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Arbeitsrecht

Frist für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht verpassen – was Beschäftigte wissen sollten

Wer seinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber wahrnehmen will, sollte damit nicht zu lange warten, so der Rat von Experten.

Wer als Beschäftigter aus dem Unternehmen ausscheidet, sollte nicht vergessen, sich ein entsprechendes Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber zu holen. Denn das Zeugnis muss beziehungsweise sollte man einer Bewerbung beilegen können. Woran man bei einer Kündigung ebenfalls denken sollte: Es gibt Fristen, innerhalb derer man das Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber einfordern kann. Und diese Frist ist dem Fachportal Juraforum.de wiederum abhängig davon, ob es sich um ein einfaches oder um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis handelt.

Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber – welche Fristen gelten?

Der entscheidende Unterschied laut dem Portal: Ein einfaches Zeugnis beinhalte die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten. „Diese Beschreibungen haben so detailliert wie möglich zu erfolgen“, wie es in dem Beitrag heißt. Diese Art des Arbeitszeugnisses könne so lange verlangt werden, „wie es Unterlagen über den betreffenden Arbeitnehmer im Betrieb gibt“.

Experten raten dazu, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anzufordern – und zwar rechtzeitig.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern – nicht die Frist verstreichen lassen

Das qualifizierte Zeugnis hingegen enthalte neben den Angaben, die auch im einfachen Zeugnis enthalten seien, Angaben über die Leistung des Arbeitnehmers. „Sobald eine Beurteilung der fachlichen Qualifikation möglich ist, was in der Regel nach einigen Wochen Betriebszugehörigkeit gegeben ist, hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf ein qualifiziertes Zeugnis“, so zudem der Hinweis auf Juraforum.de. Zu beachten sei hier allerdings, dass der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis „verwirkt“ werden könne oder durch Fristen eingeschränkt sei, was beim Ausscheiden aus einem Betrieb unter Umständen von Bedeutung sein könnte.

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist?

In vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen fänden sich sogenannte Ausschlussfristen, erklärt das Portal. So könne darin zum Beispiel festgehalten sein, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssten, „andernfalls sind sie verwirkt“. Dies bedeutet dem Portal zufolge dann, „dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau sechs Wochen Zeit hat, ein Arbeitszeugnis schriftlich einzufordern“. Versäume er dies innerhalb der Frist, habe er keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Zeugnisses. So viel zu der Beschreibung der rechtlichen Lage. Trotzdem kann und sollte man sich nicht scheuen, beim Arbeitgeber auch dann höflich nachzufragen, wenn man womöglich eine Frist versäumt haben sollte.

Wenn keine Ausschlussfrist vorhanden ist – Rechtsprechung

Was gilt aus rechtlicher Sicht, wenn weder der Arbeits- noch der Tarifvertrag eine solche Ausschlussfrist beinhaltet? Dann könnte der ausgeschiedene Arbeitnehmer dem genannten Portal zufolge zwar „theoretisch auch nach Jahren oder Jahrzehnten ein Arbeitszeugnis verlangen – vorausgesetzt, es sind noch Unterlagen über ihn im Betrieb vorhanden“. Die Rechtsprechung sei jedoch dahingehend, „dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen einzufordern ist. Geschieht dies nicht, ist der Anspruch verwirkt – trotz fehlender Ausschlussfristen.“ Das passiere wiederum „jedoch nicht sofort“, denn – so heißt es in dem Beitrag zum Arbeitsrecht, „die Gerichte lassen einem Arbeitnehmer in derartigen Fällen eine Zeitspanne zwischen sechs Monaten und drei Jahren, um ihren Anspruch geltend zu machen.“ Eine einheitliche Rechtsprechung gebe es diesbezüglich nicht; „viel mehr ist die diesbezügliche Frist abhängig von individuellen Faktoren wie beispielsweise Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Stellung im Betrieb“.

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Karriere-Tipp: Qualifiziertes Arbeitszeugnis per E-Mail anfordern

Das Portal Karrierbibel.de rät Arbeitnehmern, immer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen – und zwar nicht mündlich, sondern „per Mail“, weil das „aussagekräftiger“ sei und von Personalern bei der Bewerbung erwartet werde. Für das qualifizierte Arbeitszeugnis bestehe jedoch eine „Holschuld“, wie es in dem Beitrag heißt. „Sie müssen es aktiv anfordern. Das sollten Sie schriftlich tun. Idealerweise mit einem Vorlauf von drei bis vier Wochen, bevor das Arbeitsverhältnis endet.“ Für die Anforderung reiche ein einfacher Zweizeiler per Mail. Sobald die Kündigung ausgesprochen sei, könne man zudem ein „vorläufiges“ Arbeitszeugnis anfordern, so darüber hinaus der Hinweis des Karriereportals. „Das ist – ähnlich wie das Zwischenzeugnis – im Präsens formuliert und kann später noch angepasst werden.“ Der Vorteil sie hier, dass man sich damit schon bewerben könne und dadurch Zeit spare. Mehr Informationen zu häufig gestellten arbeitsrechtlichen Fragen.

Rubriklistenbild: © Westend61/Imago

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