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Preisanstieg unter dem Jahr

Zum August: Einige gesetzliche Krankenkassen erhöhen die Preise – wie Sie die Kasse wechseln können

Der Beitragssatz verschiedener Krankenkassen wird angehoben. Normalerweise zum Jahresbeginn, doch auch jetzt steigt der Satz.

In Deutschland besteht die Krankenversicherungspflicht – wer gesetzlich versichert ist, zahlt einen allgemeinen Beitragssatz sowie einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Gut sind die Krankenkassen finanziell derzeit nicht aufgestellt, so verzeichnete die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2023 ein Defizit von rund 1,9 Milliarden Euro. Zum 1. August werden verschiedene Krankenkassen ihre Beitragssätze anheben. Wie Sie die gesetzliche Krankenkasse wechseln können.

Höhere Beitragsätze verschiedener Krankenkassen

Einige Krankenkassen erhöhen unter dem Jahr den Beitragssatz. Sie können die Krankenkasse wechseln.

Bereits zum Jahresbeginn haben verschiedene Krankenkassen ihre Beitragssätze angehoben. Doch nun steht auch im August bei manchen Krankenkassen eine Erhöhung an. Darunter beispielsweise bei der IKK Classic. Diese wird um einen halben Prozentpunkt teurer und hat dann einen Beitragssatz von rund 16,8 Prozent, informiert der Bayerische Rundfunk (BR24.de). Das Portal ergänzt, dass die Krankenkasse bereits zum Jahreswechsel einen Aufschlag von 0,1 Prozentpunkten veranschlagte.

Bereits zum Juli haben sieben Krankenkassen aus dem aktuellen Vergleich von Stiftung Warentest den Beitrag zwischen 0,4 und 0,89 Prozentpunkten erhöht. Die teuerste Krankenkasse soll ab August, nach Informationen von test.de, die KKH sein. Diese erhöht den Beitragssatz zum 1. August auf insgesamt 17,88 Prozent.

Sollten Sie als Bürger nicht (mehr) mit dem Service oder dem Preis Ihrer Krankenkasse zufrieden sein, können Sie über einen Wechsel nachdenken. Die Anhebungen lösen ein Sonderkündigungsrecht aus, informiert der Bayerische Rundfunk.

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Gesetzliche Krankenkasse wechseln: Das müssen Sie beachten

Die Ansprüche an eine Krankenkasse können von Mensch zu Mensch verschieden sein. Faktoren können das Alter, der Bedarf oder die derzeitige Lebenssituation sein. Schauen Sie also vorab auch nach verschiedenen Kriterien wie Service, Zusatzleistungen oder den Preis. Wenn Sie wechseln möchten, sollten Sie Folgendes beachten:

Mitgliedszeitraum bei der aktuellen Krankenkasse

Sie sind bereits seit mindestens zwölf Monaten dort versichert. Manchmal kann es eine längere Frist geben, das kann der Fall sein, wenn Sie an einem Wahltarif der Krankenkasse teilnehmen, informiert die Verbraucherzentrale. Das kann zwischen einem und drei Jahren sein. Schneller kommen Sie nur bei Beitragsanhebungen mit dem Sonderkündigungsrecht aus der Krankenkasse.

In der Regel gibt es eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die spielt allerdings keine Rolle, wenn folgende Situationen vorliegen:

  • Neuer Job: Sollten Sie die Arbeitsstelle wechseln, können Sie sofort zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Die Bindungs- und Kündigungsfrist spielt keine Rolle. Sind Sie versicherungspflichtig, können Sie bis 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn die Krankenkasse wechseln, so die Verbraucherzentrale. Wer freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann den Wechsel innerhalb von drei Monaten erklären.
  • Renteneintritt: Haben Sie die festgelegten Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenkasse erfüllt und erhalten Rente der Deutschen Rentenversicherung, dann werden Sie automatisch Mitglied bei der Krankenversicherung für Rentner (KVfR). Diese ist bei Ihrer Krankenversicherung angesiedelt. Bis maximal 14 Tage nach Rentenbeginn können Sie eine neue Krankenkasse wählen.
  • Wechsel des Versicherungsstatus: Wer pflichtversichert ist und durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltsgrenze ein freiwilliges versichertes Mitglied wird, kann die Krankenkasse ohne Einhalten der Bindefrist wechseln.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen

Hat die Krankenkasse die Zusatzbeiträge erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht – ob Sie die Bindungsfrist erfüllt haben, ist in dem Fall egal. Der Wechsel muss bei der neuen Krankenkasse bis zum Ablauf des Monats beantragt werden, für den der Zusatzbeitrag erhöht wurde, informiert das Bundesgesundheitsministerium.

