Zehn Tage bezahlt die Krankenkasse
Akute Pflege von Angehörigen? Mit dem Pflegeunterstützungsgeld wird die Auszeit bezahlt
Das Leben hält manchmal leider böse Überraschungen bereit. Eine Krisensituation kann schnell und unverhofft eintreten. Durch einen Unfall oder eine Krebsdiagnose, kann es zu einer plötzlichen, akuten Pflegesituation von Angehörigen kommen. Vielen ist nicht bekannt, dass sie in so einem Fall eine bezahlte Auszeit nehmen können. Wir klären auf.
Wer Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigt, kann der Arbeit für einige Zeit fernbleiben und die Krankenkasse übernimmt dabei einen Großteil des Verdienstausfalls. Die sogenannte „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ können Berufstätige im Krisenfall für bis zu zehn Arbeitstage beim Arbeitgeber beantragen.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Diese Zeit dient in erster Linie dazu „für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen“ (§2 PflegeZG). Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist.
Seit 01.01.2024 besteht dieser Anspruch für Berufstätige einmal pro Kalenderjahr, und ist nicht mehr, wie bisher, beschränkt auf einmalig pro pflegebedürftiger Person. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens und es gilt ohne Ankündigungsfrist. Ihr habt also einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung und seid nicht auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen.
Die geplante Auszeit muss dem Arbeitgeber jedoch unverzüglich mitgeteilt werden. Dieser kann auch verlangen, dass Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorlegen. Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwieger- und Enkelkinder, eigene Kinder oder der Lebenspartner der Geschwister.
Wer hilft weiter?
Pflegekasse bzw. Krankenkasse, Pflegestützpunkte, Sozialdienst im Krankenhaus
Hilfreiche Broschüre des Bundesministeriums
Gesetzliche Grundlage Kurzzeitige Arbeitsverhinderung § 2 PflegeZG
Gesetzliche Grundlage Pflegeunterstützungsgeld § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V
Das Pflegeunterstützungsgeld
Während der Auszeit habt ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage. Dieses könnt ihr bei der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen beantragen. Um Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld zu haben, muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, jedoch eine ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit vorliegen.
Die Pflegekassen sind Träger der Pflegeversicherung und sind bei der Krankenkasse angegliedert. Sie sind also eine Art Unterabteilung der gesetzlichen Krankenkasse bei der man Pflegeleistungen beantragt. Wer in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, ist automatisch Mitglied der angegliederten Pflegekasse. Für die Kontaktaufnahme kann die Adresse der Krankenkasse genutzt werden.
90 % vom Nettolohn – Vorsicht, nicht ganz!
Wer zum Thema Pflegeunterstützungsgeld googelt, stößt regelmäßig auf die Aussage, dass 90 % des Nettolohns übernommen werden. Dies ist gesetzlich zwar so festgelegt, jedoch ein wenig irreführend. Von den 90 % wird noch der Arbeitnehmeranteil für die Sozialversicherungen abgezogen. Es verbleibt also weniger vom Netto als gedacht. Für eine grobe Rechnung kann man in etwa 80 % als einigermaßen realistisch veranschlagen. Eine exakte Berechnung kann man bei der zuständigen Pflegekasse bekommen.
Weiter sozialversichert
Da während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt werden, bleiben Arbeitnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, auch wenn das Arbeitsentgelt nicht weitergezahlt wird. In manchen Fällen können sogar Lohnfortzahlungen gegeben sein, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthalten ist.
Kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
Keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben: Selbstständige, Beamte sowie Personen, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen und Beschäftigte, die bezahlten Urlaub für die Organisation der Pflege in Anspruch nehmen.
Über unseren Autor
Christian Eder ist Dipl. Soziapäd. (FH) und war über neun Jahre in der Sozialberatung und im Entlassmanagement in verschiedenen Chiemgauer Kliniken (Psychosomatik, Orthopädie, Neurologie) tätig. Seit 2021 arbeitet er im Sozialdienst im Chiemseehospiz Bernau.
Angabe in der Steuererklärung
Ersatzleistungen müsst ihr in eurer Steuererklärung angeben. In der Regel bekommt man von der Krankenkasse jedes Jahr eine Bescheinigung, auf der sämtliche Leistungen aufgeführt sind – dieser kann man den Gesamtbetrag entnehmen. (Christian Eder)