Gemeinderat tagt in Reit im Winkl
Reit im Winkl: Wie geht der Streit um noch mehr Ferienwohnungen aus?
In der jüngsten Gemeinderatsitzung von Reit im Winkl wurden mehrere Anträge auf Nutzungsänderungen und Bauanträge behandelt. Ein zentrales Thema war wieder einmal die zuvor abgelehnte Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen.
Reit im Winkl – Mit verschiedenen Anträgen auf Nutzungsänderung befasste sich der Gemeinderat in seiner vergangenen Sitzung. Außerdem ging es um einen Antrag auf isolierte Abweichung von der Baugestaltungssatzung.
Bereits zum zweiten Mal standen Anträge auf Nutzungsänderung von vier Wohnungen in einem Anwesen an der Straße „Am Waldbahnhof“ in Ferienwohnungen auf der Tagesordnung. In der vorangegangenen Sitzung waren gleichlautende Anträge jeweils abgelehnt worden.
Landratsamt sieht Gemengelage
Bürgermeister Matthias Schlechter (CSU) erklärte dazu, dass zwischenzeitlich eine Stellungnahme des Landratsamts dazu vorliege. Aus deren Sicht handle es sich im Bereich des Anwesens um kein klassisches allgemeines Wohngebiet, in dem eine Ausnahme zur Umnutzung in eine Ferienwohnung erteilt werden müsse. Vielmehr sehe das Landratsamt hier eine Gemengelage zwischen Wohnen und Tourismus.
Durch die Vielzahl der bereits bestehenden touristischen Nutzungen im Umgriff wäre aus Sicht des Landratsamts eine Ausnahme nicht mehr erforderlich, da diese bereits zur Regel geworden sei. Daher sei dem Antrag zuzustimmen, sofern belastbare und nicht weiter widerlegbare Nutzungskonzepte vorlägen. Diese seien bereits hereingegeben worden, sagte Schlechter.
Der Gemeinderat erteilte für die Anträge bei jeweils vier beziehungsweise bei einer Wohnung bei fünf Gegenstimmen das gemeindliche Einvernehmen. Das Nutzungskonzept ist als Bestandteil des Genehmigungsbescheids mitaufzunehmen und zusätzlich bei einer der vier Wohnungen noch zu ergänzen.
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Vom Besitzer eines Anwesens am Fliederweg lag ein Antrag auf Nutzungsänderung der Wohneinheiten vor. Baurechtlich genehmigt seien derzeit zwei Wohneinheiten und drei Ferienappartements, jedoch würden alle fünf Wohneinheiten fest vermietet, erläuterte Bürgermeister Matthias Schlechter. Im Erdgeschoss sollen zwei Ferienwohnungen entstehen, im Ober- und im Dachgeschoss insgesamt drei allgemeine Wohneinheiten. Grundsätzlich sei die beantragte Nutzung zulässig, für die Ferienwohnungen sei aber ein belastbares und nicht widerlegbares Nutzungskonzept vorzulegen. Da dieses nicht vorlag, lehnte der Gemeinderat den Antrag auf Nutzungsänderung einstimmig ab.
Auf der Tagesordnung stand auch ein Antrag auf isolierte Abweichung wegen der energetischen Sanierung und Modernisierung eines Anwesens an der Ahornstraße. Eine solche ist notwendig, wenn ein Vorhaben grundsätzlich verfahrensfrei ist, aber eine Festsetzung der Baugestaltungssatzung nicht eingehalten werden kann.
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Es sollen Fenstertüren mit vorgesetzten Absturzsicherungen eingebaut werden. Gemäß Baugestaltungssatzung seien raumhohe Fenster in den Obergeschossen nur in Verbindung mit Balkonen zulässig, erläuterte Bürgermeister Matthias Schlechter. Dies müsse hier angewandt werden, da das Kellergeschoss ein gutes Stück aus dem Gelände herausrage. Der Antragsteller sei aber der Ansicht, dass eine Abweichung von der Gestaltungssatzung nicht notwendig sei, da sich die geplanten Fenstertüren im Erdgeschoss des Anwesens befinden würden.
Außerdem sollen im Dachgeschoss dem Antrag zufolge jeweils auf der Süd- und der Nordseite Giebelverglasungen eingebaut werden. Auch diese Fenster sind raumhoch und laut Baugestaltungssatzung nur mit vorgesetztem Balkon zulässig, was hier nicht der Fall ist.
Der Gemeinderat stimmte sowohl bezüglich der bodentiefen Fenster im Erdgeschoss als auch der Giebelverglasung im Dachgeschoss bei jeweils vier Gegenstimmen dem Antrag auf isolierte Abweichung zu.
Einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde für einen Antrag auf Umnutzung in zwei Wohneinheit und Anbau einer Außentreppe an einem Anwesen an der Schwimmbadstraße. Im Gebäude soll eine zweite Wohneinheit geschaffen werden. Beide Wohneinheiten seien dann lediglich im Erstwohnsitz nutzbar, erklärte Bürgermeister Schlechter dazu. Die Außentreppe sei gemäß Baugestaltungssatzung zulässig, wenn sie mit Ausnahme ihrer Bodenbeläge in Holz ausgeführt werde.