Klinikaufenthalt kann erheblich teurer werden
Kostenfalle für Patienten: Wahlleistungen in der Klinik – darauf solltet Ihr achten
Verbraucherschützer warnen davor, dass Patienten im Krankenhaus zusätzliche Wahlleistungen untergejubelt werden, deren Kosten der Patient selbst zu tragen hat – worauf Ihr achten solltet:
Einwilligung zur Behandlung, Datenschutzformulare, Aufklärungsbögen: Vor einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt müssen viele Dokumente unterzeichnet werden. Laut den Verbraucherzentralen passiert es dabei häufiger, dass den Patienten auch Verträge über sogenannte Wahlleistungen untergejubelt werden, die dann im Zuge dessen auch einfach unterschrieben werden. Das kommt die Patienten nicht nur teuer zu stehen, sondern ist auch unrechtmäßig. Wie Euch die Mitarbeiter aufzuklären haben, wie Ihr die Verträge kündigen könnt, und welche Wahlleistungen es überhaupt gibt, das lest Ihr hier:
Diese Wahlleistungen gibt es
Krankenhäuser sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Patienten medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu versorgen – für diese Standardbehandlung kommt die gesetzliche Krankenkasse auf. Über diese Grundversorgung hinaus bieten Krankenhäuser aber auch Zusatzleistungen an, die ähnlich wie beim Arzt in der Regel vom Patienten selbst bezahlt werden müssen. Die Wahlleistungen gibt es in drei Kategorien:
- Wahlleistungen bei der Unterbringung: In der Standardleistung ist eine Unterbringung im Mehrbettzimmer vorgesehen. Man kann aber mit einem Aufpreis auch ein Ein- oder Zweibettzimmer auswählen. Auch Zusatzleistungen wie Internet oder Fernseher sowie die Mitunterbringung des Partners können vereinbart werden. Sobald wegen Eurer medizinischen Indikation eine Unterbringung im Einzelzimmer erforderlich ist – zum Beispiel aufgrund von Infektionsgefahr – übernimmt aber die gesetzliche Krankenkasse dafür die Kosten.
- Ärztliche Wahlleistungen: Standardisiert wird man als Patient im Krankenhaus vom jeweils diensthabenden Arzt betreut. Wenn Ihr aber von einem bestimmten Facharzt auf der Station, oder vom Chefarzt selbst betreut werden möchtet, könnt Ihr dafür eine Zusatzleistung buchen. Habt Ihr den Vertrag abgeschlossen, und der entsprechende Arzt steht dennoch nicht zur Verfügung, muss das rechtzeitig bekannt gegeben werden. Auch hier gilt wieder: Erfordert die Erkrankung eine Behandlung vom Chefarzt, zahlt das die Krankenkasse.
- Medizinische Wahlleistungen: Eingriffe, die keine medizinische Notwendigkeit haben – zum Beispiel Schönheits-OPs – fallen in diesen Bereich, aber auch allgemeine Krankenhausleistungen, wie zum Beispiel erweiterte Laboruntersuchungen oder neue Operationstechniken müssen selbst bezahlt werden.
Welche Kosten für die jeweiligen Wahlleistungen auf Euch zukommen, variiert je nach Krankenhaus. Bei der Unterbringung wird in der Regel in Tagessätzen abgerechnet, wobei der Tag der Entlassung nicht mehr zählt. Laut dem Krankenhausentgeltgesetz gilt aber, dass die Kosten für die Unterbringung in keinem unangemessenen Verhältnis zur erbrachten medizinischen Leistung stehen dürfen. Die Kosten für eine Wahlarztbehandlung und medizinische Wahlleistung richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte – Ihr habt ein Recht, diese einzusehen.
Darauf solltet Ihr beim Unterschreiben achten
Das Wichtigste zuerst: Lasst Euch beim Unterzeichnen der Dokumente im Krankenhaus Zeit und unterschreibt nur, wenn Euch vollumfänglich klar ist, was Ihr dort unterzeichnet. Darauf weist auch Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern hin. Im BR erklärt er, dass Patienten vor einer OP oft nervös seien und verschiedenste Dokumente unterzeichnet werden, etwa zur Einwilligung in die Behandlung oder zum Datenschutz. „Dann passiert es, dass die Leute das einfach mit unterschreiben“, so Straub über Verträge zu Wahlleistungen.
Das Problem: Ist die Unterschrift einmal gesetzt, wird es schwierig, sie wieder rückgängig zu machen. Erst recht solltet Ihr nichts unterschreiben, wenn Ihr körperlich in keiner guter Verfassung seid, also zum Beispiel starke Schmerzen habt oder Euch bereits Betäubungsmittel verabreicht wurden. Die Vereinbarung einer Wahlleistung ist niemals dringend – auch ohne die Zusatzleistungen werdet Ihr garantiert ausreichend betreut und versorgt. Ihr habt eine Zusatzversicherung abgeschlossen, die für Wahlleistung aufkommen soll? Überprüft vor der Unterzeichnung genau das Kleingedruckte und stellt sicher, dass die Kosten tatsächlich übernommen werden.
So kommt Ihr aus dem Vertrag wieder raus
Dann gilt, dass Ihr umfassend über die Wahlleistungen und die damit verbundenen Kosten aufgeklärt werden müsst. Wie bereits erwähnt steht es Euch unter anderem zu, einen Blick in die Gebührenordnung für Ärzte zu werfen um so sicherzustellen, dass keine zu hohen Preise verlangt werden. Außerdem könnt Ihr nicht dazu gezwungen werden, mehrere Zusatzleistungen miteinander zu kombinieren – in diesem Fall ist der Vertrag ungültig. Zu guter Letzt solltet Ihr sicherstellen, dass es einen schriftlichen Vertrag gibt, indem die Vereinbarungen festgehalten werden.
Während Eures Krankenhausaufenthaltes könnt Ihr diesen Vertrag jederzeit frist- und formlos kündigen. Ihr müsst dafür keine Gründe nennen, und die Kündigung tritt sofort in Kraft. Für die Kündigung reicht es, den behandelnden Arzt oder die Krankenhausverwaltung darüber zu informieren, dass Ihr die Zusatzleistung nicht mehr länger in Anspruch nehmen wollt und sicherzustellen, dass die Erklärung mit Datum in Eurer Krankenhausakte schriftlich vermerkt wird. Ihr müsst dann nur für die bereits erbrachten Leistungen zahlen. (fso)