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Steuererklärung für 2023: Wie Sie mit der Ehrenamtspauschale umgehen sollten

Ein lästiges, aber notwendiges Übel – die Steuererklärung muss gemacht werden. Was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Ehrenamtspauschale erhalten.

Bis zum 02. September 2024 müssen Sie in diesem Jahr die Steuererklärung für 2023 abgeben, zumindest, wenn Sie diese alleine machen. Eigentlicher Stichtag wäre der 31. August, doch der fällt auf ein Wochenende – also gibt es eine Verlängerung. Es ist allerdings nie zu früh, sich darüber zu informieren, wie Sie mit der Steuererklärung Geld zurückholen können. Was für die Ehrenamtspauschale gilt.

Ehrenamt verschafft steuerliche Vorteile

Erhalten Sie für ein Ehrenamt beispielsweise im Alten- oder Pflegeheim eine Ehrenamtspauschale, so ist diese unter Umständen steuerfrei.

Wer sich ehrenamtlich engagiert, macht dies vermutlich wegen der Freude, anderen etwas Gutes zu tun. Ein möglicher Verdienst steht da nicht im Vordergrund – allerdings gibt es Pauschalen und Anreize, die für Ehrenamtler verlockend sein können. Beispielsweise die Ehrenamtspauschale, eine Art Aufwandsentschädigung. Folgende Voraussetzungen müssen dafür greifen:

  • Aufwandsentschädigungen bis 840 Euro im Jahr sind steuerfrei, informiert das Portal Finanztip.de.
  • Das Ehrenamt findet im ideellen Bereich statt, darunter fallen Vereinsarbeit, Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Religionsgemeinschaften, Jugendherbergen oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
  • Anspruch besteht nur, wenn das Ehrenamt in einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erfolgt.
  • Das Ehrenamt gilt als nebenberufliche Tätigkeit. Das bedeutet, dass im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit des Hauptjobs aufgewendet werden soll.
  • Ein Ehrenamt können auch Personen ausüben, die keinen Hauptjob haben. Beispielsweise Studenten, Rentner, Hausfrauen/Hausmänner oder Arbeitslose.

Es gibt allerdings in dem Ehrenamtsbereich auch den Übungsleiterfreibetrag. Wenn Sie diesen erhalten, haben Sie keinen zusätzlichen Anspruch mehr auf die Ehrenamtspauschale, wenn nur ein Ehrenamt vorliegt. Der Übungsleiterfreibetrag umfasst 3.000 pro Jahr, wenn Sie zusätzlich 840 Euro erhalten, müssen Sie diese versteuern. Gibt es unterschiedliche Ehrenämter, die gesondert vergütet werden, können Sie von beiden Beträgen profitieren, berichtet Finanztip.de. Erhalten Sie mehr Geld als Übungsleiter oder als Ehrenamtlicher, müssen Sie auf den Betrag, der über den Freibeträgen liegt, jeweils Steuern zahlen, informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

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Steuererklärung 2023: Bei vielen Kosten gibt es Geld zurück

