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Ausblick auf 2024

Mindestlohn, Bürgergeld, Einkommensteuer: Das ändert sich 2024 für Verbraucher

2024 bringt Änderungen für Verbraucher mit sich. Dazu gehören Neuerungen beim Bürgergeld, dem Mindestlohn und Arbeitszeiterfassung. Folgendes wird ab dem neuen Jahr gelten.

München – Zum Jahreswechsel sind viele wichtige Neuerungen geplant. Diese betreffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Rentnerinnen und Rentner. Einige Maßnahmen sollen sowohl Bürger als auch kleine und mittelgroße Unternehmen entlasten.

Verbraucherinnen und Verbraucher könnten von den gesetzlichen Neuerungen profitieren, etwa von den anstehenden Erhöhungen von Bürgergeld und gesetzlichem Mindestlohn. Unter anderem können sich Bürgerinnen und Bürger 2024 auf gesetzliche Änderungen in folgenden Bereichen einstellen: 

  • Kinderkrankengeld
  • Mindestlohn
  • Arbeitszeiterfassung
  • Bürgergeld
  • Einkommensteuertarife
  • Ausbildungsvergütung

Bürgergeld und gesetzlicher Mindestlohn werden angehoben

Laut einer Pressemitteilung der Bundesregierung wird der gesetzliche Mindestlohn ab 1. Januar ansteigen. Der Lohnerhöhung legt die Bundesregierung einen zweischrittigen Prozess zugrunde: Einerseits werden Arbeitnehmende ab 2024 im Sinne des Mindestlohngesetzes stündlich mindestens 12,41 Euro bekommen. Anfang 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn dann um weitere 41 Cent steigen – dann auf 12,82 Euro. Dies beschloss das Bundeskabinett am Mittwoch (15. November 2023).

Der Mindestlohn steigt 2024 auf 12,41 Euro. Für Verbraucher gibt es weitere Änderungen im neuen Jahr.

Neben dem Mindestlohn wird kommendes Jahr aber auch das Bürgergeld angehoben. Die Sätze sollen somit schneller an die anhaltende Inflation angepasst werden, als es bislang der Fall war. Infolgedessen sollen Alleinstehende ab Anfang 2024 insgesamt 563 Euro monatlich bekommen – aktuell sind es 502 Euro Monat.

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden künftig 471 statt 420 Euro monatlich erhalten. Für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden 390 statt 348 Euro Bürgergeld an Verbrauchende gezahlt, Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sollen einen erhöhten Satz von 357 statt 318 Euro erhalten.

Ab 2024: Neuerung betreffend Arbeitszeiterfassung

Laut dem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums sind Arbeitgeber ab 2024 dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Angestellten elektronisch zu erfassen. Zumindest, wenn darüber hinaus keine gesonderten tarifvertraglichen oder kleinbetrieblichen Regelungen gelten sollten. Die elektronische Arbeitszeiterfassung kann geschehen, indem sich Arbeitnehmer mittels eines Zeiterfassungssystems vor dem Dienst ein- und nach Ende der Arbeitszeit wieder auschecken.

Ausnahmen im Gesetz der Arbeitszeiterfassung für Unternehmen gelten laut dem Handwerksblatt auch für kleine Betriebe: Bis zu einer Unternehmensgröße von 10 Angestellten sind diese nämlich vom Arbeitszeiterfassungsgesetz ausgenommen.

Das ändert sich 2024 für Auszubildende

Auszubildende dürfen sich mit Beginn des neuen Jahres über eine Anhebung der gegenwärtigen Ausbildungsvergütungen freuen. Für Auszubildende gilt auch 2024 eine Mindestausbildungsvergütung, die Ausbildungsbetriebe nicht unterschreiten dürfen. Die Sätze für 2024 wurden Ende Oktober bekannt gegeben.

Jahr des AusbildungsbeginnsMonatliche Ausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr
2020515€
2021550€
2022585€
2023620€
2024649€

Beträgt das monatliche Gehalt für Auszubildende im ersten Lehrjahr 649 Euro, kommen Auszubildende im zweiten Lehrjahr bereits auf 766 Euro pro Monat. Innerhalb des dritten Lehrjahres erhalten Auszubildende dann monatlich 876 Euro und im vierten Lehrjahr schließlich 909 Euro Ausbildungsvergütung im Monat. Im Fünfjahresvergleich bedeutet das eine Erhöhung des Einstiegsgehalts für Auszubildende um 134 Euro.

Neu in 2024: Auch Änderungen bei Einkommenssteuertarifen und Minijob

Zur Vermeidung einer kalten Progression wurden die Tarife der Einkommensteuer bis 2024 an die Inflation angepasst. Für Verbraucher bedeutet dies, dass der steuerliche Grundfreibetrag im neuen Jahr auf 11.604 Euro angehoben wird. Der Spitzensteuersatz wiederum greift ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro, wie das Handwerksblatt berichtet.

Neuerungen im Vergleich zum Vorjahr könnte es aber auch beim Kinderkrankengeld geben, wie unter anderem der WDR berichtet. Hier müssen Eltern beachten, dass ab 2024 erst ab dem vierten Krankheitstag des Kindes eine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist. Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Eltern, für bis zu 15 Krankheitstage pro Kind Kinderkrankengeld zu beziehen, und zwar bis das Kind das 12. Lebensjahr erreicht. Bisher hatte der Anspruch bei mindestens 10 Tagen gelegen.

Der Anspruch auf Kindergeld muss allerdings aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen. Hierfür benötigen Eltern eine Bescheinigung vom Arzt, dass eine Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nötig ist und auch sonst niemand anders im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Der Beschluss hat den Bundestag bereits passiert, der Bundesrat muss ihm aber noch zustimmen. (Fabian Hartmann)

Rubriklistenbild: © Imago

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