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Job

Studie zum Homeoffice: Viele Unternehmen sehen ihre Mitarbeiter gern regelmäßig im Büro

Anwesenheitspflicht statt Homeoffice? In deutschen Großstädten hat sich in vielen Firmen offenkundig eine Drei-Tage-Woche im Büro etabliert.

Weltweit fordern Unternehmern die Rückkehr ihrer Mitarbeiter ins Büro. Das berichtete die Nachrichtenagentur AFP anlässlich einer neuen Studie. Rund 87 Prozent der befragten Unternehmen erwarten zumindest von Zeit zu Zeit die Präsenz der Beschäftigten, 33 Prozent haben eine Anwesenheitspflicht eingeführt, weitere 27 Prozent könnten sich das vorstellen, wie das Immobilien-Beratungsunternehmen JLL dem Bericht von AFP (Stand: 24. Januar) zufolge mitteilte.

Viele Unternehmen erwarten zumindest von Zeit zu Zeit die Präsenz der Beschäftigten im Büro. (Symbolbild)

Öfter im Büro und teils im Homeoffice

In deutschen Großstädten ergibt sich laut des Berichts zu der Studie folgendes Bild: Beschäftigte in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, München und Stuttgart arbeiteten im Juli und August 2023 an durchschnittlich gut drei Tagen der Woche im Büro, wie AFP mit Blick auf die Studie schreibt. Am häufigsten sind die Mitarbeitenden in Berlin vor Ort, heißt es weiter. Bevorzugter Arbeitstag im Büro weltweit ist, wie es in dem Bericht außerdem heißt, der Dienstag, dicht gefolgt von Mittwoch und Donnerstag.

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Neun Fehler, die Sie bei der Steuererklärung viel Geld kosten

Mutter und erwachsene Tochter
Unterhalt für volljährige Kinder: Zahlungen für unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, Eltern, anderes Elternteil des gemeinsamen Kindes) lassen sich in der Regel absetzen. Dazu gehört etwa auch der Unterhalt für erwachsene Kinder, die studieren, aber noch daheim wohnen. Für 2022 können für Sprösslinge über 25 einen Betrag von maximal 10.347 Euro absetzen (zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Die Kinder müssen nicht angeben, ob die Eltern den Unterhalt geltend machen. (Symbolbild) © YAY Images/Imago
Schreibtisch in modernem Arbeitszimmer
Arbeitszimmer nicht absetzen: Wurde 2022 ein Raum (kein Durchgangszimmer) fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, können etwa Miete und Nebenkosten anteilig abgesetzt werden. Wichtig hier: Der Raum muss den Mittelpunkt der Arbeit darstellen und das muss belegbar sein. Ist das nicht der Fall, können Kosten nur bis zu 1.250 Euro abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer nicht den gesetzlichen Ansprüchen entspricht, kann man die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen (max. 600 Euro). (Symbolbild) © Addictive Stock/Imago
Frau in Videocall zu Hause
Internet und Telefon im Homeoffice: Oft vergessen: Wenn die privaten Leitungen von Internet und Telefon beruflich mitgenutzt werden, können davon 20 Prozent der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Wichtig: höchstens 20 Euro im Monat. Die Kosten werden ersetzt zu denen von Arbeitszimmer oder Homeoffice (2022: 120 Tage à fünf Euro). (Symbolbild) © Rainer Berg/Imago
Klempner repariert Abfluss
Handwerker-Anfahrt: Auch bei Handwerkern lässt sich ein bisschen Geld wiederholen. 20 Prozent Steuerrabatt gibt es auf die ausgewiesenen Lohnkosten (s. Rechnung). Dazu gehören etwa die Entsorgung von Grün­gut, Anfahrts- oder Verbrauchs­mittel­pauschalen. Tipp: Immer Rechnungen aufschlüsseln lassen, Belege aufheben und nicht bar zahlen. (Symbolbild)  © Monkey Business 2/Imago
Weibliche Autofahrerin, Nahaufnahme
Fahrt zur Praxis: Nur wenige Menschen wissen, dass man auch die Fahrten zu Ärzten, Therapie oder Reha-Maßnahmen absetzen kann (30 Cent/gefahrener Kilometer). Alle Kosten rund um die Gesundheit gelten als außergewöhnliche Belastungen. Als Nachweis reicht eine einfache Aufstellung der Fahrten aus. (Symbolbild) © Matej Kastelic/Imago
Gesundheitskarte mit Geldscheinen.
Kinder-Krankenkassenbeiträge: Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, ist es meist günstiger, wenn die Eltern seine Sozial­versicherungs­beiträge in der eigenen Steuererklärung angeben. Auch, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Hier liegt großes Sparpotenzial und für den Nachwuchs gibt es keinen Nachteil. Sie sind erst ab einem Bruttoeinkommen von 13.150 Euro steuerpflichtig. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Geschäftsmann isst Nudeln mit Kollegen, Nahaufanahme
Verpflegungspauschale nicht angeben: Sind Arbeitnehmer viel unterwegs und eben nicht im Homeoffice, kann die Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. Bei Abwesenheiten von acht Stunden und mehr sind das 14 Euro pro Tag, bei 24 Stunden 28 Euro und die An- und Abreisetage bringen je 14 Euro. Dazu zählt es übrigens auch, wenn man Wohnung oder Büro für das Mittagessen verlässt (Pause muss allerdings nachgewiesen werden, z.B. mit Arbeitgeberbescheinigung oder Tabellen zur Zeiterfassung). (Symbolbild) © Josep Suria/Imago
Mercedes Autohaus bietet Geschäftswagen an.
Zu viel für Firmenwagen gezahlt: Arbeitnehmer versteuern ihren Dienstwagen zusätzlich zum Monatsgehalt (Privatfahrten um ein Prozent, Dienstfahrten um 0,03 Prozent je Entfernungskilometer). Aber: Wer 2022 den Großteil der Zeit im Homeoffice war, kann seinen Bruttolohn um die zu viel versteuerten Fahrten mindern. (Symbolbild) © Arnulf Hettrich/Imago
Zwei Stempel je mit den Worten Steuer und Erklärung.
Verspätete Abgabe: Wer den Stichtag für die Steuererklärung verpasst (für 2022 ist das der 02. Oktober 2023), zahlt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angebrochenem Monat. Wer seine Steuererklärung also pünktlich dem Finanzamt zukommen lasst, zahlt nichts drauf. (Symbolbild) © Felix Schlikis/Imago

Für die Steuererklärung: Homeoffice-Tage penibel notieren

Ein Recht auf Arbeit im Homeoffice gibt es hierzulande nicht. Wer hin und wieder von daheim aus arbeitet, aber kein häusliches Arbeitszimmer hat, kann seit dem Steuerjahr 2023 eine Tagespauschale von sechs Euro als Werbungskosten für jeden Heimarbeitstag oder jeden Tag, an dem man überwiegend von zu Hause aus gearbeitet hat, ansetzen – maximal aber 1.260 Euro pro Jahr, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa, Stand: 8. Januar) über die Details zur Homeofficepauschale berichtete. Steuerzahler sollten dafür von Beginn des Jahres an penibel Notizen machen, riet laut dpa der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BLV).

Rubriklistenbild: © Westend61/Imago

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