Schriftzug Pendler und Autopiktogramm Schriftzug Pendler und Autopiktogramm, 09.11.2023, Falkensee, Brandenburg, Auf ein
Mit der Pendlerpauschale können Berufstätige Kosten für die Fahrt zur Arbeit von der Steuer absetzen. Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhält man 30 Cent pro Kilometer an Steuervergünstigung vom Staat, informierte ADAC.de (Stand: 10. Januar 2024). Berufstätige, die weitere Strecken mit ihrem Auto zurücklegen müssen, können mehr Fahrtkosten geltend machen. Denn ab dem 21. Kilometer beträgt die Pendlerpauschale seit dem Jahr 2022 sogar 38 Cent pro Kilometer. (Symbolbild) © IMAGO/Steinach
Frau am Laptop zu Hause
Die Entfernungspauschale mache sich steuerlich allerdings nur bemerkbar, wenn die Ausgaben für den Arbeitsweg in Summe den Werbungskosten-Pauschbetrag für alle beruflichen Aufwendungen übersteigen, so der Hinweis auf ADAC.de. Dazu sollte man wissen, dass die Werbungskosten-Pauschale für das Steuerjahr 2023 auf 1.230 Euro (von zuvor 1.200 Euro) erhöht wurde. Zu den Werbungskosten zählen etwa auch Kosten für Arbeitsausstattung, Arbeitsmaterialien oder Fortbildungen. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Mann im Hemd am Laptop im Homeoffice
Beschäftigte im Homeoffice, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 machen, sollten zudem an die Homeoffice-Pauschale denken. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro angesetzt werden, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern informierte. Zudem werden seither bis zu 210 Tage im Homeoffice steuerlich anerkannt. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale gehört allerdings ebenfalls zu den Werbungskosten. Die Pauschale wirkt sich also erst dann sinnvoll aus, wenn die Pauschale für die Werbungskosten überschritten wurde. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Handwerkerarbeiten in der Wohnung
Haben etwa Mieter für bestimmte Handwerksarbeiten einen Profi beauftragt, lassen sich gegebenenfalls 20 Prozent der Arbeits­kosten sowie Anfahrt­kosten und Verbrauchs­materialen von der Steuerlast abziehen. Die Höchst­grenze für Hand­werk­erleistungen liegt bei 6.000 Euro pro Jahr, wie die Stiftung Warentest auf Test.de infomierte. Insgesamt ließen sich somit bis zu 1.200 Euro sparen. Wichtig für den Bonus sei, dass die Leistungen nicht bar bezahlt würden und die Firma auf der Rechnung alle Kosten einzeln ausweise. Aber: Maßnahmen an Neubauten zum Beispiel dürfen laut Stiftung Warentest nicht als Hand­werk­erleistungen abge­setzt werden. Grundsätzlich gilt zudem: Der Rechnungs­betrag muss um die Material­kosten gekürzt werden, denn für die Materialkosten gibt es keinen Steuerrabatt. (Symbolbild) © Martin Wagner/Imago
Frau prüft eine Rechnung am Schreibtisch
Viele Mieter fürchten die jährliche Nebenkostenabrechnung, weil sie mit einer Nachzahlung verbunden sein kann. Doch steuerlich lässt sich in vielen Fällen etwas herausholen. „Verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom lassen sich leider nicht steuerlich absetzen“, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern in einer Mitteilung informiert hat. Aber es gebe zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen Mieter oder Eigentümer gleichermaßen das Finanzamt beteiligen könnten. Deshalb lohne es sich, die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen und einzelne Beträge den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuschlüsseln. (Symbolbild)  © AntonioGuillem/Panthermedia/Imago
Gartenarbeiten mit der Schere
Auch für regel­mäßige Tätig­keiten in Haushalt oder Garten erlasse das Finanz­amt Steuerzah­lern 20 Prozent der Kosten, wenn es einen Arbeits­vertrag mit den Helfern gebe, informiert „Finanztest“ in dem Beitrag auf Test.de mit Blick auf die Erklärung für das Steuerjahr 2023. Hierbei sei wichtig, ob es sich bei der Beschäftigung um einen Minijob (2023: bis zu 520 Euro im Monat) handele oder nicht. „Wenn ja, sind maximal 2.550 Euro der jähr­lichen Kosten steuer­begüns­tigt – sogar ausnahms­weise bei Barzah­lungen. Insgesamt sind also 510 Euro Ersparnis drin“, heißt es in dem Beitrag. (Symbolbild) © Image Source/Imago
