Neue Satzung im Gemeinderat
Beispiel Staudach: Wer muss eigentlich im Winter Schnee räumen?
Der erste Schnee ist des einen Freud, des anderen Leid. Denn frühmorgens räumen mag nicht jeder. Wer in der Pflicht dafür steht, war nun auch Thema im Staudach-Egerndacher Gemeinderat.
Staudach-Egerndach – Der Winterdienst wird trotz neuer Verordnung auch weiterhin von der Gemeinde übernommen, betonte Bürgermeisterin Martina Gaukler (CSU) in der jüngsten Gemeinderatssitzung. Die neue Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen der Gemeinde im Winter.
Lesen Sie auch: Ortsdurchfahrt Marquartstein bis Weihnachten wieder befahrbar
Viele Gemeinden, so informierte Gaukler, haben diese Verordnung bereits und auch der bayrische Landtag empfehle sie. Demnach könne der Winterdienst auf die Anlieger übertragen werden. Wie sie betonte, würde sich für die Gemeindebürger auch mit dieser Verordnung nichts ändern, denn die Gemeinde übernehme wie in der Vergangenheit weiterhin den Winterdienst. Sollte die Gemeinde jedoch nicht in der Lage sein, den Dienst auszuführen, gehe die Verpflichtung auf die Bürger über.
Wer Dreck macht, muss reinigen
Aus Gauklers Sicht sei die Verordnung sinnvoll, da klar geregelt werde, wer wofür zuständig sei. „Wer eine Straße verschmutzt, muss diese auch wieder säubern“, erklärte sie. „Straßenreinigung und Winterdienst gehören zu den Verkehrssicherungs- und Bürgerpflichten. Zur Reinigung sind grundsätzlich die Eigentümer der an der Straße angrenzenden Grundstücke verpflichtet, soweit dies nicht durch die Gemeinde oder den jeweiligen Straßenbaulastträger erledigt werde.
Beseitigt werden müssen alle Verunreinigungen durch Abfall, Laub oder Äste. Auch Unkraut und Wildkräuter. Laub sollte umgehend beseitigt werden, um eine Rutschgefahr bei Nässe zu vermeiden. Geregelt werde auch, dass private Randbegründungen wie Hecken, Sträucher und Bäume so zurückzuschneiden sind, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Lesen Sie auch: Grassauer Gemeinderat befürwortet nach Probezeit die Kosten für eine neue Ampel
Weiterer Bestandteil der Verordnung ist der Winterdienst. Der Bauhof räumt und streut bei Schnee und Glätte alle öffentlichen Wege und Plätze, Fußgängerüberwege, Gehwege in öffentlichen Anlagen, Fahrradwege, Brücken, Treppen und Bushaltestellen, je nach Dringlichkeit.
Wer haftet wann?
Doch auch der Anlieger ist verpflichtet Schnee und Eis auf Gehwegen zu entfernen, wenn dies der Bauhof nicht bewerkstelligen kann. Gerade dieser Punkt warf aber auch Fragen auf. „Wann weiß man denn, dass der Räumdienst ausfällt und man selbst aktiv werden muss, zumal zwischen 7 und 20 Uhr geräumt sein muss und was passiert, wenn dies versäumt wurde“, fragte Herbert Weber. Sobald der Schnellfall endet, sollte geräumt werden, entgegnete Verwaltungschef Florian Stephan. Die Haftung liege beim Grundstückseigentümer. „Allerdings greift die Haftung nur, wenn grob fahrlässig gehandelt werde“, so Stephan.
Freiwillige Serviceleistung
Martina Gaukler fügte hinzu, dass die Räum- und Streupflicht immer beim Eigentümer und Anlieger liegt. Die Übernahme durch den Bauhof sei eine Serviceleistung der Gemeinde und wird freiwillig gewährt. Nachdem die Gemeinde dies bereits seit vielen Jahren übernehme, gebe es ein Gewohnheitsrecht, betonte Gaukler. Zudem erklärte Stephan, dass es eine alte Verordnung gebe, die zeitlich nun ausgelaufen sei und folglich nun ein Neuerlass erforderlich sei.
Michael Hofer interessierte, ob die Verordnung auch für Wege über Privatgrundstücke gelte. Laut Stephan greife die Verordnung nur für Gebiete mit bebauten und bewohnten Grundstücken, dann sei der Eigentümer in der Pflicht.
Bislang gute Erfahrungen im Ort
Laut Zweitem Bürgermeister Peter Schwarz habe es in den letzten 40 Jahren einwandfrei funktioniert und es werde auch weiter so laufen. Dennoch brauche es die Verordnung, um eine Rechtsgrundlage zu haben.
Dass der Winterdienst weiterhin von der Gemeinde übernommen werde, steht für Dr. Andreas Mader fest. Seiner Ansicht nach werde in der Verordnung erklärt, dass der Schnee nicht auf die Fahrbahn oder den Gehweg geschoben werden darf.
Ohne Verordnung, so die Rathauschefin, müsste in diesem Fall die Polizei eingreifen. Mit der Verordnung habe die Gemeinde Staudach-Egerndach eine Rechtsgrundlage. Schließlich entschied der Rat mit vier Gegenstimmen, die Verordnung zu erlassen.