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Ersatzbeförderung, Rückzahlung und Co.

Flugausfall oder Verspätung wegen Streik? Diese Rechte haben Passagiere

Abflugtafeln mit Hinweis auf Warnstreiks
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Viele Flughäfen deutschlandweit werden bestreikt. Welche Rechte haben davon Betroffene?

Flug gestrichen oder verspätet? Ein Streik am Flughafen kann den Reiseplan schnell ganz schön durcheinanderbringen. Welche Rechte Passagiere haben und ob sie Anspruch auf Entschädigung oder Ersatzbeförderung haben, erfahrt Ihr hier.

Keine guten Nachrichten für diejenigen, die schon am Freitag in die Faschingsferien starten: Die Gewerkschaft Verdi hat für den Münchner Flughafen einen Warnstreik angekündigt – von Donnerstag, 0 Uhr, bis Freitag, 24 Uhr. Bereits in den vergangenen Tagen kam es an den Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf zu Arbeitsniederlegungen. Flugreisende müssen daher mit kurzfristigen Änderungen und Flugausfällen rechnen. Doch welche Rechte haben Betroffene in einem solchen Fall? Die Juristen des ADAC klären auf.

Wann haben Fluggäste Anspruch auf Entschädigung?

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere bei Flugannullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Allerdings entfällt dieser Anspruch, wenn die Verspätung oder der Ausfall durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die die Airline nicht beeinflussen kann.

Ob ein Streik als ein solcher außergewöhnlicher Umstand gilt, hängt vom Einzelfall ab:

  • Externe Streiks (z. B. von Flughafenpersonal oder Fluglotsen) gelten in der Regel als unvermeidbare Ereignisse, sodass die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist.
  • Interne Streiks (z. B. von Piloten oder Kabinenpersonal der Airline) können hingegen als unternehmerische Entscheidung gewertet werden, was bedeutet, dass eine Entschädigungspflicht bestehen kann.

Welche Alternativen haben Fluggäste?

Unabhängig von einer möglichen Entschädigung muss die Airline jedoch die gebuchte Beförderung sicherstellen. Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, können Betroffene auf folgende Leistungen bestehen:

  • Ersatzbeförderung: Die Fluggesellschaft muss eine alternative Transportmöglichkeit anbieten, sei es per Flug, Bahn oder Bus. Erfolgt dies nicht, können Reisende die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung zurückfordern.
  • Betreuungsleistungen: Falls sich der Abflug verzögert oder ausfällt, haben Fluggäste Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungen sowie gegebenenfalls eine Hotelunterbringung. Hier sollten Quittungen und Belege für spätere Erstattungen gesammelt werden.

Möglichkeit der Ticket-Rückerstattung

Wer seine Reise aufgrund des Streiks nicht mehr antreten möchte, kann vom Vertrag zurücktreten und sich den Ticketpreis erstatten lassen.

Pauschalreisende sollten sich direkt an ihren Reiseveranstalter wenden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen. Fällt ein Flug aus oder verzögert sich die Ankunft erheblich, können Betroffene eine Reisepreisminderung oder eine alternative Beförderung einfordern.

Schnelle Hilfe: So prüfen Reisende ihre Ansprüche

Der ADAC bietet mit seinem Entschädigungsrechner eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit, Ansprüche zu prüfen.

Mit wenigen Klicks können Betroffene ihre Rechte überprüfen und anschließend geltend machen: Entweder selbst über den ADAC Musterbrief oder mit Hilfe des ADAC Partners FairPlane, der den möglichen Anspruch mit seinen Vertragsanwälten durchsetzt. Benötigt werden dafür lediglich das Abflugdatum und die Flugnummer.

Gut zu wissen: Entschädigungsansprüche können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. (as/ADAC)

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