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Integration in den Arbeitsmarkt
Arbeitspflicht für Asylbewerber: Heil will sie im „Einzelfall“ – wirbt aber für den „Job-Turbo“
In Saale-Orla in Thüringen soll eine Arbeitspflicht für Asylbewerber kommen. Arbeitsminister Hubertus Heil schaltet sich jetzt in die Debatte ein.
Berlin – Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hält eine Arbeitspflicht für Asylbewerber im Einzelfall für sinnvoll. „Dass die Kommunen Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, zu gemeinnütziger Arbeit verpflichten können, ist geltendes Recht“, sagte er der Bild-Zeitung (Ausgabe vom 29. Februar).
„Im Einzelfall mag es auch sinnvoll sein, Menschen während der mitunter langen Wartezeit in Sammelunterkünften zu beschäftigten“, fuhr der SPD-Politiker fort. Eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration werde so allerdings nicht gelingen.
Heil sagte, sein Ziel sei, Menschen, die hier Schutz gefunden hätten, dauerhaft in sozialversicherungspflichtige Arbeit zu bringen. „Deshalb setze ich auf den Job-Turbo, mit dem wir die Betreuung durch die Jobcenter intensivieren, Fähigkeiten und Qualifikationen der Geflüchteten ermitteln und somit konkrete Arbeitsangebote unterbreiten.“
Auch ein weiterer Politiker der Ampel-Koalition hatte für das Konzept „Job-Turbo“ geworben: „Für die Geflüchteten aus der Ukraine kommt zum Beispiel ein Jobturbo“, sagte Finanzminister Christian Lindner (FDP) im Dezember.
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Arbeitspflicht für Asylbewerber: 80 Cent die Stunde in Saale-Orla
Im ostthüringischen Saale-Orla-Kreis sollen Asylbewerber zu vier Stunden Arbeit pro Tag verpflichtet werden. Grundlage ist eine entsprechende Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz, wie ein Kreis-Sprecher sagte. Die Geflüchteten sollen für 80 Cent Entlohnung pro Stunde einfache Arbeiten erledigen. Weigern sie sich, drohen Geldkürzungen von bis zu 180 Euro im Monat.
Am Mittwoch (28. Februar) forderte auch der Deutsche Landkreistag eine Arbeitspflicht für alle Asylbewerber. Laut Verbandspräsident Reinhard Sager geht es dabei „nicht so sehr um den Mehrwert der Arbeit für die Gesellschaft, sondern um das Signal, das man sendet“.
Im Asylbewerberleistungsgesetz heißt es im Paragraf fünf: „Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet.“
Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber: Das ist die Lage
Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ist für neu ankommende Geflüchtete stark eingeschränkt. Nach geltender Rechtslage dürfen Asylbewerber grundsätzlich erst nach drei Monaten einer Arbeit nachgehen – wer in einer Aufnahmeeinrichtung leben muss und kein minderjähriges Kind hat, sogar erst nach neun Monaten.
Geduldete oder Geflüchtete in einer Aufnahmeeinrichtung mit minderjährigem Kind dürfen nach sechs Monaten arbeiten. Asylbewerber aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, die nach August 2015 ihren Asylantrag gestellt haben, haben grundsätzlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (dpa/AFP/frs)