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Zwei Wochen Kündigungsfrist

Kündigung während der Probezeit: Wann Sie Arbeitslosengeld erhalten – und wann nicht

Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Arbeitnehmer haben nicht immer Recht auf Arbeitslosengeld.

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses wird in nahezu jedem Fall eine Probezeit vereinbart. Der Grund ist ein einfacher: Beide Parteien müssen sich zunächst näher kennenlernen und abwarten, ob sie zueinander passen. Dabei helfen auch Tipps, wie Sie sich zu Beginn bei einer neuen Arbeitsstelle zu verhalten haben. Die Länge der Probezeit kann individuell festgelegt werden, darf allerdings bei höchstens sechs Monaten liegen. Das Besondere während der Probezeit ist die beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen. Eine Abfindung brauchen Sie bei einer Kündigung während der Probezeit definitiv nicht zu erwarten.

Gründe für die Kündigung müssen während der Probezeit keine genannt werden. Auch der Zeitpunkt ist frei wählbar und nicht an das Ende eines Kalendermonats gebunden. Doch was muss der Arbeitnehmer beachten, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis als Missverständnis entpuppt und nach wenigen Wochen wieder gekündigt wird? Nicht immer nämlich erhalten Arbeitnehmer während der Suche nach einer neuen Stelle finanzielle Unterstützung durch Arbeitslosengeld.

Nicht immer erhalten Sie nach einer Kündigung Arbeitslosengeld – es müssen einige Punkte beachtet werden.

Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigt, hat er normalerweise eine zwölfwöchige Sperre für das Arbeitslosengeld I zu befürchten. Normalerweise wohlgemerkt – denn es gibt Ausnahmen. Die Rechtsanwaltskanzlei „Fröling&Reimers“ erklärt auf ihrer Homepage dazu: „In Betracht kommt hier beispielsweise eine Kündigung wegen Mobbing am Arbeitsplatz oder aufgrund eines Umzugs zur Erhaltung einer Partnerschaft.“

Bundesagentur für Arbeit entscheidet über Aussetzung der Sperrfrist

Allerdings bedeutet die Angabe einer dieser Gründe noch lange nicht, dass die Sperrzeit tatsächlich ausgesetzt wird. Jeder Fall wird nämlich von der Bundesagentur für Arbeit eingehend geprüft. Erst danach wird entschieden, ob die Sperrfrist für das Arbeitslosengeld tatsächlich ausgesetzt wird – garantiert ist das nicht.

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Anders gestaltet sich die Situation, wenn der Arbeitgeber während der Probezeit die Reißleine zieht und das Arbeitsverhältnis kündigt. Dann nämlich können Sie als Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der Arbeitssuchendmeldung Arbeitslosengeld 1 beziehen – unter zwei Bedingungen: Sie müssen sich bereits arbeitssuchend gemeldet haben und innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgekommen sind. Die Informationen dazu hat die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Homepage aufgelistet.

Rubriklistenbild: © Bihlmayerfotografie/IMAGO

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