Ein Fußboden wird mit einem Lappen geputzt.
In vielen Fällen handelt es sich dagegen um eine sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigung. „Wenn jemand für Sie Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt erledigt, dann können Sie in der Regel 20 Prozent von jeder Rechnung in Ihre Steuererklärung eintragen“, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf ihrer Website informiert hat. „Allerdings dürfen Sie nur maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.“ Wichtig: Die Aufgaben müssen einen „haushaltsnahen Charakter“ haben und im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. „Dazu zählen zum Beispiel Hausmeisterdienste, Betreuungsdienste oder Pflegedienste, und natürlich die Reinigungsarbeiten einer Putzfrau oder eines Putzmanns.“ (Symbolbild) © gopix/Zoonar.com/Imago
Kinderschnuller und Anhänger neben Geldscheinen und Geldmünzen
Eltern bekommen seit Anfang 2023 für jedes Kind 250 Euro Kinder­geld im Monat. Bei hohem Verdienst kann bei der Jahres­abrechnung statt­dessen aber auch die Steuer­erleichterung durch den Kinder­frei­betrag zum Tragen kommen, erklärt die Stiftung Warentest auf Test.de. „Dieser beträgt seit vergangenem Jahr 4.476 Euro pro Kind und Eltern­teil (8.952 Euro für beide Eltern­teile)“, so der Hinweis für das Steuerjahr 2023. Zum 1. Januar 2024 wurde der Freibetrag außerdem auf 6.384 Euro angehoben. (Symbolbild)  © Andreas Gora/Imago
Eltern laufen mit Kind in der Mitte.
Entweder bekommen Eltern also automatisch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft, was für sie vorteilhafter ist. Hier müssen Eltern also nicht selbst tätig werden. In der Regel hätten sie mindestens bis zur Voll­jährigkeit des Kindes Anspruch auf die Frei­beträge, schildert „Finanzest“ auf Test.de. „Macht ihr Kind eine erste Berufs­ausbildung oder studiert, besteht der Anspruch weiter, solange das Kind noch unter 25 ist.“ Dasselbe gelte für Über­gangs­zeiten: Beispielsweise, wenn die Tochter nach dem Schul­abschluss nach­weislich noch auf der Suche nach einem Studien­platz sei oder wegen längerer Krankheit erst später mit der Ausbildung beginnen könne. (Symbolbild)  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mann tippt am Taschenrechner
„Anleger müssen 2023 weniger Steuern auf Kapitalerträge zahlen, denn der Sparerpausch­betrag wurde von 801 auf 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Zusammen­ver­anlagung) erhöht“, informierte Test.de zudem mit Blick auf die Steuererklärung 2023. Erst wenn Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wert­papier­verkäufen diese Summe über­schreiten, würden darauf „25 Prozent Abgeltungs­steuer plus Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer“ fällig. Die Experten der Stiftung Warentest haben dem Beitrag zufolge folgenden Tipp: „Falls Sie Ihrer Bank bisher noch keinen Frei­stellungs­auftrag erteilt haben, sollten Sie das jetzt tun. So müssen Sie sich die zu viel gezahlte Kapital­ertrags­steuer nicht erst über die Steuererklärung zurück­holen.“ (Symbolbild) © Zoonar.com/Yuri Arcurs peopleimages.com/Imago

Wo das Ehrenamt bei der Steuererklärung genannt wird

Haben Sie als Arbeitnehmer ein Ehrenamt und möchten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung beziehungsweise Einnahmen von bis zu 840 Euro geltend machen, benötigen Sie Anlage N. Fallen die Einnahmen in den steuerfreien Bereich, füllen Sie Zeile 27 aus. Übersteigen die Zahlungen den Freibetrag, müssen Sie den übersteigenden Betrag in Zeile 21 der Anlange N eintragen. Mögliche Aufwendungen können Sie ab Zeile 31 nennen. Das Portal Deutsches Ehrenamt empfiehlt, dass als Nachweis für das Finanzamt immer vorab ein schriftlicher Vertrag mit dem Ehrenamtlichen über die Auszahlung der Ehrenamtspauschale geschlossen werden sollte.

Rubriklistenbild: © JGI/Tom Grill/Blend Images/Imago

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