Erbrecht
Er verwaltet den Nachlass: Wer als Testamentsvollstrecker infrage kommt – und wer nicht
Ein Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen des Erblassers um. Die Person, die das Amt übernimmt, sollte möglichst neutral zu den Angehörigen stehen.
Selbst wenn der Nachlass im Testament ausführlich geregelt ist, bleibt die Erbteilung eine anspruchsvolle Aufgabe. Besonders in einer Erbgemeinschaft, die aus mehreren Personen – teilweise aus unterschiedlichen Generationen – besteht, sind Konflikte oft vorprogrammiert. Ein Testamentsvollstrecker kann Abhilfe schaffen. Seine Aufgabe besteht darin, den Nachlass so zu verwalten, wie es der Verstorbene, der Erblasser, im Testament festgelegt hat. Er sorgt dafür, dass das Vermögen wunschgemäß verteilt wird, und kann, wenn nötig, auch gegen den Willen einzelner Hinterbliebener agieren.
Ein Testamentsvollstrecker kann Streit verhindern
Ein Testamentsvollstrecker bietet sich vor allem bei komplexen Vermögens- oder Familienverhältnissen an. Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass die Hinterbliebenen in der Erbgemeinschaft in Streit geraten und den letzten Willen des Erblassers missachten. Das Vermögens-Zentrum rät besonders bei Ehepaaren ohne Kinder oder einem größeren Nachlass, der beispielsweise Immobilien oder eine Firma beinhaltet, zu einem Testamentsvollstrecker.
Das Gesetz teilt dem Testamentsvollstrecker weitreichende Befugnisse zu. Die Erben haben zunächst keinen Zugriff auf den Nachlass, informiert die Stiftung Warentest. Erst wenn ihnen der Testamentsvollstrecker ihren Anteil zuweist, können sie darüber verfügen. Dazu muss der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis erstellen, in dem er alle Nachlassgegenstände samt etwaiger Schulden auflistet. Er ist verpflichtet, dieses Verzeichnis den Erben vorzulegen und ihnen somit einen Überblick über das Vermögen zu verschaffen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2205 Verwaltung des Nachlasses
„Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.“
Darüber hinaus fallen einem Testamentsvollstrecker zahlreiche weitere Aufgaben zu. Er nimmt den Erben administrative Aufgaben ab und kümmert sich um alle finanziellen Belange des Verstorbenen. Er ist laut Vermögens-Zentrum beispielsweise dafür zuständig, offene Rechnungen zu begleichen oder Wertpapier-Depots zu überwachen.
Jeder kann zum Testamentsvollstrecker werden
Zudem übernimmt er bürokratische Erledigungen, die die Erben sonst selbst vornehmen müssten: Er verteilt Vermächtnisse, bereitet die Erbschaftsteuererklärung vor, löst Wohnung und Verträge auf, lässt Immobilien bewerten – je nach Umständen des Todesfalls lässt sich die Liste um weitere Punkte erweitern.
Grundsätzlich lässt sich zwischen zwei Arten der Testamentsvollstreckung unterscheiden:
- Dauervollstreckung: Bei dieser Variante ist der Treuhänder bis zu 30 Jahren für den Nachlass verantwortlich. Das passiert laut Stiftung Warentest zum Beispiel, wenn die Person das Vermögen für Minderjährige verwalten soll oder wenn der Verstorbene ein Unternehmen hinterlässt und sicherstellen will, dass der Erbe die Leitung erst übernimmt, wenn er ausreichend ausgebildet ist.
- Abwicklungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker ist nur so lange im Amt, bis er das Erbe aufgeteilt und sichergestellt hat, dass am Ende jeder das bekommt, was ihm zusteht. Bei dieser Variante soll die Erbteilung rasch abgewickelt und die Erbgemeinschaft aufgelöst werden.
Der Erblasser kann jede beliebige Person oder Institution als Testamentsvollstrecker auswählen. Allerdings sollte die Wahl gut durchdacht sein. Es ist beispielsweise wenig sinnvoll, einen Erben als Testamentsvollstrecker einzusetzen, da dieser ein zu hohes Eigeninteresse an dem Nachlass hat und eine mächtigere Position in der Erbgemeinschaft einnehmen würde. Auch ein naher Verwandter oder Freund des Erblassers hat möglicherweise eine zu enge Beziehung zu den Angehörigen, schreibt das Vermögens-Zentrum.
Neun Fehler, die Sie bei der Steuererklärung viel Geld kosten




Streit zwischen den Erben lässt sich am besten dadurch vermeiden, dass ein neutraler Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, rät das Netzwerk deutscher Testamentsvollstrecker. Diese seine am besten geeignet, mit der nötigen sachlichen Distanz zwischen Erben zu vermitteln. Generell fordere das Amt ein sehr großes Maß an Sorgfalt sowie Entscheidungs-, Überzeugungs- und Durchsetzungskraft. Gleichzeitig muss ein Testamentsvollstrecker fähig sein, Einigung unter zerstrittenen Miterben herbeizuführen und Lösungen zu finden, die für alle tragbar sind.
Neutralität und Fachwissen sind besonders wichtig
Zusätzlich sollte der Testamentsvollstrecker genug fachliche Kompetenz mitbringen, sich also im Erbrecht sowie mit Geldanlagen, Steuern, Immobilien und Versicherungen auskennen. Die beste Wahl sind laut Vermögens-Zentrum unabhängige Institution, die über das notwendige Fachwissen und über Erfahrungen in erbrechtlichen Angelegenheiten verfügen.
Sie wünschen sich wertvolle Geldspar-Tipps?
Aber auch Berufsträger wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind fachlich geeignet, die oft juristisch komplexen Sachverhalte schnell und korrekt zu behandeln, schreibt das Netzwerk deutscher Testamentsvollstrecker. Die Stiftung Warentest rät außerdem dazu, eine Ersatzperson zu benennen, falls der gewünschte Kandidat das Amt nicht übernehmen kann.
Für seine Dienste steht dem Testamentsvollstrecker laut Gesetz eine „angemessene Vergütung“ zu. Wie hoch diese Summe sein sollte, bleibt offen. Wenn diese im letzten Willen nicht näher benannt ist, sollten sich Erben sich so früh wie möglich mit Vollstrecker auf dessen Lohn einigen. Eine Orientierung bietet zum Beispiel die Tabelle des Deutschen Notarvereins. Sie richtet sich nach der Höhe des Nachlasses und dem Aufwand, der mit dem Amt verbunden ist.
Rubriklistenbild: © Shotshop/Imago
