Nach Streiterei am Traunsteiner Busbahnhof
Pfeffer- und Tierabwehrsprays: Was ist erlaubt - und was nicht?
Eine Auseinandersetzung zwischen zwei Jugendlichen am Traunsteiner Busbahnhof endete im April mit einer Pfefferspray-Attacke. Es stellt sich die Frage: Was ist im Umgang mit solchen Selbstschutz- und Abwehrmitteln überhaupt zulässig?
Traunstein - Es war früher Abend, als die beiden jungen Erwachsenen aneinander gerieten. Nachdem ein 18-jähriger Afghane eine 16-jährige Ukrainerin beleidigt haben soll und sie mit der Faust attackieren habe wollen, zückte die Ukrainerin ein sogenanntes Tierabwehrspray, das sie ihrem Kontrahenten kurzerhand ins Gesicht sprühte.
Besitz rechtlich zulässig
Einsatzkräfte der Bundespolizei Freilassing nahmen den Vorfall Mitte April auf und stellten das eingesetzte Spray sicher, nachdem die 16-Jährige es den Beamten freiwillig aushändigte. Rechtlich gesehen ist der Besitz zulässig, wie Polizeihauptkommissar Jan-Uwe Polte von der Bundespolizei gegenüber chiemgau24.de. erklärt.
„Tierabwehrsprays sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes und können von jeder Person erworben und geführt werden - ohne Altersbeschränkung. Sie sind nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen, sondern die eines Tieres zu beseitigen oder herabzusetzen. Deshalb findet das Waffengesetz hier keine Anwendung.“
Tierabwehrspray vs. Pfefferspray: Wo liegen die Unterschiede?
Ein Pfefferspray - der terminologisch richtige Begriff lautet Reizstoffsprühgerät - dient dazu, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Ein Tierabwehrspray indes dient diesem (Hersteller-)Zweck nicht. Tierabwehrsprays müssen eine Kennzeichnung aufweisen, aus der hervorgeht, dass es sich auch um ein Spray zu Zwecken der Tierabwehr handelt. Eine gesetzliche Vorgabe, wie genau die Kennzeichnung zu erfolgen hat, gibt es nicht.
In Deutschland unterliegt ein Reizstoffsprühgerät (gegen Menschen) einer rechtlichen Einschränkung. Rechtlich erlaubt ist der Umgang, also Erwerb, Besitz und Mitführen, ab 14 Jahren nach Paragraph drei des Waffengesetzes (WaffG) - sofern es sich um ein geprüftes Reizstoffsprühgerät handelt.
„Das bedeutet, dass das Spray eine maximale Konzentration von Capsaicin aufweisen muss und zum Beispiel in der Reichweit begrenzt ist, um als Selbstverteidigungsmittel zu gelten“, fährt Polte fort.
Augenmerk auf Prüfsiegel
„Diese Geräte sind mit einem entsprechenden Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt gekennzeichnet. Derzeit handelt es sich bei den Symbolen um eine BKA-Nummer in einer Raute oder um einen PTB-Aufdruck in einem Trapez. Der Umgang mit ungeprüften Reizstoffsprühgeräten (gegen Menschen) ohne Symbolkennzeichnung ist unzulässig. Der Besitz solcher Reizstoffsprühgeräte erfüllt einen Straftatbestand.“
Regelmäßige Einsätze aber verzeichnet die Bundespolizei Freilassing in Bezug auf Pfeffer- oder Tierabwehrsprays nicht. Im Jahr 2024 zählte die Bundespolizei lediglich einen Fall, bei dem ein Pfefferspray angewendet wurde. (mb)