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Kündigung im öffentlichen Dienst: Beschäftigungsdauer entscheidet über Fristen

In vielen Berufssparten ist die Kündigungsfrist gesetzlich geregelt. Im öffentlichen Dienst richtet sie sich nach der Beschäftigungszeit.

Auch wenn die Zahlen rückläufig sind, arbeiten noch immer knapp fünf Millionen Deutsche im öffentlichen Dienst. Laut der GVV Direkt sind über 130 Berufsgruppen im öffentlichen Dienst tätig: „Vor allem Arbeiter, Angestellte, Beamte, Soldaten, Rechtsreferendare und Richter sind im öffentlichen Dienst tätig. Sie sind unter anderem in Bundes- und Landesbehörden, Kommunen, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen beschäftigt.“ Ihre arbeitsrechtlichen Angelegenheiten werden allesamt vom TVÖD – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – geregelt. Viele andere Arbeitnehmer hingegen müssen sich nach den gesetzlichen Kündigungsfristen richten.

Kündigungsfrist im TVÖD richtet sich nach der Beschäftigungsdauer

Neben Themen wie Arbeitszeiten, Sonderzahlungen oder Anzahl der Urlaubstage ist auch die Kündigungsfrist in diesem seit 2005 gültigen Vertrag festgehalten. Anders als Verträge mit einer gesetzlichen oder einzelvertraglich bestimmten Kündigungsfrist gelten im TVÖD andere Regelungen. Hierbei nämlich richtet sich die Kündigungsfrist nach der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers.

Die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst richtet sich nach der Beschäftigungszeit des Angestellten.

Wenig überraschend wächst die Kündigungsfrist immer weiter an, je länger der Arbeitnehmer angestellt ist, wie die Zahlen der „Kanzlei Hasselbach“ belegen. Beispiel: Ist eine Person unter einem halben Jahr angestellt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen bis zum Monatsende. Wenn hingegen dieselbe Person bereits mindestens zwölf Jahre angestellt ist, liegt die Kündigungsfrist bei sechs Monaten zum Schluss eines Quartals. Hier finden Sie die einzelnen Schritte:

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BeschäftigungszeitKündigungsfrist
weniger als sechs Monatezwei Wochen zum Monatsende
bis zu einem Jahrein Monat zum Monatsende
mehr als ein Jahrsechs Wochen zum Quartalsende
mindestens fünf Jahredrei Monate zum Quartalsende
mindestens acht Jahrevier Monate zum Quartalsende
mindestens zehn Jahrefünf Monate zum Quartalsende
mindestens zwölf Jahresechs Monate zum Quartalsende

Wichtige Zusatzinformation bei der Kündigungsfrist: Wechselt eine Person im öffentlichen Dienst den Arbeitgeber und unterliegen beide Arbeitgeber dem TVÖD, wird die gesamte Beschäftigungszeit – also bei beiden Unternehmen – bei der Kündigungsfrist angerechnet. Das gilt auch, wenn die Zeit durch besondere Ereignisse, wie beispielsweise einem Sonderurlaub, unterbrochen worden war.

Im öffentlichen Dienst gibt es auch Fälle, in denen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überhaupt nicht gekündigt werden dürfen. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren im öffentlichen Dienst angestellt ist. Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn eine Person und deren TVÖD unter das Tarifgebiet West fällt. Zum Tarifgebiet Ost gehören die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Auch in vielen anderen Berufen spielt die Beschäftigungszeit eine Rolle bei der Kündigungsfrist, je nach Tarifvertrag, den jeder Arbeitnehmer bestens kennen sollte. Gerade weil 2024 viele Menschen bereit sind, ihren Job zu wechseln.

Rubriklistenbild: © Bihlmayerfotografie/IMAGO

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