Bitte deaktivieren Sie Ihren Ad-Blocker

Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.

Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für . Danach können Sie gratis weiterlesen.

Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
  • Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
  • Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
  • Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
  • Jederzeit kündbar

Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.

Was tun, wenn das Kind krank ist?

Kinderkrankengeld: Diese Rechte haben berufs­tätige Eltern

Ärztin schaut kleinem Mädchen in den Mund
+
Die Gesetzgebung ermöglicht es berufstätigen Eltern, zuhause zu bleiben und sich um ihre kranken Kinder zu kümmern.

Wenn das Kind krank ist, muss die Arbeit hinten anstehen. Das sieht auch der Gesetzgeber so, weshalb dem Elternteil, das zu Hause bleibt, Kinderkrankengeld zusteht. Aber wie beantragen Eltern dieses Geld eigentlich?

Es ist ein allzu bekanntes Szenario: Es ist mitten in der Arbeitswoche, die Aufgaben stapeln sich im Büro, aber der Sohn hat Fieber und die Tochter leidet unter Gliederschmerzen. An Schule oder Kindergarten ist nicht zu denken und somit auch nicht an einen normalen Arbeitstag für die Eltern. 

In solchen Fällen bietet die Gesetzgebung Lösungen an, die es berufstätigen Eltern ermöglichen, zuhause zu bleiben und sich um ihre kranken Kinder zu kümmern. Allerdings sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer frühzeitig klären, wer die Ausgleichszahlung leisten muss: der Arbeitgeber oder die Krankenkasse:

Bezahlte Freistellung

Paragraph 616 zur „Vorübergehenden Verhinderung“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besagt, dass Arbeitnehmer aus unver­meid­baren und unver­schuldeten Gründen vom Job frei­gestellt werden müssen, ohne dass ihnen der Lohn gekürzt wird. Hierzu zählt auch die Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren, sofern ein ärzt­liches Attest vorliegt und die Eltern nicht länger als fünf Tage bei der Arbeit fehlen. Der Haken laut Stiftung Warentest: Paragraf 616 darf im Tarif- oder Arbeits­vertrag ausgeschlossen werden, etwa mit der Formulierung „Ein Vergütungs­anspruch besteht nur für tatsäch­lich geleistete Arbeit“.

Kinderkrankengeld

Zahlt der Arbeit­geber den Lohn während der Krankheit des Kindes nicht, springt bei gesetzlich versicherten Berufstätigen die Krankenkasse ein. Sie zahlt das sogenannte Kinder­krankengeld. Der Paragraph zum „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ aus dem Sozialgesetzbuch regelt den Anspruch auf Krankengeld, wenn Eltern für die Pflege ihres kranken Kindes zu Hause bleiben müssen.

Voraussetzungen:

  • Die Eltern sind unbe­zahlt von der Arbeit frei­gestellt worden.
  • Das Kind ist noch keine 12 Jahre alt (diese Alters­grenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist).
  • Im Haushalt lebt keine andere Person, die sich um das Kind kümmern kann.
  • Der Arzt hält eine Betreuung des Kindes für erforderlich und stellt ein entsprechendes Attest ab dem ersten Krank­heits­tag aus.

Quelle: www.test.de

Sind alle Punkte erfüllt, zahlt die Krankenkasse ab dem ersten Tag 90 Prozent des regel­mäßigen Netto­lohns. 2023 gilt beim Kinder­krankengeld der Tages­höchst­satz von 116,38 Euro. Hinweis: Weil die Zahlungen nicht auf der Gehalts­abrechnung auftauchen, müssen Eltern das erhaltene Geld in der Steuererklärung angeben.

Wichtig: Ist ein Eltern­teil privat kranken­versichert und gilt das auch für das Kind, gibt es keinen Anspruch auf Kinder­krankengeld.

Hinweis

Wenn der Arbeitgeber die Zahlung übernimmt, erhalten Eltern ihr volles Gehalt. Beim Kinderkrankengeld von der Krankenkasse sieht die Regelung etwas anders aus: Hier erhalten Eltern in der Regel 90 Prozent ihres Nettoverdienstes oder 70 Prozent ihres Bruttoeinkommens.

Geld beantragen - was ist zu tun? 

In beiden Fällen ist eine Bescheinigung vom Kinderarzt ab dem ersten Tag der Krankheit erforderlich, die sogenannte „Ärzt­liche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“. Die Vorderseite füllt der Arzt aus.

Die Rück­seite des Attests ist der „Antrag auf Krankengeld“ für die Kasse. Hier sind Anschrift und Bank­verbindung anzugeben, ob der Arbeitgeber laut Vertrag zahlt, die Anzahl der Tage und ob Ihr allein­erziehend seid. Hat die Kasse im laufenden Jahr bereits Kinder­krankengeld gezahlt, tragt die Anzahl der Krank­heits­tage für das betreffende Kind ein. Zuletzt wird der Antrag unter­schrieben, eine Kopie des Attests für den Arbeit­geber gemacht und per Post zur Kasse geschickt.

Die Auszahlung des Geldes erfolgt dann direkt auf Euer Konto. Wichtig zu beachten: Der Beantragungsprozess ist trotz Einführung der elektronischen Krankmeldung unverändert geblieben.

Aber Achtung: Es gibt auch eine Obergrenze für die Anzahl der Tage, die Eltern pro Jahr für diese Freistellung beantragen können.

as

Kommentare