in Ruhe zu prüfen.

Fazit

Wer heute einen Verbrauchervertrag abschließt, sollte stets prüfen, ob die neuen EU-Vorgaben umgesetzt wurden. Im Zweifelsfall lohnt es sich, den Vertrag von seiner Rechtsschutzversicherung prüfen zu lassen. Das kann viel Geld sparen und Nerven schonen.

as

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