Es kommt auf die Taktik an
Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Welche Zeiten Sie im Blick haben müssen
Wenn der Job nicht mehr zu einem passt, wird gekündigt. Arbeitnehmer können das jederzeit tun, allerdings kommt es auch auf das richtige Timing an.
Das Wissen ist klar: Sie wollen oder können den aktuellen Job nicht mehr ausführen. Gibt es keine andere Lösung für Ihr Problem, müssen Sie kündigen. Wichtig dabei ist, dass Sie die Kündigungsfristen im Blick haben. Es kann sein, dass Sie doch noch länger in ihrem alten Job sind, als es Ihnen lieb ist.
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Es kommt auf die jeweilige Situation an
Bevor Sie irgendetwas tun, sollten Sie genau Ihren Arbeitsvertrag lesen. Es kann sein, dass dort Regelungen für den Kündigungsfall getroffen wurden. Arbeiten Sie in einem Job, bei dem es einen Tarifvertrag gibt, so gelten diese Fristen – allerdings nur, wenn die für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin günstiger sind, informiert das Portal Finanztip.de. Gibt es keinen anderen Hinweis, so gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Gesetzliche Kündigungsfrist: Immer vier Wochen zum 15. oder Monatsende
Was Sie zur gesetzlichen Kündigungsfrist wissen sollten: Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin können mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Das geht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 622 Abs. 1) hervor. Wichtig für Sie zu wissen: die vier Wochen meinen in diesem Fall genau 28 Tage. Sollten Sie sich noch in der Probezeit befinden, gilt in diesem Fall eine zweiwöchige Frist zu jedem beliebigen Tag. Dies ist für ein Arbeitsverhältnis von bis zu sechs Monaten möglich.
Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, so hat auch der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sind Sie beispielsweise fünf Jahre angestellt, beträgt die Frist zwei Monate. Bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sind es sieben Monate. Für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bleibt es allerdings gesetzlich bei den vier Wochen.
Kündigung: Anpassungen sind erlaubt, allerdings nicht zum Nachteil von Arbeitnehmern
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
BGB, § 622, Absatz 6
Sind im Arbeitsvertrag längere Zeiten angegeben, so ist dies gültig, wenn es keine Nachteile bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gibt. Das Portal Arbeitsrechte informiert, dass es keine gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf eine maximale Kündigungsfrist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gebe. Allerdings verweisen die Expertinnen und Experten auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Das BAG hat im Oktober 2017 eine Kündigungsfrist von drei Jahren für einen Arbeitnehmer abgewiesen. Grund dafür war, dass die Frist „zu lang und daher unzumutbar“ sei, berichtet Arbeitsrechte.
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