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Kein Kavaliersdelikt

Beschmiert, zerrissen, zerstört: Welche Strafen bei Wahlplakat-Vandalismus drohen

Zerstörtes Wahlplakat
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Bei der Beschädigung von Wahlplakaten handelt es sich um eine Straftat.

Die Europawahl steht vor der Tür und der Wahlkampf geht in die finale Phase. Wahlplakate dienen der Unterstützung der einzelnen Parteien, doch sieht man häufig, dass diese beschmiert oder gar zerstört sind. Doch wie wird Vandalismus in Deutschland bestraft?

Ganz gleich, ob der Person auf dem Wahlplakat eine Brille oder ein Schnauzer aufgemalt, das Plakat zerschnitten oder abgerissen wird - in all diesen Fällen spricht man von Vandalismus. Die Wahlplakate gehören der jeweiligen Partei. Wer diese bemalt, zerschneidet oder anderweitig beschädigt, kann wegen Sachbeschädigung bestraft werden. Welche Art von Vandalismus betrieben wird, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass das Plakat nicht mehr seinen ursprünglichen Zustand aufweist.

Welche Strafe droht bei der Beschädigung von Wahlplakaten?

Fest steht: Die Beschädigung von Wahlplakaten ist eine Straftat. Von welcher Partei das in Mitleidenschaft gezogene Plakat stammt, ist für das Strafmaß unerheblich. Auch wenn auf dem Plakat volksverhetzende Inhalte abgebildet sind, verleiht dies niemandem die Berechtigung, es zu zerstören.

Grundsätzlich droht dem Täter bei Sachbeschädigung laut Artikel 303 des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Handelt es sich bei den Schmierereien um verfassungswidrige Symbole, wie beispielsweise ein Hakenkreuz, besteht die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Darf man Wahlplakate abhängen?

Für das Abhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Raum sieht das Strafgesetzbuch sogar noch höhere Strafen vor als für Sachbeschädigung. Das gilt selbst dann, wenn die Plakate dadurch keinen Schaden nehmen. Denn dadurch, dass Eigentum einer Partei entwendet wird, handelt es sich hier um Diebstahl. Dieser kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Ein Versuch reicht bereits aus

Doch nicht nur die tatsächliche Sachbeschädigung ist strafbar. Es reicht bereits der Versuch dazu. Das bedeutet, dass jemand, der beispielsweise mit einem Stift in der Hand vor einem Plakat stehend erwischt wird, bereits mit einer Strafe rechnen muss. Selbst ein Aufruf zum Vandalismus von Wahlplakaten im Internet kann Konsequenzen nach sich ziehen. Laut Strafgesetzbuch werden Anstifter gleichermaßen bestraft wie die Täter selbst.

Wann es keine Strafe gibt

Keine Strafe droht, wenn keine Sachbeschädigung vorliegt. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäß Artikel 303 des Strafgesetzbuchs umfasst nämlich die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums sowie jede Veränderung des Erscheinungsbilds, die nicht unerheblich oder vorübergehend ist. Kann der ursprüngliche Zustand der Sache leicht wieder hergestellt werden, wie z.B. durch das Abziehen eines zuvor darauf geklebten Stickers, droht entsprechend keine Strafe.

Allerdings bleiben viele Täter von Sachbeschädigungen häufig unbestraft, da eine Strafverfolgung nur dann erfolgt, wenn die betroffene Partei Anzeige erstattet. Die Parteien entscheiden sich jedoch oft dagegen, besonders wenn der Täter nicht auf frischer Tat ertappt wurde. Den Täter im Nachhinein zu identifizieren ist selten möglich.

nz

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