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Wenn die Rente nicht reicht

Rentner fassungslos über enorme Kosten für Pflegeheim: „Das Konto war leer, der Kühlschrank auch“

Zahlreiche Menschen sind von Altersarmut betroffen. Auch ein Rentner kommt kaum über die Runden, weil die Kosten für das Pflegeheim seiner Frau so hoch sind.

München – Wenn die Rente im Alter nicht reicht, ist das ein gravierendes Problem. Laut Bundesseniorenministerium leidet fast ein Viertel der über 80-Jährigen hierzulande unter Altersarmut. So erging es auch einem Rentner aus Baden-Württemberg, der die Kosten für das Pflegeheim seiner Ehefrau nicht stemmen konnte.

„Uns geht es schlechter als Bürgergeld-Empfängern“: Rentner drohte Altersarmut

Werner K. musste für die Betreuung seiner demenzkranken Frau zeitweise ein Pflegeheim bezahlen. Trotz üppiger Rente kam er kaum über die Runden. „Rund 3300 Euro sollte ich bezahlen“, erklärte Werner K. dem Focus. „Und dabei ist das Pflegegeld (Pflegestufe 4) schon abgezogen. Was 3300 Euro Ausgaben bedeuten, wenn man 3000 Euro Rente hat, brauche ich wohl nicht zu sagen.“

Ein Rentner kommt kaum über die Runden, weil die Kosten für das Pflegeheim seiner Frau so teuer sind. (Symbolbild)

Bereits zu Monatsbeginn war das Konto im Minus. Die Ersparnisse des Rentners hätten nur für etwa ein Jahr gereicht. „Uns geht es schlechter als Bürgergeld-Empfängern“, heißt es weiter. Und das, obwohl der 87-Jährige und seine Frau jahrzehntelang gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Viele stellen sich daher die Frage, ob sich Arbeit überhaupt noch lohnt. In der Regel ist das aber der Fall, denn alleinstehende Bürgergeld-Empfänger erhalten monatlich nur 502 Euro, wobei zwar Miete, Heizkosten und die Rundfunkgebühr vom Staat übernommen werden. Jedoch sinken die Chancen auf eine ausreichende Rente. Bürgergeld-Empfänger zahlen nicht in die Rentenversicherung ein und mindern somit jährlich ihre zukünftigen Rentenansprüche.

„Das Konto war leer, der Kühlschrank auch“: Rentner ärgert sich über hohe Pflegeheimkosten

Dann kann zwar die Grundsicherung helfen, diese hängt laut Deutscher Rentenversicherung aber von Einkommen und Vermögen ab, auch das des Ehe- oder Lebenspartners. Vermögen wie ein Haus oder Auto muss zuerst aufgebraucht werden, bevor eine Grundsicherung genehmigt wird. Das Schonvermögen liegt bei Einzelpersonen bei 10.000 Euro, bei Verheirateten oder Paaren bei 20.000 Euro. Bei Bürgergeld-Empfängern wird das Vermögen hingegen erst ab 40.000 Euro berücksichtigt.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Doch trotz guter Rente von Werner K. bewegte sich der Senior am Existenzminimum. „Das Konto war leer. Aber der Kühlschrank war es eben auch“, erzählte der Rentner dem Fokus. Dabei sind die Preise für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim erheblich gestiegen. Laut Verband der Ersatzkassen (vdek) mussten Betroffene im vergangenen Jahr im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 2.576 Euro Eigenbeteiligung pro Monat zahlen. Das waren 165 Euro mehr als im Vorjahr. Die Eigenbeteiligung variiert dabei je nach Betreiber des Pflegeheims. Wichtig ist daher, entsprechende Angebote und Preise zu vergleichen.

Wenn die Rente nicht für die Pflegeheimkosten reichen

Übersteigen die Kosten für das Pflegeheim allerdings die Rente, kann das Sozialamt für den Rest aufkommen. Hierbei spielt erneut das Schonvermögen eine Rolle, das nicht überschritten werden darf. Zusätzlich wird laut NDR geprüft, ob Kinder oder Eltern für die Kosten aufkommen können. Unterhaltspflicht besteht allerdings erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro.

Auch wenn es der Frau von Werner K. mittlerweile wieder besser geht und sie nicht mehr im Pflegeheim betreut wird, bleibt die Sorge bestehen. „Seit das Pflegeheim keine Rechnungen mehr schickt, kreisen die Gedanken nicht mehr permanent um ein drohendes Sozialhilfe-Szenario“, so der Rentner. „Fast jedenfalls“, räumte er ein. Denn die Situation könne sich jederzeit wieder ändern. (kas)

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