Außergewöhnliche Umstände
Katastrophe im Urlaub? Diese Rechte haben Verbraucher
Unvermeidbare Umweltereignisse und politische Unruhen können den Urlaub gefährden. Aber welche Rechte haben Reisende in solch einem Fall eigentlich?
Nicht erst seit den Bränden auf Rhodos fragen sich viele Reisende, welche Ansprüche sie im Falle einer Naturkatastrophe haben. Auch andere Umweltereignisse wie Überschwemmungen oder politische Unruhen können die Urlaubsvorfreude schnell zunichtemachen oder gar zu einer vorzeitigen Abreise führen. Welche Rechte Urlauber haben und an wen sie sich im Notfall wenden sollten, erfahren Sie hier.
Reiserechte bei Umweltkatastrophen: Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände
Nicht bei allen Ereignissen können Urlauber von einer kostenfreien Stornierung ausgehen. Die Grundvoraussetzung für eine Erstattung sind nach Angaben der Verbraucherzentrale vielmehr unvermeidbare außergewöhnliche Umstände. Erfüllt sind diese beispielsweise, wenn das Urlaubsziel – wie derzeit auf Rhodos – von einem Krisenereignis betroffen ist. Merkmale des Ereignisses sind dabei, dass sowohl Reiseveranstalter als auch Reisende keinen Einfluss darauf haben und auch dessen Folgen nicht kontrollieren können.
Am eindeutigsten ist die Lage, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigem Amtes besteht. Eine solche Warnung gibt demnach an, dass es sich um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände handelt und somit das Recht auf einen kostenfreien Rücktritt besteht. Neben Waldbränden zählen zudem folgende Naturkatastrophen zu den Umständen, welche als höhere Gewalt bezeichnet werden:
- Vulkansausbrüche
- Erdbeben
- Seebeben und Tsunamis
- Lawinenabgänge
Der Ausbruch einer gefährlichen Krankheit im Reisegebiet, Kriege und flächendeckende Unruhen fallen ebenfalls unter höhere Gewalt. Aber auch bei einem Fluglotsen-Streik haben Flugreisende ein Anrecht auf Erstattung. Dabei spielt allerdings die persönliche Einschätzung der Reisenden keine Rolle. Vielmehr entscheidet die Lage vor Ort, welche Rechte Urlauber tatsächlich haben. Zu den unvermeidbaren Ereignissen zählen dagegen nicht territorial beschränkte Unruhen, vereinzelte Anschläge oder Drohungen.
Gebuchte Reise vor Antritt stornieren: Vom Vertrag zurücktreten
Wer seinen Urlaub bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, kann laut der Verbraucherzentrale von seinem Vertrag zurücktreten, insofern das Urlaubsziel während der Reisezeit direkt von den außergewöhnlichen Umständen betroffen ist. Die gute Nachricht: Stimmt die Einschätzung der Reisenden, muss der Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis der Pauschalreise innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge rückerstatten.
Individualreisende müssen zudem nur für Leistungen zahlen, die auch wirklich erbracht wurden. Konnte der Flug nicht angetreten und die Unterkunft im Hotel nicht genutzt werden, bekommen auch sie ihr Geld zurück. Keine Erstattung gibt es allerdings, wenn die Unterkunft ohne Gesundheitsgefahr zugänglich und bewohnbar ist.
Selbstbeteiligung oder mehr zahlen aufgrund des Alters: Fehler bei der Reiserücktrittsversicherung




Reise storniert: Geld zurück oder Erstattung?
Im Fall einer Stornierung durch den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft haben Urlauber in der Regel die Wahl: Entweder sie finden ein neues passendes Angebot oder sie lassen sich den Preis innerhalb einer Frist von 14 Tagen erstatten. Sind Urlauber allerdings bereits am Urlaubsziel angekommen, haben sie nicht nur ein Recht auf eine kostenlose Rückreise. Auch für die Umstände, wie etwa Mehrkosten für Unterbringungen, müssen Reiseveranstalter aufkommen. Für die übrigen nicht genutzten Nächte gibt es darüber hinaus das Geld zurück, wie der ADAC berichtet.
Individualreisende haben es bei einer bereits angetretenen Reise etwas schwerer. Sie müssen sich um einzelne Reiseleistungen wie Flug und Übernachtung selber kümmern. Eine kostenfreie Stornierung ist nur in wenigen Fällen möglich. Mögliche Erstattungen sind außerdem abhängig von den Gesetzen im jeweiligen Urlaubsland.
Rubriklistenbild: © Victor Matos/Imago
