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Große Rentenreform geplant

Frührente ade? Das sagt der Koalitionsvertrag zur Rente mit 63

Der Koalitionsvertrag von Union uns SPD bleibt in Sachen Frührente vage, aber ein Ergebnispapier sorgt für Aufsehen. Droht das Aus für die Rente ab 63?

München – Frühzeitig den Job an den Nagel hängen und den Lebensabend genießen. Das ist der Traum von fast der Hälfte aller Beschäftigten. Dafür würden viele sogar Abschläge bei der Rente hinnehmen. Die Frührente, also der Renteneintritt vor dem regulären Renteneintrittsalter, steht nun jedoch auf dem Prüfstand. Das geht aus einem Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales hervor, das IPPEN.MEDIA vorliegt.

Geht es nach der Union, soll der Renteneintritt mit 63 Jahren nahezu unmöglich und das Mindestalter auf 65 Jahre angehoben werden. Auch Wirtschaftsexperten sprechen sich mittlerweile für die Abschaffung der Anreize aus. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, um Rentner zur Arbeit im Ruhestand zu animieren. Schon jetzt müssen viele Senioren weiterarbeiten, um überhaupt die Runden zu kommen.

Früher in Rente: Das haben Union und SPD beim Thema Frührente vor

Der Koalitionsvertrag 2025 zwischen Union und SPD bleibt in Bezug auf die Frührente vage. Laut rentebescheid24.de wollte die CDU Abschläge und Zuschläge beim Renteneintritt ändern, doch im Koalitionsvertrag finden sich keine expliziten Aussagen diesbezüglich. Immerhin heißt es dort, dass ein „abschlagsfreier Renteneintritt nach 45 Beitragsjahren (…) auch künftig möglich bleiben“ soll. Auch eine Erhöhung des Renteneintrittsalters soll es nicht geben.

Rente ab 63 – SPD und Union einigen sich laut Koalitionsvertrag. (Symbolbild)

Aus Sicht von Ifo-Forscher Mathias Doll gehören Frühverrentungsanreize sowieso abgeschafft. „Diese verursachen hohe fiskalische Kosten. Sie schränken das Arbeitsangebot in der Volkswirtschaft ein, da anspruchsberechtigte Personen ihren Renteneintritt vorziehen. Dies ist gerade in Zeiten von fehlenden Arbeitskräften hochproblematisch“, argumentiert Doll auf Anfrage von IPPEN.MEDIA. Von der Rente mit 63 profitierten im Durchschnitt vor allem Personen mit stabilen Erwerbsbiografien, die überdurchschnittlich hohe Rentenanwartschaften hätten, so der Experte.

Mit 63 Jahren in Rente gehen - Die zwei Modelle im Überblick

Die Frührente richtet sich bisher an langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren und besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren. Beide Modelle ermöglichen einen vorzeitigen Renteneintritt, unterscheiden sich jedoch in den Voraussetzungen und den Rentenabschlägen:

  • Personen mit mindestens 35 Versicherungsjahren: Dazu zählen neben regulären Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Wehr- oder Zivildienst sowie bestimmte Phasen der Arbeitslosigkeit. Diese Personen können ab dem 63. Lebensjahr in Rente gehen, müssen jedoch Rentenabschläge von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs akzeptieren, die dauerhaft in der Rentenhöhe berücksichtigt werden. So gestalten sich die Abzüge für langjährig Versicherte.
  • Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren haben die Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente. Während für vor 1953 Geborene ein vorzeitiger Renteneintritt ab 63 Jahren möglich war, wird für jüngere Jahrgänge das Eintrittsalter schrittweise erhöht. Was dies konkret für die folgenden Geburtsjahre bedeutet, zeigt die Tabelle unten.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung (DRV), bundesregierung.de

Konkret bedeutet dies für die folgenden Jahrgänge mit 45 Versicherungsjahren:

GeburtsjahrRegelaltersgrenze
195563 Jahre und 6 Monate
195663 Jahre und 8 Monate
195763 Jahre und 10 Monate
195864 Jahre
195964 Jahre und 2 Monate
196064 Jahre und 4 Monate
196164 Jahre und 6 Monate
196264 Jahre und 8 Monate
196364 Jahre und 10 Monate
196465 Jahre

Quelle: Bundesregierung

Die Tabelle verdeutlicht, dass die Rente mit 63 de facto nicht mehr existiert. Trotz 45 Beitragsjahren müssen viele Ruheständler Abschläge hinnehmen. Für jüngere Jahrgänge wurde die Rentenaltersgrenze jährlich angehoben.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Ob die neue Bundesregierung mit den geplanten Maßnahmen das Rentensystem auf eine finanziell stabile Basis stellen kann, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Der demografische Wandel bleibt die größte Herausforderung. Finanzexperten befürchten bereits heute steigende Beitragssätze. An Ansätzen mangelt es im neuen Koalitionsvertrag jedenfalls nicht. So plant die neue Regierung unter anderem eine Frühstart-Rente, die schon 2026 an den Start gehen soll. Auch soll es eine sogenannte Aktivrente geben, die Rentnern mit einem Job zugutekommt. (sthe)

Rubriklistenbild: © Iuliia Zavalishina/Zoonar.com/IMAGO

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