Was die Satzung beinhaltet
Neue Satzung für Kindergärten und Krippen: Warum Neumarkt Rechtssicherheit schaffen will
Wenn ein Kind im Kindergarten ein anderes gefährdet, dann möchte die Stadt gerne rechtlich auf der sicheren Seite stehen, wenn eine weitere Betreuung nicht mehr möglich sein sollte. Dazu hat der Stadtrat nun eine neue Satzung diskutiert und auch verabschiedet.
Neumarkt-St. Veit – „Beim Neuerlass der Benutzungssatzung für alle städtischen Kindergärten und Kinderkrippen in Neumarkt-St. Veit geht es darum, den Betrieb bei Problemen, welche eventuell zu betriebsbedingten Schließungen führen könnte, eine Rechtssicherheit zu geben.“ Dies erklärte Bürgermeister Erwin Baumgartner (UWG) bei der jüngsten Stadtratssitzung, als die Kindertageseinrichtungen auf der Agenda standen.
Stadtrat Christian Perau (UWG) fragte nach, ob es spezifische Probleme in Neumarkt-St. Veit gebe, die nun einen Neuerlass der Benutzungssatzung erforderten. Bürgermeister Baumgartner erläuterte, dass die Änderung nicht konkret mit Neumarkt-St. Veit zu tun hätte. Es gehe in erster Linie darum, eine Rechtssicherheit zu schaffen um entsprechend bei Bedarf handeln zu können.
Problem: Mehr gebucht als benötigt
Michael Kulhanek (CSU) erläuterte durch seine Tätigkeit in anderen Tageseinrichtungen, dass es sehr wichtig sei, hier eine Handlungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Er bestätigte auch, dass es keine spezifische Sache von Neumarkt-St. Veit sei.
Die Erfahrungen zeigen wohl immer mehr, dass Eltern zum Beispiel viel mehr Betreuungsstunden buchen als sie dann tatsächlich in Anspruch nehmen. „Und das führt zu großen Problemen bei dem Personal- beziehungsweise Betreuungsschlüssel, was wiederum Auswirkungen auf die Anzahl der Kindergartenplätze hat.“ Natürlich habe stets das Wohl des Kindes im Vordergrund zu stehen. Nachdem keine weiteren Fragen mehr seitens des Stadtrates kamen, wurde der Neuerlass der Benutzungssatzung einstimmig angenommen.
Folgende Änderungen beziehungsweise Ergänzungen wurden der Benutzungssatzung hinzugefügt: Unter anderem wurde hinzugefügt, dass der Träger berechtigt ist, die städtischen Kindertageseinrichtungen bei Krankheit des Personals, bei einer behördlichen Anordnung oder aus einem anderen wichtigen Grund zeitweilig zu schließen, falls die Aufsicht und die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden kann. Die Personenberechtigten würden dann über den Grund und über die voraussichtliche Dauer der Schließung informiert werden. In diesen Fällen haben die Personenberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in einer anderen Einrichtung oder auf Schadensersatz.
Kündigung auch bei Gefährdung anderer
Durch die schwieriger werdenden Fälle und Konstellationen in den Tageseinrichtungen wurde auch der Punkt Kündigung und Beendigung des Vertragsverhältnis erweitert, um auch hier eine Rechtssicherheit geben zu können. Konkret heißt es in der Satzung beim Punkt Kündigung, wenn die Einrichtung nicht regelmäßig besucht wird oder wenn die Nutzung in erheblichen Umfang von der gebuchten Zeit abweicht. Außerdem wenn ein Betreuungsplatz aufgrund falscher Angaben seitens der Personenberechtigten erlangt hat.
Oder wenn das betreute Kind sich oder andere gefährdet und durch eine Kooperation mit den Personenberechtigten die Gefährdung nicht abgewandt werden kann. Ferner wurde mit aufgenommen, dass eine Kündigung des Vertragsverhältnisses erfolgen kann, wenn durch das Verhalten des Kindes die Betreuung in der Einrichtung nicht möglich macht.
jad