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So ist die Arbeitsrechtslage

„Quiet Vacation“ – Ist Homeoffice aus dem Ausland einfach so erlaubt?

Workation Homeoffice Urlaub
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Schon am Strand entspannen und gleichzeitig noch im Homeoffice arbeiten? Das ist nicht immer erlaubt. Wir klären auf:

Einfach den Laptop einpacken und am Urlaubsort im Homeoffice arbeiten, um so ein paar Urlaubstage zu sparen – ist das eigentlich erlaubt? So ist die Rechtslage:

In vielen Jobs gibt es spätestens seit Corona die Möglichkeit, auch im Homeoffice zu arbeiten – und das kann ja theoretisch überall sein denken sich manche, und machen daher eine sogenannte „Workation“. Dafür wird einfach der Laptop eingepackt und am Urlaubsort gearbeitet. Für viele ist das verlockend: so kann man sich Urlaubstage sparen und trotzdem einen Tapetenwechsel haben.

So stehen die Arbeitnehmer hierzulande zu „Quiet Vacation“

Wurde die „Workation“ nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochen, handelt es sich um „Quiet Vacation“, also einen stillen Urlaub. Die Jobplattform Monster hat in Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsunternehmen YouGov Deutschland in einer Umfrage 1330 Beschäftigten die Frage gestellt, was sie davon halten, heimlich und während der Arbeitszeit in den Urlaub zu fahren. Die Erkenntnisse: Ungefähr ein Drittel der befragten Beschäftigten (32 Prozent) finden, dass das überhaupt nicht geht und es selbst nie machen würden. 10 Prozent der Befragten gaben hingegen an, dass sie finden, dass nichts dabei ist, solange die Arbeit nicht darunter leidet, und 5 Prozent haben es auch schon mal gemacht. Bei 23 Prozent der Befragten wäre Quiet Vacation allerdings aufgrund der Art der Arbeit gar nicht möglich.

Das Melden von Kolleginnen und Kollegen, die heimlich im Urlaub sind, scheint unter Beschäftigten nicht weit verbreitet zu sein. 16 Prozent gaben an, dass sie dies selbst nie tun würden, aber auch ihre Kolleginnen und Kollegen nicht beim Arbeitgeber melden würden. Für 14 Prozent spielt es keine Rolle, solange sie selbst keinen Schaden oder Mehrarbeit dadurch haben. Lediglich sieben Prozent der Befragten würden solche Vorfälle ihrem Arbeitgeber melden.

Homeoffice aus dem Ausland – so ist die Rechtslage

Doch wie sieht die Rechtslage aus – darf man das Homeoffice grundsätzlich überall machen, also auch am Urlaubsort? Das kommt auf den konkreten Arbeitsvertrag an – hier gibt es bereits rechtliche Unterschiede zwischen „Homeoffice“ und „mobilem Arbeiten“. Beim Homeoffice gilt, dass die Arbeit an einem festgelegten Ort stattfinden muss, der sich außerhalb des Büros befindet – in der Regel zuhause. Steht im Vertrag hingegen der Anspruch auf mobiles Arbeiten, darf man den Arbeitsplatz außerhalb des Büros flexibel wechseln – mal vom Café, mal vom Zug aus zu arbeiten, ist dann erlaubt.

Das bedeutet aber noch nicht, dass das mobile Office ins Ausland verlegt werden darf. Manche Arbeitgeber bieten die Option zur „Workation“ an, bei der einen bestimmten Zeitraum lang auch aus dem Ausland gearbeitet werden darf. Wurde hingegen nichts explizit festgelegt, sollte man davon ausgehen, dass das mobile Arbeiten aus dem Urlaub nicht gestattet ist. Fliegt dann auf, dass man eine „Quiet Vacation“ gemacht hat, droht einem im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung.

Das spricht für eine „Workation“

Wer also eine „Workation“ machen möchte, sollte das unbedingt mit seinem Arbeitgeber absprechen. Euer Arbeitgeber weigert sich, der „Workation“ zuzustimmen? Vielleicht könnt Ihr ihn mit folgenden Aspekten umstimmen:

  • Mitarbeitermotivation verbessern: Wer seinen Mitarbeitern größeres Vertrauen entgegenbringt und Flexibilität erlaubt, wird oft mit motivierteren Mitarbeitern belohnt, die bessere Ergebnisse erzeugen.
  • Internationale Erfahrungen und Soft Skills erwerben: Durch einen Arbeitsaufenthalt im Ausland gewinnt man neue Skills und Perspektiven, die sich positiv auf die Arbeitsleistung auswirken können – zum Beispiel verbesserte Fremdsprachenkenntnisse.
  • Stressabbau: Ein Tapetenwechsel sorgt für Entspannung – und kann so einem Burnout mit einer längeren Ausfalldauer vorbeugen.

Wann Ihr Steuern und Abgaben zahlen müsst

Konntet Ihr Euren Chef überzeugen, solltet Ihr gemeinsam festlegen, wie die Erreichbarkeit geregelt wird, wer welche Kosten zu tragen hat und in welchen Fällen Ihr wieder zurück ins Büro kommen müsst. Außerdem solltet Ihr beachten, dass je nach Aufenthaltsdauer und Zielland Abgaben fällig werden:

  • Innerhalb der EU: Sobald das mobile Arbeiten länger als drei Monate dauert und der Tätigkeitsort innerhalb der EU liegt, werden die Abgaben zur Sozialversicherung im jeweiligen Tätigkeitsland fällig.
  • Außerhalb der EU: Je nach Zielland ist die Sozialversicherungsabgabe unterschiedlich geregelt – informiert Euch daher vor Abreise. Außerdem braucht Ihr stets eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.

Auch die Steuerlage ändert sich: Nur, wer nicht länger als 183 Tage im EU-Ausland tätig ist, und gleichzeitig den deutschen Wohnsitz behält, bleibt auch nur in Deutschland steuerpflichtig – andernfalls müssen Steuern im Reiseland bezahlt werden. Außerhalb der EU gelten wieder individuell andere Regeln. (fso mit Material der dpa)

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