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Arbeitnehmer

Krankmeldung kommt zu spät – droht Arbeitnehmern jetzt eine Abmahnung?

Arbeitnehmer müssen sich rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden. Was das bedeutet und welche Fehler Sie im Krankheitsfall unbedingt vermeiden sollten.

Niemand ist wohl gerne krank. Doch selbst, wenn es einem nicht gut geht, ist man als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei seinem Arbeitgeber zu melden. Doch was bedeutet „unverzüglich“? Unverzüglich meine „ohne schuldhaftes Zögern“, informiert die Kanzlei Hasselbach auf ihrer Homepage. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, heißt es dort weiter. Dieser solle „nämlich in der Lage sein, frühzeitig auf den Arbeitsausfall reagieren zu können, um zum Beispiel eine Vertretungskraft zu organisieren. In der Regel muss die Krankmeldung innerhalb der ersten Betriebsstunden eingehen“.

Krankmeldung bei Arbeitgeber – wie meldet man sich krank?

Die Krankmeldung sollte „unverzüglich“ erfolgen. (Symbolbild)

Eine besondere Form sei bei der Krankmeldung nicht vorgesehen, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zufolge. Die Mitteilung könne mündlich, telefonisch, per SMS, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Aufgepasst: In manchen Unternehmen macht der Arbeitgeber im Vorhinein konkrete Ansagen darüber, wie die Krankmeldung übermittelt werden muss, und wer bei einer Krankmeldung zum Beispiel als (direkter) Ansprechpartner in jedem Fall informiert werden sollte.

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Krankmeldung kommt zu spät? Abmahnung oder sogar Kündigung in Folge möglich

Liegt keine ordnungsgemäße Mitteilung vor, kann das erhebliche Konsequenzen haben: Erscheint der Beschäftigte ohne Vorankündigung im Krankheitsfall nicht am Arbeitsplatz auf, riskiert er den Rechtsexperten zufolge eine Abmahnung. Wer als Beschäftigter wiederholt gegen die Anzeigenpflicht verstößt, kann demnach im schlimmsten Fall und nach entsprechender Abmahnung sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.

Rubriklistenbild: © Erwin Wodicka/Imago

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