Übungsleiter im Verein und Co.
Steuerfreie Pauschale bis zu 3.000 Euro – Ehrenamt kann sich auch finanziell lohnen
Die Freude, anderen helfen zu können, steht bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Vordergrund. Den persönlichen Einsatz honoriert der Fiskus mit Steuererleichterungen.
Ob im Sportverein, bei der Feuerwehr oder in sozialen und kulturellen Einrichtungen: In vielen Lebensbereichen gibt es ehrenamtlich Engagierte. Ein solches Ehrenamt auszuüben – damit kann man anderen Menschen helfen oder eine Freude machen – und selbst viel dazu lernen sowie persönlich immens profitieren. Die Freude, anderen helfen zu können, steht dabei im Vordergrund. Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann davon abgesehen auch bei der Steuererklärung profitieren.
1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro pro Jahr
Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert, bis zur Steuererklärung 2020 seien es 2.400 Euro gewesen. Das bedeutet den Steuerexperten zufolge, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
„Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, müssen Sie beispielsweise Trainer/in in einem Sportverein, Chorleiter/in in einem Gesangsverein, Dozent/in an einer Volkshochschule oder Ausbilder/in bei der Freiwilligen Feuerwehr sein“, heißt es in der Mitteilung des VLH. Sprich: „Ihre Tätigkeit muss pädagogisch ausgerichtet sein.“ Und noch ein paar weitere Bedingungen müssen dabei erfüllt sein:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. „Konkret bedeutet das: Zeitlich darf das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen“, erklärt der VLH in seiner Mitteilung.
- Die Übungsleiterpauschale könne man nur in Anspruch nehmen, wenn man ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts arbeite – „das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein“.
- Zudem müsse das Ehrenamt „unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“, heißt es weiter.
Nicht nutzen lässt sich die Übungsleiterpauschale den Experten zufolge, „wenn Sie zum Beispiel Schriftführer/in oder Gerätewart/in im Sportverein sind, in Ihrer Freizeit als Schiedsrichter/in arbeiten, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetschen oder Tiere ausbilden“. Immerhin, so heißt es weiter auf der Website des VLH, komme man gegebenenfalls aber so in den Genuss der Ehrenamtspauschale, was im Steuerrecht auch als sogenannter Ehrenamtsfreibetrag bezeichnet wird.
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2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro pro Jahr
Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, können seit 2013 den beschriebenen Ehrenamtsfreibetrag geltend machen, wie der VLH konkret zu dieser Möglichkeit mitteilt. „Aktuell beträgt er 840 Euro pro Jahr, bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 720 Euro.“ Auch in diesem Fall bedeute das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibe. „Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag darf auch ein/e Schatzmeister/in oder Kassenwart/in, Platzwart/in oder Zeugwart/in, Schiedsrichter/in oder Tierpfleger/in den Ehrenamtsfreibetrag nutzen“, schildert der VLH anhand von Beispielen. Auch hier müssen wiederum drei Bedingungen erfüllt sein:
- Es handelt sich auch hier um eine nebenberufliche Tätigkeit, „darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen“, betont der VLH.
- Eine weitere Voraussetzung ist, dass man die freiwillige Arbeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts leistet.
- Und das Ehrenamt muss „un- und mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken“ dienen.
Pauschalen für das jeweilige Ehrenamt nur einmal im Jahr
Was Betroffene wissen sollten: Auch, wenn man mehrere Ehrenämter parallel oder hintereinander ausübt, gibt es die jeweilige Pauschale für das Ehrenamt – sprich den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag – „jährlich nur einmal“, erklären die Steuerexperten.
Liegt der Verdienst über den Freibeträgen, werden Steuern fällig
„Verdienen ein/e Übungsleiter/in oder ein/e Betreuer/in mehr als 3.000 Euro und ein/e Ehrenamtliche/r mehr als 840 Euro pro Jahr, muss der Teil der Einnahmen, der den Freibetrag übersteigt, als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit in der Steuererklärung eingetragen werden“, so zudem der wichtige Hinweis des VLH laut dessen Mitteilung.
Anlage N der Steuererklärung nutzen
Die erhaltene Aufwandsentschädigung tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Anlage N der Steuererklärung ein – „und zwar in Zeile 27 die Höhe der steuerfrei erhaltenen Einnahmen und in Zeile 21 die gegebenenfalls über den Freibetrag hinausgehende Summe“, erklärte auch Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine laut einem früheren Bericht der dpa. Die über den Freibetrag hinausgehende Summe wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
„Generell ist es möglich, sowohl von der Übungsleiterpauschale als auch von der Ehrenamtspauschale zu profitieren“, betonte die Expertin in dem Beitrag. Das setzt jedoch voraus, dass die beiden Ehrenämter gesondert vergütet werden und es sich dabei jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
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Auch der Verzicht auf die Aufwandsentschädigung wirkt sich aus
Eine andere Möglichkeit ist es, eine sogenannte Aufwandsspende steuerlich geltend machen. Sprich, wer von der Organisation, für die er oder sie tätig ist, kein Geld für sein Ehrenamt annimmt, kann die ihm oder ihr theoretisch zustehende Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen, heißt es weiter in dem Bericht. Dafür sei wichtig, dass der Verzicht auf das Geld schriftlich vereinbart ist, erklärte Bauer dpa zufolge. Die jeweilige Organisation kann zu diesem Zweck eine Spendenbescheinigung aushändigen, die dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen ist.
Ehrenamt: Nachweise fürs Finanzamt aufbewahren
Auch ansonsten gilt rund um die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen die sogenannte Belegvorhaltepflicht. „Man muss also Nachweise über die Tätigkeit nicht von vornherein der Steuererklärung beifügen, sondern sie nur einreichen, wenn das Finanzamt das explizit möchte.“ Ob Gehaltsabrechnung oder Steuerbescheid – auch für viele andere wichtige Unterlagen gibt es eine Aufbewahrungsfrist.
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