Auch bei einer Vereinigung mehrerer Krankenkassen zu einer neuen Kasse können Mitglieder vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Wichtig ist dabei allerdings, dass die neu entstandene Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag erhebt.

Steuererklärung 2023: Bei vielen Kosten gibt es Geld zurück

Schriftzug Pendler und Autopiktogramm Schriftzug Pendler und Autopiktogramm, 09.11.2023, Falkensee, Brandenburg, Auf ein
Mit der Pendlerpauschale können Berufstätige Kosten für die Fahrt zur Arbeit von der Steuer absetzen. Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhält man 30 Cent pro Kilometer an Steuervergünstigung vom Staat, informierte ADAC.de (Stand: 10. Januar 2024). Berufstätige, die weitere Strecken mit ihrem Auto zurücklegen müssen, können mehr Fahrtkosten geltend machen. Denn ab dem 21. Kilometer beträgt die Pendlerpauschale seit dem Jahr 2022 sogar 38 Cent pro Kilometer. (Symbolbild) © IMAGO/Steinach
Frau am Laptop zu Hause
Die Entfernungspauschale mache sich steuerlich allerdings nur bemerkbar, wenn die Ausgaben für den Arbeitsweg in Summe den Werbungskosten-Pauschbetrag für alle beruflichen Aufwendungen übersteigen, so der Hinweis auf ADAC.de. Dazu sollte man wissen, dass die Werbungskosten-Pauschale für das Steuerjahr 2023 auf 1.230 Euro (von zuvor 1.200 Euro) erhöht wurde. Zu den Werbungskosten zählen etwa auch Kosten für Arbeitsausstattung, Arbeitsmaterialien oder Fortbildungen. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Mann im Hemd am Laptop im Homeoffice
Beschäftigte im Homeoffice, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 machen, sollten zudem an die Homeoffice-Pauschale denken. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro angesetzt werden, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern informierte. Zudem werden seither bis zu 210 Tage im Homeoffice steuerlich anerkannt. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale gehört allerdings ebenfalls zu den Werbungskosten. Die Pauschale wirkt sich also erst dann sinnvoll aus, wenn die Pauschale für die Werbungskosten überschritten wurde. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Handwerkerarbeiten in der Wohnung
Haben etwa Mieter für bestimmte Handwerksarbeiten einen Profi beauftragt, lassen sich gegebenenfalls 20 Prozent der Arbeits­kosten sowie Anfahrt­kosten und Verbrauchs­materialen von der Steuerlast abziehen. Die Höchst­grenze für Hand­werk­erleistungen liegt bei 6.000 Euro pro Jahr, wie die Stiftung Warentest auf Test.de infomierte. Insgesamt ließen sich somit bis zu 1.200 Euro sparen. Wichtig für den Bonus sei, dass die Leistungen nicht bar bezahlt würden und die Firma auf der Rechnung alle Kosten einzeln ausweise. Aber: Maßnahmen an Neubauten zum Beispiel dürfen laut Stiftung Warentest nicht als Hand­werk­erleistungen abge­setzt werden. Grundsätzlich gilt zudem: Der Rechnungs­betrag muss um die Material­kosten gekürzt werden, denn für die Materialkosten gibt es keinen Steuerrabatt. (Symbolbild) © Martin Wagner/Imago
Frau prüft eine Rechnung am Schreibtisch
Viele Mieter fürchten die jährliche Nebenkostenabrechnung, weil sie mit einer Nachzahlung verbunden sein kann. Doch steuerlich lässt sich in vielen Fällen etwas herausholen. „Verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom lassen sich leider nicht steuerlich absetzen“, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern in einer Mitteilung informiert hat. Aber es gebe zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen Mieter oder Eigentümer gleichermaßen das Finanzamt beteiligen könnten. Deshalb lohne es sich, die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen und einzelne Beträge den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuschlüsseln. (Symbolbild)  © AntonioGuillem/Panthermedia/Imago
Gartenarbeiten mit der Schere
Auch für regel­mäßige Tätig­keiten in Haushalt oder Garten erlasse das Finanz­amt Steuerzah­lern 20 Prozent der Kosten, wenn es einen Arbeits­vertrag mit den Helfern gebe, informiert „Finanztest“ in dem Beitrag auf Test.de mit Blick auf die Erklärung für das Steuerjahr 2023. Hierbei sei wichtig, ob es sich bei der Beschäftigung um einen Minijob (2023: bis zu 520 Euro im Monat) handele oder nicht. „Wenn ja, sind maximal 2.550 Euro der jähr­lichen Kosten steuer­begüns­tigt – sogar ausnahms­weise bei Barzah­lungen. Insgesamt sind also 510 Euro Ersparnis drin“, heißt es in dem Beitrag. (Symbolbild) © Image Source/Imago
