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Arbeitsrecht

Unerwünschte neue Aufgaben im Job? Warum man schnell handeln sollte

Ein Vorgesetzter und eine Angestellte
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Hat der Chef neue Aufgaben, auf die man so gar keine Lust hat? Alles muss man sich nicht gefallen lassen.

Im Arbeitsvertrag ist festgehalten und umschrieben, welche Tätigkeiten man für seinen Arbeitgeber leistet. Wenn der plötzlich ganz andere Aufgaben hat, heißt es handeln, bevor diese zur Regel werden.

Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, der weiß, was auf ihn zukommt. Man hat sich auf die Stelle beworben und diese im gemeinsamen Gespräch mit dem künftigen Arbeitgeber bestenfalls klar umrissen. Kleine Abweichungen oder Sonderaufgaben werden in der Regel erledigt. Doch plötzlich möchte der Chef, dass man ganz andere Aufgaben übernimmt und das regelmäßig. Ist das rechtens?

Darf mir der Chef neue Aufgaben zuteilen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, einem Arbeitnehmer im laufenden Beschäftigungsverhältnis neue Aufgaben zuzuweisen. Dies basiert auf dem sogenannten Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers. Allerdings gibt es dabei einige wichtige Einschränkungen und Aspekte zu beachten:

  • Die neuen Aufgaben müssen im Rahmen des Arbeitsvertrags liegen und dürfen nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen
  • Der Arbeitgeber darf keine Aufgaben zuweisen, die völlig außerhalb des ursprünglichen Berufsbildes liegen.
  • Die neue Tätigkeit sollte gleichwertig sein und der Qualifikation des Mitarbeiters entsprechen

Diesen Spielraum hat Euer Vorgesetzter - und so solltet Ihr reagieren

Viele Arbeitsverträge beinhalten ausdrücklich, dass der Arbeitgeber auch andere Tätigkeiten zuweisen darf. Aber auch das Weisungsrecht hat seine Grenzen. Wer zum Beispiel als Bäckermeister eingestellt ist, darf nicht plötzlich als Ausfahrer arbeiten. Der Einzelfall ist wichtig und sollte geprüft werden, am besten von einem Arbeitsrechtler.
Es empfiehlt sich aber, nicht zu jeder Anweisung vom Chef gleich nein zu sagen. Wichtig ist an dieser Stelle, dass man vereinbart - unter Umständen sogar schriftlich - die Tätigkeit unter Vorbehalt durchzuführen.

Wichtig zu beachten:

  1. Arbeitsvertrag: Die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag ist entscheidend. Je genauer die Tätigkeit dort beschrieben ist, desto schwieriger ist eine Versetzung.
  2. Gleichwertigkeit: Hierarchiestufe, Berichtspflichten und Statussymbole sollten bei einer neuen Aufgabe möglichst gleich bleiben.
  3. Vergütung: Das gleiche Gehalt allein reicht nicht aus, um eine Tätigkeit als gleichwertig zu betrachten
  4. Widerspruch: Führen Arbeitnehmer eine neue Aufgabe über längere Zeit widerspruchslos aus, könnte das als Änderung des Arbeitsvertrags angesehen werden. Das bedeutet, dass die neue Aufgabe in Zukunft fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden kann. Wer mit einer neuen Aufgabe also nicht einverstanden ist, sollte entsprechend zeitnah handeln und sich rechtlich beraten lassen.

Wenn man sich nicht einigt: Änderungskündigung und wie man reagieren kann

Wenn die neue Aufgabe tatsächlich nicht durch den Arbeitsvertrag abgedeckt ist, dann hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen. Gegen diese können Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. In der Praxis ist es oft ratsam, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu finden, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. (si/dpa)

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