Neujahrsempfang des Bankhauses RSA in Soyen
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament: Diese Tipps und Tricks sollten Sie kennen
„Nur weil Sie ein Testament haben, sterben Sie nicht“: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und letzter Wille, das sind wichtige Themen, mit denen sich viele nicht auseinandersetzen. Verena Schmitt, Expertin für Nachlass-Regelungen, verrät in Soyen beim Neujahrsempfang des Bankhauses RSA Tipps und Tricks für den Umgang mit dem Vermächtnis.
Soyen – Beim Neujahrsempfang des Bankhauses RSA in Soyen hielt Verena Schmitt, Fachleiterin der Generationenberatung der Württembergischen Vertriebspartner GmbH, den Vortrag „Planung mit Weitblick – Rechtzeitig das Richtige tun“, der unter anderem die Aspekte Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament beinhaltete. Schmitts Bericht stieß bei den Anwesenden auf großes Interesse und war auch beim anschließenden Ausklang der Veranstaltung ein großes Thema.
Die Fachleiterin erklärte, dass das Ehegatten-Notvertretungsgesetz, das seit Januar 2023 in Kraft sei, „nur für den medizinischen Notfall“ gelte – darüber hinaus hätten die Ehepartner keinerlei Befugnisse. „Das neue Gesetz ersetzt nicht die Vorsorgevollmacht“, verdeutlichte sie. „Miteinander verheiratet zu sein, heißt nicht, einander vertreten zu dürfen“, verdeutlichte Schmitt. Sollte also die zu betreuende Person keinen Bevollmächtigten benannt haben, übernehme unter Umständen eine vom Gericht bestellte Person die Fürsorge, erklärte sie.
Temporäre Hilfe vonnöten
„Man sollte sich auch keine Illusionen machen: Ein Viertel der gesetzlich zu betreuenden Personen ist unter 40 Jahren alt. In diese Statistik fallen natürlich auch Kinder, aber trotzdem ist das eine bemerkenswerte Anzahl von Menschen“, sagte sie. Die Betreuungsvollmacht zu übernehmen, bedeute auch nicht, dass der Betroffene „für immer“ gepflegt werden müsse. „Es kann auch temporär sein, beispielsweise nach einem Unfall“, erläuterte Schmitt.
Es sei wichtig, ein Vermögensverzeichnis zu führen, einen jährlichen Bericht zu verfassen, Ausgaben darzulegen, Reha-Maßnahmen abzuklären und sich um Gesundheitsfürsorge und Hilfsmaßnahmen zu kümmern, so die Expertin. Im hohen Alter sollte auch überdacht werden, ob es sinnvoll sei, den Ehepartner – oftmals im selben Alter – als Bevollmächtigten einzusetzen. Hier seien Kinder, Neffen oder Nichten eventuell die geeignetere Wahl, so Schmitt.
„Nur weil Sie ein Testament haben, sterben Sie nicht“
Berliner Testament gilt als Auslaufmodell
Weiter gab die Fachleiterin einen Exkurs zum Thema Testament. „Viele nutzen das sogenannte ‚Berliner Testament‘, das aber mittlerweile als Auslaufmodell gilt“, so die Expertin. Bei diesem Schriftstück sei es auch nur möglich, seinen letzten Willen zu ändern, wenn beide Eheleute noch leben würden. „Ist einer verschieden, ist das Schreiben unwiderruflich“, verdeutlichte die Fachleiterin.
Viele Aspekte müssten bei der Aufsetzung des letzten Willens bedacht werden: „Ist die Pflichtteil-Höhe bekannt? Ist eine Erbengemeinschaft gewünscht? Wer gehört zu dieser Gemeinschaft?“, zählte sie auf. Als Beispiel nannte sie den ehemaligen deutschen Fußballspieler Lothar Matthäus, der eine Ehefrau, vier Ex-Frauen und vier Kinder – je von einer Frau eins – vorweisen könne. „Das trifft sicher nicht auf jeden zu, aber hier sieht man, wie komplex es werden kann“, erläuterte Schmitt.
Letzter Wille bei offizieller Stelle hinterlegen
Auch die steuerlichen Freibeträge für Gatten, Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister seien unterschiedlich hoch und müssten im Vorfeld bedacht werden. Vor der Aufsetzung des Testaments sollte also folgendes geprüft werden: die Familienkonstellation, die Erfassung der Vermögenswerte, die Betrachtung aktueller Auswirkungen und die verschiedenen Möglichkeiten. An dieser Stelle verdeutlichte Schmitt, dass dies am besten mit einem Experten möglich sei, der alle Aspekte miteinbeziehen könne. Außerdem wies sie darauf hin, dass der letzte Wille an einer offiziellen Stelle hinterlegt sein sollte. „Wenn sie das Schriftstück bei sich zu Hause aufbewahren, ist es fraglich, ob es gefunden – und je nachdem, wer der Begünstigte ist – vorgelegt wird“, erklärte sie.
Abschließend meinte Schmitt: „Nur weil Sie ein Testament haben, sterben Sie nicht. Im Gegenteil: Sie schlafen viel besser“, argumentierte sie, was bei den Anwesenden für einige Lacher sorgte.