Ein Fußboden wird mit einem Lappen geputzt.
In vielen Fällen handelt es sich dagegen um eine sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigung. „Wenn jemand für Sie Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt erledigt, dann können Sie in der Regel 20 Prozent von jeder Rechnung in Ihre Steuererklärung eintragen“, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf ihrer Website informiert hat. „Allerdings dürfen Sie nur maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.“ Wichtig: Die Aufgaben müssen einen „haushaltsnahen Charakter“ haben und im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. „Dazu zählen zum Beispiel Hausmeisterdienste, Betreuungsdienste oder Pflegedienste, und natürlich die Reinigungsarbeiten einer Putzfrau oder eines Putzmanns.“ (Symbolbild) © gopix/Zoonar.com/Imago
Kinderschnuller und Anhänger neben Geldscheinen und Geldmünzen
Eltern bekommen seit Anfang 2023 für jedes Kind 250 Euro Kinder­geld im Monat. Bei hohem Verdienst kann bei der Jahres­abrechnung statt­dessen aber auch die Steuer­erleichterung durch den Kinder­frei­betrag zum Tragen kommen, erklärt die Stiftung Warentest auf Test.de. „Dieser beträgt seit vergangenem Jahr 4.476 Euro pro Kind und Eltern­teil (8.952 Euro für beide Eltern­teile)“, so der Hinweis für das Steuerjahr 2023. Zum 1. Januar 2024 wurde der Freibetrag außerdem auf 6.384 Euro angehoben. (Symbolbild)  © Andreas Gora/Imago
Eltern laufen mit Kind in der Mitte.
Entweder bekommen Eltern also automatisch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft, was für sie vorteilhafter ist. Hier müssen Eltern also nicht selbst tätig werden. In der Regel hätten sie mindestens bis zur Voll­jährigkeit des Kindes Anspruch auf die Frei­beträge, schildert „Finanzest“ auf Test.de. „Macht ihr Kind eine erste Berufs­ausbildung oder studiert, besteht der Anspruch weiter, solange das Kind noch unter 25 ist.“ Dasselbe gelte für Über­gangs­zeiten: Beispielsweise, wenn die Tochter nach dem Schul­abschluss nach­weislich noch auf der Suche nach einem Studien­platz sei oder wegen längerer Krankheit erst später mit der Ausbildung beginnen könne. (Symbolbild)  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mann tippt am Taschenrechner
„Anleger müssen 2023 weniger Steuern auf Kapitalerträge zahlen, denn der Sparerpausch­betrag wurde von 801 auf 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Zusammen­ver­anlagung) erhöht“, informierte Test.de zudem mit Blick auf die Steuererklärung 2023. Erst wenn Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wert­papier­verkäufen diese Summe über­schreiten, würden darauf „25 Prozent Abgeltungs­steuer plus Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer“ fällig. Die Experten der Stiftung Warentest haben dem Beitrag zufolge folgenden Tipp: „Falls Sie Ihrer Bank bisher noch keinen Frei­stellungs­auftrag erteilt haben, sollten Sie das jetzt tun. So müssen Sie sich die zu viel gezahlte Kapital­ertrags­steuer nicht erst über die Steuererklärung zurück­holen.“ (Symbolbild) © Zoonar.com/Yuri Arcurs peopleimages.com/Imago

Was müssen Sie als Versicherte bei einem Wechsel der Krankenkasse machen?

Für Sie als Versicherte ist der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse recht einfach zu bewerkstelligen. Sie suchen sich eine Krankenkasse aus, die von den Leistungen zu Ihnen passt und stellen dann dort einen Aufnahmeantrag. Das geht bei vielen Krankenversicherungen online. Dort folgen Sie den weiteren Schritten. Die neue Krankenkasse kümmert sich um die Kündigung der bisherigen Krankenkasse und erledigt alle Wechselformalitäten. Ihr Job ist es dann, Ihren Arbeitgeber über die neue Krankenkasse zu informieren, das gelingt formlos. Wollen Sie das System der Gesetzlichen Krankenkasse verlassen, müssen Sie selbst bei Ihrer Krankenkasse kündigen, berichtet das Bundesgesundheitsministerium. In dem Fall müssen Sie nachweisen, dass eine Absicherung im Krankheitsfall besteht.

Rubriklistenbild: © Wolfilser/Imago

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