Dieses Jahr noch rückwirkend beantragen
Landespflegegeld: So bekommt Ihr 1000 Euro pro Jahr zusätzlich
Ihr oder einer eurer Angehörigen hat Pflegegrad 2 oder höher und den Hauptwohnsitz in Bayern? Dann habt ihr Anspruch auf 1000 Euro Landespflegegeld im Jahr. Ihr könnte es für dieses Jahr noch beantragen. Wir klären Euch auf.
Mit dem Landespflegegeld sollen pflegebedürftige Menschen eine finanzielle Unterstützung und Wertschätzung bekommen. Die Beantragung ist vergleichsweise schnell und unbürokratisch und nicht zweckgebunden. Es bietet damit die Möglichkeit sich selbst etwas Gutes zu tun oder Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die Pflegebedürftigen am nächsten stehen: das können z. B. pflegende Angehörige, Freunde, Nachbarn und Helferinnen sein.
Wer hat Anspruch auf Landespflegegeld?
Das bayerische Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr. Anspruch hat, wer mindestens Pflegegrad 2 (oder höher) von der Krankenkasse genehmigt bekommen hat und wer seinen Hauptwohnsitz in Bayern hat. Wenn die pflegebedürftige Person dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, befindet sich dort die Wohnung im Sinne des Melderechts. Auch hier besteht also ein Anspruch. Das Landespflegegeld gilt auch für pflegebedürftige Kinder.
Einfache Antragstellung
Der Antrag hat nur eine Seite und ist wirklich einfach auszufüllen. Folgendes benötigt ihr dafür:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular (siehe Infokasten)
- eine Kopie des Pflegebescheides. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) ist nicht ausreichend
- ggf. Vollmacht/Betreuerausweis bei stellvertretender Beantragung
Die Formulare sendet Ihr dann einfach an das Bayerische Landesamt für Pflege. Wenn bereits Landespflegegeld bewilligt wurde, muss man keinen neuen Antrag stellen. Der Erstantrag wirkt für die folgenden Pflegegeldjahre fort. Das bedeutet, dass die Auszahlung automatisch jedes Jahr erfolgt, solange der Antrag nicht zurückgenommen wird.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Zur Antragstellung sind bestimmte Fristen zu beachten. Für das laufende Pflegegeldjahr 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 kann der Erstantrag noch bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden. Ihr könnt also bis Jahresende einen Antrag stellen.
Was tun, wenn ein Bescheid noch nicht vorliegt oder ein Widerspruchsverfahren läuft?
Wenn der Antrag bis 31. Dezember 2024 nicht vollständig eingereicht werden kann, reicht es, den Antrag unvollständig einzureichen, damit die Frist gewahrt bleibt. Es kann z. B. sein, dass ein Pflegegrad bereits beantragt wurde, es hierzu am Jahresende aber noch keinen offiziellen Bescheid gibt. Möglich ist auch, dass ein Pflegegrad 1 bewilligt wurde und hierzu ein Widerspruchsverfahren läuft. In diesen oder ähnlichen Fällen kann der Antrag auch ohne Bescheid des Pflegegrades eingereicht werden und man sichert sich, bei positivem Bescheid, somit die Ansprüche für das Jahr 2023/2024.
Über unseren Autor
Christian Eder ist Dipl. Soziapäd. (FH) und war über neun Jahre in der Sozialberatung und im Entlassmanagement in verschiedenen Chiemgauer Kliniken (Psychosomatik, Orthopädie, Neurologie) tätig. Seit 2021 arbeitet er im Sozialdienst im Chiemseehospiz Bernau.
Anspruch auch bei Sozialhilfe und nicht pfändbar
Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme. Es sind damit auch Pflegebedürftige anspruchsberechtigt, für die im Rahmen der Sozialhilfe vom Bezirk Oberbayern die Heimkosten getragen werden. Das Landespflegegeld wird auch nicht auf andere Sozialleistungen wie Wohngeld, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld angerechnet und es ist auch nicht pfändbar. (Christian Eder)