Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Versetzung muss geprüft werden

Personenbedingte Kündigung: Krankheit ist ein Risiko, aber nicht der einzige mögliche Grund

Selten wird Arbeitnehmern eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen. Auch für diese Kündigungsart gibt es mehrere Gründe, die Arbeitnehmer kennen sollten.

Es läuft momentan nicht gut für Sie im Job und Sie haben Angst, dass Ihr Chef Sie deshalb vor die Türe setzt? Keine Angst: So einfach geht das nicht. Denn für eine sogenannte „personenbedingte Kündigung“ müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, damit diese rechtens ist. Den Grundsatz erklärt „finanztipp“ wie folgt: „Die personenbedingte Kündigung ist ein Fall der ordentlichen Kündigung. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.“ Eine Abmahnung muss der Arbeitgeber im Vorfeld nicht ausgesprochen haben.

Krankheit häufigster Grund für personenbedingte Kündigung

Für eine personenbedingte Kündigung gibt es viele Gründe – in manchen Fällen kann sich der Arbeitnehmer dagegen wehren.

Gründe für eine personenbedingte Kündigung gibt es einige, erklärt die „Kanzlei Hasselbach“ auf ihrer Internetseite. Der häufigste Grund ist die krankheitsbedingte Kündigung, für die mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Laut einer Befragung melden sich immer mehr Arbeitnehmer trotz Arbeitsfähigkeit krank. Darüber hinaus können auch der Wegfall einer erforderlichen Berufsausübungserlaubnis, eine Arbeitsverhinderung wegen Haft oder eine fehlende Arbeitserlaubnis Gründe für die personenbedingte Kündigung sein. Bei einer studentischen Hilfskraft oder Werkstudenten kann eine Exmatrikulation ausschlaggebend sein.

Eine schwache Arbeitsleistung alleine noch kein Grund für eine Kündigung sein. Zumindest dann, wenn eine Möglichkeit besteht, dass sich die Umstände in Zukunft wieder ändern können. Beispiel: Ein Taxifahrer, der bei einem Unternehmen angestellt ist, könnte nur dann personenbedingt gekündigt werden, wenn ihm beispielsweise dauerhaft der Führerschein entzogen wird, er also keine Personen mehr transportieren kann. Ein weiteres Beispiel ist ein Pilot, dem die Fluglizenz entzogen wird. Allerdings muss das Unternehmen zunächst prüfen, dass keine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer ordnungsgemäß zu versetzen oder anderweitig im Unternehmen einzusetzen.

Nicht verpassen: Alles rund ums Thema Karriere finden Sie im Karriere-Newsletter unseres Partners Merkur.de.

Müssen Sie eine personenbedingte Kündigung hinnehmen, die aus Ihrer Sicht unberechtigt ist, sollten Sie sich zunächst mit einem Experten im Arbeitsrecht besprechen. Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, haben Sie zudem gute Chancen, dass diese die Anwaltskosten übernimmt. Nach dem Eingang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dann wird ein Gericht feststellen, ob Ihre Kündigung rechtmäßig war.

Auch der Betriebsrat kann dem Arbeitnehmer helfend zur Seite stehen. Vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nämlich die Gründe für die Kündigung mitteilen. Eine Woche hat der Betriebsrat danach Zeit, zu widersprechen. Auch dann kann der Arbeitgeber die Kündigung durchziehen. Allerdings kann der Arbeitnehmer dann verlangen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Dabei handelt es sich um den Weiterbeschäftigungsanspruch.

Rubriklistenbild: © Shotshop/IMAGO

Kommentare