Verwandtschaftsgrad entscheidend
Erbschaftssteuer fällig? In welchem Fall Sie wie viel zahlen müssen
Erhalten Sie Vermögenswerte aus einem Erbe, müssen Sie diese versteuern. Wie hoch die Abgaben ausfallen, hängt von mehreren Faktoren ab.
Erbe bedeutet nicht gleich Erbe. Denn je nach geerbtem Vermögen müssen Sie Steuern bezahlen. Es gibt allerdings auch Freibeträge, auf welche keine Steuern erhoben werden. Diese hängen vom Verwandtschaftsgrad des Erben zur verstorbenen Person, die idealerweise ein Nachlassverzeichnis angefertigt hatte, ab. Das Online-Portal Advocado.de schlüsselt die einzelnen verschiedenen Freibeträge auf.
| Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
|---|---|
| Ehe und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) | 400.000 Euro |
| Enkelkinder | 200.000 Euro |
| Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 Euro |
| Eltern und Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 Euro |
| Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, | 20.000 Euro |
| Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner | 20.000 Euro |
| Übrige Personen | 20.000 Euro |
Freibeträge der Erbschaftssteuer leicht zu berechnen
Die Rechnung ist recht simpel: Verstirbt beispielsweise Ihre Großmutter und vererbt Ihnen – ob mit oder ohne Testamentsvollstrecker – ein Vermögen von 400.000 Euro, müssen Sie auf die Hälfte davon – also 200.000 Euro – keine Steuern zahlen. Die restlichen 200.000 Euro müssen allerdings versteuert werden. Die in der Tabelle dargestellten Summen beziehen sich lediglich auf die Erbschaftssteuer und haben nichts mit den Steuerklassen der Einkommenssteuer zu tun.
Zieht man die Freibeträge ab, geht es darum, wie hoch die Steuersätze auf die übrig gebliebene Summe ausfällt. Der Steuersatz hängt von zwei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser sowie die Höhe der hinterlassenen Summe. Dafür wird in drei Steuerklassen unterschieden.
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In der Steuerklasse I finden sich enge Verwandte wieder. Dabei handelt es sich um Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder – auch Adoptiv- oder Stiefkinder. Die zweite Steuerklasse beinhaltet Geschwister, geschiedene Ehepartner, Nichten, Neffen und Stiefeltern. Alle weiteren Angehörigen oder Freunde werden der Steuerklasse III zugeordnet. Die Steuersätze erhöhen sich je nach hinterlassenem Vermögen und steigenden Steuerklassen.
| hinterlassenes Vermögen bis | Steuersatz in Steuerklasse I | Steuersatz in Steuerklasse II | Steuersatz in Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 Prozent | 15 Prozent | 30 Prozent |
| 300.000 Euro | 11 Prozent | 20 Prozent | 30 Prozent |
| 600.000 Euro | 15 Prozent | 25 Prozent | 30 Prozent |
| 6.000.000 Euro | 19 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
| 13.000.000 Euro | 23 Prozent | 35 Prozent | 50 Prozent |
| 26.000.000 Euro | 27 Prozent | 40 Prozent | 50 Prozent |
| mehr als 26.000.000 Euro | 30 Prozent | 43 Prozent | 50 Prozent |
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Mindestens einen Monat Zeit für Ausfüllen der Erbschaftssteuererklärung
Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erbsumme müssen Sie diese dem Finanzamt melden. Das prüft dann, ob bei Ihnen eine Erbschaftssteuer anfällt. Sobald Ihr Finanzamt dieser Meinung ist, was häufig einige Zeit dauern kann, sendet es Ihnen den Vordruck zur Erklärung der Erbschaftssteuer. Diesem Steuerformular sind Anlagen und Anleitungen beigefügt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern soll, informiert Finanztip.de. Ist Ihnen das Ausfüllen der Formulare dennoch zu kompliziert, ist es ratsam, sich einen Steuerberater an die Seite zu holen. Das Finanzamt muss Ihnen mindestens einen Monat Zeit geben, die Erbschaftssteuererklärung abzugeben.
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