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Ärger vermeiden

Job-Fragen: Drei „weit verbreitete Irrtümer“ in der Arbeit – Experten erklären die Rechtslage

Viele Fragen drehen sich ums Arbeitsrecht. Manche werden öfter gestellt, weil sie besonders viele Beschäftigte betrifft – von der Krankschreibung bis zum Resturlaub.

Ab und zu mag es in der Arbeit zu Missverständnissen kommen, wenn es zum Beispiel um die Probezeit, den Resturlaub oder eine Krankschreibung geht. Dann ist das Unverständnis womöglich groß, obwohl doch eigentlich alles geregelt schien. Um solche Situationen zu vermeiden, sollte man sich vorher immer gut informieren. Die Experten der Stiftung Warentest haben in einem Beitrag auf Test.de zu „weit verbreiteten“ Irrtümern im Job informiert, die viele Arbeitnehmer betreffen dürfte – und klären an der Stelle auf, was das Arbeitsrecht besagt. Darunter befinden sich drei häufig gestellte Fragen.

Im Job drehen sich viele Fragen ums Arbeitsrecht.

Krankschreibung, Probezeit und Resturlaub – drei häufige Fragen

1. Irrtum: „Wenn ich krank­geschrieben bin, darf ich das Haus nicht verlassen“

Bei dieser Annahme handelt es sich um einen „weit verbreiteten Irrtum“, so die Experten der Stiftung Warentest. „Wenn Sie wegen einer Krankheit arbeits­unfähig sind, bedeutet das nicht, dass Sie den ganzen Tag in der Wohnung hocken müssen. Im Gegen­teil: Wenn es für Ihre Genesung wichtig ist, können Sie im Einzel­fall sogar verpflichtet sein, rauszugehen oder auch vom Arzt oder Therapeut empfohlene Übungen zu machen.“ Man könne sogar in den Urlaub fahren, wenn es der Genesung dienlich sei, erklären sie – „zum Beispiel ans Meer bei Atemwegs­erkrankungen“. Das bedeutet allerdings natürlich nicht, dass man machen kann, was man will, wenn man sich beim Arbeitgeber krankgemeldet hat. „Aktivitäten wie nächte­lange Kneipen­touren, die Ihrer Erholung entgegen­stehen könnten, sollten Sie unbe­dingt unterlassen“, heißt es zum Beispiel in dem Beitrag. So ein Verhalten könne zur Abmahnung oder – bei Wieder­holung oder in schweren Fällen – sogar zur frist­losen Kündigung führen. Wer sich beim Arbeitgeber krankmeldet, sollte zudem grundsätzlich penibel darauf achten, dass die Krankmeldung „unverzüglich“ erfolgt.

2. Irrtum: „In der Probezeit darf ich keinen Urlaub nehmen“

Auch diese Annahme sei „falsch“, so die Rechtsexperten. „Es gibt keine Urlaubs­sperre in der Probezeit. Sie können Ihren neuen Chef ruhig danach fragen.“ Wie sonst auch gilt: Mit jedem vollen Monat, den Sie bei Ihrem Arbeit­geber beschäftigt sind, erwerben Sie einen Urlaubs­anspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahres­urlaubs. „Sie können in Ihrer Probezeit also durch­aus mal ein paar Tage Urlaub nehmen, allerdings nicht den ganzen Jahres­urlaub“, heißt in dem Beitrag entsprechend. Den vollen Anspruch habe man ab sechs Monaten, nachdem man im Unternehmen ange­fangen habe. „Wenn Ihnen der Chef während der Probezeit kündigt, muss er Ihnen für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahres­urlaubs gewähren oder für nicht genom­mene Urlaubs­tage zahlen.“

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3. Irrtum: „Ich kann Rest­urlaub mit ins neue Jahr nehmen“

Auch hierbei handelt es sich um einen „verbreiteten Irrtum“, erklärt Test.de. Grund­sätzlich sollten Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Jahres­urlaub inner­halb des jeweiligen Kalender­jahres in Anspruch nehmen. Das Bundes­urlaubs­gesetz erlaube eine Über­tragung auf das nächste Jahr nur, wenn Mitarbeiterin oder Mitarbeiter „aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen“ nicht in den Urlaub gehen konnten. Tarif­verträge könnten allerdings groß­zügigere Regeln enthalten. „Dringende betriebliche Gründe sind zum Beispiel eine drohende Unterbe­setzung im Unternehmen oder eine besonders arbeits­intensive Zeit, ein persönlicher Grund kann eine Erkrankung des Arbeitnehmers sein“, schildern die Rechtsexperten. Den über­tragenen Urlaub müssten Angestellte in der Regel bis zum 31. März des Folge­jahres nehmen. Klar sei auch: „Wenn Chef und Mitarbeiter sich einig sind, dann ist auch eine Verschiebung des Urlaubs möglich.“

Rubriklistenbild: © Westend61/Imago

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